Sektoruntersuchung Stromerzeugung ... - Bundeskartellamt
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<strong>Sektoruntersuchung</strong> <strong>Stromerzeugung</strong>/Stromgroßhandel (B10-9/09) Bericht ● Januar 2011<br />
2. Vorangegangene Verfahren der Europäischen Kommission und anderer<br />
europäischer Wettbewerbsbehörden<br />
a) Verfahren der Kommission gegen E.ON, RWE, Vattenfall und EnBW<br />
aa) Missbrauchsverfahren der Kommission<br />
Der Vorwurf der Manipulation der Marktpreisbildung an der EEX war für die Jahre 2002 bis Anfang<br />
2007 bereits Gegenstand von Missbrauchsverfahren der Europäischen Kommission gegen E.ON,<br />
RWE, EnBW und Vattenfall auf der Basis von Art. 82 EG (nunmehr Art. 102 AEUV)<br />
Das Verfahren gegen E.ON betraf den Vorwurf der missbräuchlichen Zurückhaltung von<br />
Produktionskapazitäten im Zeitraum von 2002 bis Anfang 2007. Die Untersuchung stützte sich auf mit<br />
Unterstützung des <strong>Bundeskartellamt</strong>es durchgeführte Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von<br />
E.ON im Mai und Dezember 2006. Der vorläufigen Beurteilung der Europäischen Kommission zufolge<br />
bestand Grund zu der Annahme, dass E.ON seine beherrschende Stellung auf dem<br />
Großhandelsmarkt im Sinne von Art. 82 EG missbräuchlich ausgenutzt haben könnte, indem es<br />
verfügbare Kapazität kurzfristig zurückhielt und Dritte davon abschreckte, in die <strong>Stromerzeugung</strong> auf<br />
dem deutschen Stromgroßhandelsmarkt zu investieren. Es habe Grund zu der Annahme bestanden,<br />
dass E.ON verfügbare Versorgungskapazität (durch Beschränkung der <strong>Stromerzeugung</strong> in<br />
bestimmten Kraftwerken) zurückgehalten und so einen Anstieg der Strompreise zum Nachteil der<br />
Verbraucher bewirkt habe. 163 Diese Annahme wurde vor allem auf Erkenntnisse über den Zeitraum<br />
2003 und 2004 gestützt.<br />
Daneben habe Grund zu der Annahme bestanden, dass die Netztochter E.ON Netz bei der<br />
Nachfrage nach Regelenergie dritte Anbieter gegenüber E.ON-Produktionsunternehmen diskriminiert<br />
habe, indem E.ON Netz bei Konzernunternehmen sekundäre Regelenergie zu höheren Preisen<br />
gekauft habe, als ihr tertiäre Regelenergie (Minutenreserve) von dritten Unternehmen angeboten<br />
worden sei. Die Mehrkosten habe E.ON an seine Kunden weitergeleitet.<br />
Die Kommission hat das Verfahren im November 2008 im Wege einer Verpflichtungszusagenentscheidung<br />
nach Art. 9 VO 1/2003 beendet. Damit hat die Kommission die von E.ON<br />
angebotene Selbstverpflichtung zur Veräußerung von Produktionskapazitäten sowie zur Veräußerung<br />
des Höchstspannungsnetzes (letztere im Hinblick auf die Missbrauchsvorwürfe bei Regelenergie) für<br />
verbindlich erklärt. Im Gegenzug wurde das Missbrauchsverfahren ohne verbindliche Feststellung<br />
eines Verstoßes eingestellt.<br />
163 Vgl. Europäische Kommission, Entscheidung vom 26.11.2008, COMP/39.388, 39.389, Deutscher<br />
Stromgroßhandelsmarkt und Deutscher Regelenergiemarkt (E.ON), Rn. 26 ff.= WuW/E EG-V 1380 ff.<br />
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