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Sektoruntersuchung Stromerzeugung ... - Bundeskartellamt

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<strong>Sektoruntersuchung</strong> <strong>Stromerzeugung</strong>/Stromgroßhandel (B10-9/09) Bericht ● Januar 2011<br />

Europäischen Kommission, die in der an E.ON gerichteten Zusagenentscheidung vom 26.12.2008<br />

von einem eigenständigen Markt für Sekundärregelleistung ausgegangen ist. 90<br />

c) Keine Einbeziehung von EEG-Strom<br />

Ebenfalls nicht Bestandteil des Erstabsatzmarktes ist die Erzeugung und Vermarktung von EEG-<br />

Strom.<br />

Dies gilt zunächst für die Erzeugung und Einspeisung durch die Anlagenbetreiber. Diese erfolgen, wie<br />

in Abschnitt C.V dargestellt, auf der Grundlage besonderer Regelungen. Danach sind Netzbetreiber<br />

verpflichtet, EEG-Anlagen vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den gesamten angebotenen<br />

EEG-Strom vorrangig abzunehmen. Die Betreiber von EEG-Anlagen erhalten hierfür vom<br />

Netzbetreiber eine gesetzlich vorgeschriebene Vergütung (§ 16 EEG). Die Erzeugung und<br />

Einspeisung von EEG-Strom erfolgt daher völlig losgelöst von der Nachfragesituation und den<br />

Preisen im Stromgroßhandel. Betreiber von EEG-Anlagen können stets unabhängig von der<br />

Marktsituation einspeisen und erhalten hierfür die gesetzlich vorgeschriebene Vergütung. Sie<br />

unterliegen nicht dem Wettbewerb der übrigen <strong>Stromerzeugung</strong>. Aufgrund dieser Sondersituation<br />

wäre eine Einbeziehung der EEG-Strom-Erzeugung in den Erstabsatzmarkt nicht sachgerecht.<br />

Aber auch die Vermarktung des EEG-Stroms durch die Übertragungsnetzbetreiber ist nicht<br />

Bestandteil des Erstabsatzmarktes. Die Übertragungsnetzbetreiber agieren bei der Vermarktung von<br />

EEG-Strom im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags nach den speziellen Vorgaben von AusglMechV<br />

und AusglMechAV. Danach sind sie verpflichtet, sämtliche EEG-Einspeisemengen von den<br />

Erzeugern abzunehmen. Die gesamten Mengen sind preisunabhängig an der Strombörse<br />

einzustellen (§ 1 AusglMechAV). 91 Dies wirkt sich zwar unmittelbar auf die Preisbildung an der<br />

Strombörse aus, da konventionelle Kraftwerke im Umfang des vermarkteten EEG-Stroms aus der<br />

Merit Order verdrängt werden (vgl. hierzu Abschnitt E.III.4.a). Die Übertragungsnetzbetreiber stehen<br />

mit den anderen Anbietern jedoch nicht in Wettbewerb. Sie haben keine Einflussmöglichkeit auf die<br />

angebotenen Menge, sondern müssen die gesamte produzierte EEG-Menge abnehmen und<br />

vermarkten. Auch bezüglich des Angebotspreises haben sie – abgesehen von einigen<br />

Ausnahmestunden - keinerlei Spielräume. Letztlich reichen sie die abgenommenen Mengen nur an<br />

die Börse durch. Entstehende Differenzen zwischen Einnahmen und Ausgaben werden zwischen den<br />

Übertragungsnetzbetreibern ausgeglichen und letztlich von den Endverbrauchern getragen. Aufgrund<br />

dieser besonderen Regelungen agieren die Übertragungsnetzbetreiber an der Strombörse<br />

unabhängig vom Wettbewerbsgeschehen. Sie richten ihr Verhalten nicht an Angebot und Nachfrage,<br />

90 Vgl. Europäische Kommission, Entscheidung vom 26.11.2008, COMP/39.388 und COMP/39.398, Deutscher<br />

Stromgroßhandelsmarkt und Deutscher Regelenergiemarkt (E.ON), S. 12.<br />

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