Sektoruntersuchung Stromerzeugung ... - Bundeskartellamt
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<strong>Sektoruntersuchung</strong> <strong>Stromerzeugung</strong>/Stromgroßhandel (B10-9/09) Bericht ● Januar 2011<br />
1. Oligopolfeststellung in den Verfahren „E.ON / Eschwege“ und „Deutscher<br />
Stromgroßhandel“<br />
Nach den Feststellungen des <strong>Bundeskartellamt</strong>es, des OberlandesgerichtsDüsseldorf und des<br />
Bundesgerichtshofes im Fusionskontrollverfahren E.ON / Eschwege 114 und der vorläufigen<br />
Einschätzung der Europäischen Kommission im Verfahren „Deutscher Stromgroßhandel“ ist der<br />
deutsche Strommarkt jedenfalls durch gemeinsame Marktbeherrschung (§ 19 Abs. 2 S. 2 GWB)<br />
gekennzeichnet.<br />
a) Voraussetzungen gemeinsamer Marktbeherrschung<br />
Ein marktbeherrschendes Duopol oder Oligopol besteht, wenn zwischen zwei oder mehreren<br />
Unternehmen kein wesentlicher (Binnen-)Wettbewerb stattfindet und sie als Gesamtheit im<br />
Außenverhältnis keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sind oder jedenfalls eine überragende<br />
Marktstellung haben. Zu den Indikatoren, die für das Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung<br />
sprechen, zählen dabei insbesondere hinreichende Transparenz, die die Durchsetzung einer<br />
gemeinsamen Politik erlaubt, Anreize, die gegen ein Abweichen von der gemeinsamen Strategie<br />
sprechen sowie fehlende Abschreckung durch Wettbewerber und Lieferanten.<br />
Das Fehlen von Binnen- und Außenwettbewerb ist wahrscheinlich, wenn die Marktstruktur bestimmte<br />
Strukturmerkmale aufweist, die ein koordiniertes Verhalten der Unternehmen begünstigen. Dazu<br />
gehören insbesondere hohe Marktanteile der Oligopolisten und geringe Marktanteile der Nicht-<br />
Oligopolisten, wenige Wettbewerber, mehrfache Interaktionen der Oligopolisten, hohe<br />
Marktzutrittsschranken, die Homogenität des Produkts, die Symmetrie der Oligopolisten und<br />
strukturelle Verbindungen zwischen ihnen. Zu berücksichtigen ist auch das jeweilige Verhalten.<br />
Für die Feststellung der Wettbewerbsverhältnisse in einem Oligopol ist letztlich eine<br />
Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände maßgebend. 115<br />
114 Vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 6.6.2007, Az. VI-2 7/04, E.ON/Eschwege;<br />
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.11.2008, E.ON/Eschwege, Az. KVR 60/07, S. 25; <strong>Bundeskartellamt</strong>,<br />
Beschluss vom 12.9.2003, Az. B8-21/03, E.ON/Eschwege, S. 11 ff.<br />
115 Für das europäische Recht hat das Europäische Gericht erster Instanz im Urteil „Airtours / Kommission“<br />
Kriterien zur Prüfung eines Oligopols entwickelt. Danach setzt ein Oligopol voraus, dass (1) der Markt so<br />
transparent ist, dass jeder Oligopolist mit hinreichender Genauigkeit und Schnelligkeit die Entwicklung des<br />
Verhaltens aller anderen Oligopolisten auf dem Markt in Erfahrung bringen kann, (2) genügend<br />
Abschreckungsmittel langfristig für einen Anreiz sorgen, nicht vom gemeinsamen Vorgehen abzuweichen und<br />
(3) die voraussichtliche Reaktion der aktuellen und potentiellen Konkurrenten sowie der Verbraucher die<br />
erwarteten Ergebnisse des gemeinsamen Vorgehens nicht in Frage stellt, vgl. Europäisches Gericht erster<br />
Instanz, Urteil vom 6.6.2002, Rs. T-342/99, Airtours/Kommission, Tz. 62 f. = WuW/E EU-R 559 ff., 562 f.<br />
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