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GPA Bericht Moers 2005 - CDU-Moers

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Jugend<br />

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche<br />

nach § 35 a SGB VIII<br />

Kinder und Jugendliche haben nach § 35 a SGB VIII Anspruch auf Eingliederungshilfe,<br />

wenn sie seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung<br />

bedroht sind. Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des<br />

Personenkre ises sowie die Art der Leistungen richten sich nach den Bestimmungen<br />

des SGB IX und SGB XII. Über Art und Umfang der Leistungen<br />

(z. B. ambulante oder stationäre Hilfen) ist grundsätzlich nach<br />

dem Einzelfall zu entscheiden.<br />

Die Stadt <strong>Moers</strong> weist Ausgaben für stationäre Maßnahmen der Eingliederungshilfe<br />

nach. Ambulante Hilfen hat die Stadt im <strong>Bericht</strong>szeitraum<br />

nicht gewährt. Nach den Feststellungen aus unseren Prüfungen bewilligen<br />

andere Jugendämter häufig an Schüler, die an Legasthenie /<br />

Dyskalkulie (Lese- Rechtschreib-Störung / Rechenstörung) leiden, Leistungen<br />

nach § 35 a SGB VIII. Diese Störungen sind im Sinne des SGB V<br />

nicht als Krankheiten anerkannt, sondern gelten als Entwicklungsstörungen<br />

schulischer Fertigkeiten.<br />

Die Schulen sind verpflichtet, durch entsprechenden Unterricht die betroffenen<br />

Kinder zu fördern. Die vorrangige Zuständigkeit der Schule<br />

regelt der Runderlass des Schulministeriums (II A 3.70-20/0-1222/91)<br />

vom 19.07.1991. Jugendhilfeleistungen sind demnach im Verhältnis zum<br />

schulischen Förderunterricht immer als nachrangig anzusehen. Jugendhilfeleistungen<br />

können erst dann eingesetzt werden, wenn die nachgewiesene<br />

schulische Förderung (mindestens ein halbes Schuljahr mit bis<br />

zu drei Wochenstunden) keinen Erfolg gebracht hat und als Folge der<br />

Teilleistungsstörung eine seelische Behinderung droht.<br />

Ausgehend von dieser Rechtslage hat die Stadt <strong>Moers</strong> in der Vergangenheit<br />

zu Recht keine ambulanten Leistungen erbracht, für die die Schulen<br />

vorrangig zuständig sind.<br />

Feststellung<br />

Die Hilfegewährungen nach § 35 a SGB VIII beschränkt die Stadt<br />

<strong>Moers</strong> auf die Leistungen, zu denen der Jugendhilfeträger verpflichtet<br />

ist.<br />

224<br />

Überörtliche Prüfung der Stadt <strong>Moers</strong> ¦ Februar / März <strong>2005</strong><br />

Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen ¦ Projekt Nr. 1780

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