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Sektoruntersuchung Stromerzeugung ... - Bundeskartellamt

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<strong>Sektoruntersuchung</strong> <strong>Stromerzeugung</strong>/Stromgroßhandel (B10-9/09) Bericht ● Januar 2011<br />

waren die Kapitaldienste bereits abgegolten, so dass der Leistungspreis 1 nach Kenntnis der<br />

Beschlussabteilung bei allen betroffenen Kraftwerken entfallen ist.<br />

Es bestand Grund zu der Annahme, dass diese Rückzahlungsverpflichtung eine wirtschaftliche<br />

Vermarktung an Dritte weitgehend unmöglich machen, die nachträglich vereinbarten<br />

Rückzahlungsverpflichtungen damit de facto eine Vermarktung an Dritte verhindern. Bezeichnend ist<br />

nicht zuletzt, dass ausweislich der „Vereinbarung zwischen der RWE Energie AG und der Saar<br />

Energie GmbH aufgrund der Energierechtsnovelle von 1998“ vom 10.3.1998 die<br />

Ergänzungsvereinbarung ausdrücklich im Hinblick auf die infolge der Kartellrechtsnovelle von 1998<br />

unwirksam gewordenen Demarkationsabsprachen getroffen wurde.<br />

Nach vorläufiger Auffassung der Beschlussabteilung verstoßen die Rückvergütungsverpflichtungen<br />

gegen § 1 GWB und Art. 101 AEUV. Derartige Rückvergütungsklauseln waren nicht Bestandteil der<br />

alten Grundverträge, sondern wurden – auf Drängen von RWE – später durch<br />

Ergänzungsvereinbarungen eingeführt: Es bestand der Verdacht, dass diese Vereinbarungen den<br />

Zweck und auch die Wirkung haben zu verhindern, dass andere Anbieter in den Genuss<br />

abgeschriebener Kraftwerksleistung kommen. So plante Evonik für Herne II eine Teilvermarktung an<br />

Dritte. Allerdings wurden Verhandlungen mit potentiellen Kunden über eine Nutzung abgebrochen.<br />

Eine vollständige Vermarktung wäre aufgrund der dann nach der Ergänzungsvereinbarung zu<br />

leistenden Rückvergütungsansprüche in Höhe von 16 Mio. € nicht wirtschaftlich gewesen.<br />

Für die „Rückzahlungsverpflichtung“ bestand nach vorläufiger Einschätzung der Beschlussabteilung<br />

auch kein anzuerkennendes Interesse. RWE hat die für die erbrachten Kapitaldienstentgelte<br />

geschuldete Gegenleistung in Form der Leistungsvorhaltung durch Evonik vollständig erhalten und<br />

hatte die Möglichkeit, die vorgehaltene Leistung gewinnbringend am Markt zu veräußern. Ein<br />

schutzwürdiges Interesse, Evonik an der Vermarktung an Dritte zu hindern, war nach den<br />

Ermittlungen der Beschlussabteilung nicht zu erkennen – dies gilt insbesondere, soweit die<br />

Kapitaldienste angesichts des Alters der Kraftwerke zwischenzeitlich abgegolten waren und deshalb<br />

von Evonik keine Kapitaldienstentgelte mehr erhoben werden.<br />

Nach Verfahrenseröffnung durch die Beschlussabteilung haben RWE und Evonik mit Schreiben vom<br />

21.12.2010 bzw. 23.12.2010 zugesagt, alle Kapitaldienstentgeltrückzahlungsklauseln in den<br />

Ergänzungsverträgen für gegenstandslos zu erklären. Damit wird die Wettbewerbsbeschränkung<br />

beseitigt. Die einvernehmliche Aufgabe der Klauseln hat zur Folge, dass nunmehr die Möglichkeit<br />

einer wirtschaftlichen Drittvermarktung grundsätzlich (d.h. soweit RWE Verlängerungsoptionen nicht<br />

ausübt) gegeben ist. Die Beschlussabteilung wird das Verfahren daher einstellen.<br />

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