Sektoruntersuchung Stromerzeugung ... - Bundeskartellamt
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<strong>Sektoruntersuchung</strong> <strong>Stromerzeugung</strong>/Stromgroßhandel (B10-9/09) Bericht ● Januar 2011<br />
Aus der Perspektive der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht ist der Ansatz von<br />
Opportunitätskosten jedenfalls im Grundsatz nicht zu beanstanden. So ist in den genannten<br />
Beispielen der Ansatz von Opportunitätskosten kein Verhalten, das von den Mitteln eines normalen<br />
Produktwettbewerbs abwiche und den Normadressaten allein oder gerade wegen ihrer<br />
marktbeherrschenden Stellung möglich wäre. Auch auf einem atomistischen Markt wäre es für<br />
jedweden Betreiber eines begrenzt zur Verfügung stehenden Kraftwerks rational, Opportunitätskosten<br />
in Form von Schattenpreisen in sein Kalkül einzubeziehen. Insoweit liegt der Fall auch anders als in<br />
den oben beschriebenen Fällen physischer oder finanzieller Zurückhaltung, die nur mit der Intention<br />
erfolgt, durch ein Hochtreiben des EPEX-Preises einen Mehrgewinn über zusätzliche<br />
Deckungsbeiträge für das übrige Kraftwerksportfolio zu erzielen. Eine solche Strategie rechnete sich<br />
nur für diejenigen Betreiber, die aufgrund der Größe und Diversifizierung ihres Kraftwerksportfolios<br />
den entgangenen Gewinn aus den zurückgehaltenen Einheiten durch zusätzliche Deckungsbeiträge<br />
aus ihrem übrigen Erzeugungsportfolio (über-) kompensieren können. Diese Form der<br />
(missbräuchlichen) Kapazitätszurückhaltung kommt regelmäßig nur für marktbeherrschende<br />
Unternehmen gerade wegen ihrer marktbeherrschenden Stellung in Betracht. Der erlösmaximierende<br />
Einsatz einer faktisch (Speichervolumen) oder rechtlich (Reststrommenge) begrenzten<br />
Erzeugungskapazität unterliegt demgegenüber keinem vergleichbaren Unwerturteil.<br />
Dies bedeutet freilich nicht, dass die Normadressaten der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht bei<br />
der Ansetzung von Opportunitätskosten keinerlei Schranken unterworfen wären. So ist eine<br />
finanzielle Kapazitätszurückhaltung im oben beschriebenen Sinne zweifelsohne auch durch den<br />
Ansatz künstlich überhöhter Schattenpreise denkbar.<br />
Bei der Ansetzung der Brennstoffkosten, insbesondere für Steinkohle, ist zudem zu berücksichtigen,<br />
dass eine in sich einheitliche Methodik gewählt wird. So ist grundsätzlich nichts dagegen<br />
einzuwenden, bei den Brennstoffkosten den Wiederverkaufspreis als Opportunitätskostenansatz zu<br />
berücksichtigen. Dies kann dazu führen, dass, wenn ein Betreiber Kohle günstig eingekauft hat und<br />
der Preis gestiegen ist, auch die Grenzkosten steigen. Dies muss im umgekehrten Fall aber auch zu<br />
sinkenden Grenzkosten führen, wenn der Wiederverkaufspreis unter den Einkaufspreis fällt. Ein<br />
Rosinenpicken dergestalt, dass auf den jeweils höheren der beiden Werte (tatsächlicher<br />
Einkaufspreis oder Wiederverkaufspreis) abgestellt würde, wäre mit einer fachgerechten<br />
Grenzkostenkalkulation nicht zu vereinbaren.<br />
Die sachgerechte Kalkulation der Opportunitätskosten kann letztlich nur in Anbetracht der<br />
besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Erzeugungseinheit nachvollzogen werden. Dies gilt<br />
insbesondere für Speicherkraftwerke, bei denen eine komplexe, auf der Schätzung zahlreicher<br />
externer Faktoren beruhende Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Speichermengen in<br />
Beziehung gesetzt werden muss zu der zu erwartenden Entwicklung der Börsenpreise (sowohl<br />
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