Sektoruntersuchung Stromerzeugung ... - Bundeskartellamt
Sektoruntersuchung Stromerzeugung ... - Bundeskartellamt
Sektoruntersuchung Stromerzeugung ... - Bundeskartellamt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Sektoruntersuchung</strong> <strong>Stromerzeugung</strong>/Stromgroßhandel (B10-9/09) Bericht ● Januar 2011<br />
Europäischen Kommission, die in der an E.ON gerichteten Zusagenentscheidung vom 26.12.2008<br />
von einem eigenständigen Markt für Sekundärregelleistung ausgegangen ist. 90<br />
c) Keine Einbeziehung von EEG-Strom<br />
Ebenfalls nicht Bestandteil des Erstabsatzmarktes ist die Erzeugung und Vermarktung von EEG-<br />
Strom.<br />
Dies gilt zunächst für die Erzeugung und Einspeisung durch die Anlagenbetreiber. Diese erfolgen, wie<br />
in Abschnitt C.V dargestellt, auf der Grundlage besonderer Regelungen. Danach sind Netzbetreiber<br />
verpflichtet, EEG-Anlagen vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den gesamten angebotenen<br />
EEG-Strom vorrangig abzunehmen. Die Betreiber von EEG-Anlagen erhalten hierfür vom<br />
Netzbetreiber eine gesetzlich vorgeschriebene Vergütung (§ 16 EEG). Die Erzeugung und<br />
Einspeisung von EEG-Strom erfolgt daher völlig losgelöst von der Nachfragesituation und den<br />
Preisen im Stromgroßhandel. Betreiber von EEG-Anlagen können stets unabhängig von der<br />
Marktsituation einspeisen und erhalten hierfür die gesetzlich vorgeschriebene Vergütung. Sie<br />
unterliegen nicht dem Wettbewerb der übrigen <strong>Stromerzeugung</strong>. Aufgrund dieser Sondersituation<br />
wäre eine Einbeziehung der EEG-Strom-Erzeugung in den Erstabsatzmarkt nicht sachgerecht.<br />
Aber auch die Vermarktung des EEG-Stroms durch die Übertragungsnetzbetreiber ist nicht<br />
Bestandteil des Erstabsatzmarktes. Die Übertragungsnetzbetreiber agieren bei der Vermarktung von<br />
EEG-Strom im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags nach den speziellen Vorgaben von AusglMechV<br />
und AusglMechAV. Danach sind sie verpflichtet, sämtliche EEG-Einspeisemengen von den<br />
Erzeugern abzunehmen. Die gesamten Mengen sind preisunabhängig an der Strombörse<br />
einzustellen (§ 1 AusglMechAV). 91 Dies wirkt sich zwar unmittelbar auf die Preisbildung an der<br />
Strombörse aus, da konventionelle Kraftwerke im Umfang des vermarkteten EEG-Stroms aus der<br />
Merit Order verdrängt werden (vgl. hierzu Abschnitt E.III.4.a). Die Übertragungsnetzbetreiber stehen<br />
mit den anderen Anbietern jedoch nicht in Wettbewerb. Sie haben keine Einflussmöglichkeit auf die<br />
angebotenen Menge, sondern müssen die gesamte produzierte EEG-Menge abnehmen und<br />
vermarkten. Auch bezüglich des Angebotspreises haben sie – abgesehen von einigen<br />
Ausnahmestunden - keinerlei Spielräume. Letztlich reichen sie die abgenommenen Mengen nur an<br />
die Börse durch. Entstehende Differenzen zwischen Einnahmen und Ausgaben werden zwischen den<br />
Übertragungsnetzbetreibern ausgeglichen und letztlich von den Endverbrauchern getragen. Aufgrund<br />
dieser besonderen Regelungen agieren die Übertragungsnetzbetreiber an der Strombörse<br />
unabhängig vom Wettbewerbsgeschehen. Sie richten ihr Verhalten nicht an Angebot und Nachfrage,<br />
90 Vgl. Europäische Kommission, Entscheidung vom 26.11.2008, COMP/39.388 und COMP/39.398, Deutscher<br />
Stromgroßhandelsmarkt und Deutscher Regelenergiemarkt (E.ON), S. 12.<br />
73