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GPA Bericht Moers 2005 - CDU-Moers

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Jugend<br />

Die Sozialhilfedichte von 44,3 Leistungsbeziehern je 1.000 Einwohner<br />

(Stand Dez. 2003) und die Arbeitslosenquote von 9,3 Prozent (Stand<br />

Dez. 2003) hebt sich von den Werten anderer, vergleichbarer Kommunen,<br />

die höhere Einnahmen im UVG-Bereich erzielen, nicht ab.<br />

Die Jahresrechnungen der Stadt <strong>Moers</strong> weisen bei den Einnahmen nach<br />

§ 7 UVG keine Kasseneinnahmereste aus. Die konkrete Höhe der rückständigen<br />

Forderungen lässt sich daher aus den Jahresrechnungen nic ht<br />

entnehmen. Der Grund hierfür ist, dass die Ansprüche nicht zum Soll<br />

gestellt werden, d. h. entgegen der Regelung nach § 7 Gemeindekassenverordnung<br />

(GemKVO) Kassenanordnungen nicht gefertigt werden.<br />

Annahmeanordnungen werden hauptsächlich erst nach Eingang der Zahlungen<br />

erstellt.<br />

Für die Überwachung der Zahlungseingänge ist die Sachbearbeitung der<br />

zentralen Heranziehungsstelle des Jugendamtes zuständig. Die Ansprüche<br />

der laufenden Zahlfälle werden lediglich über die Einrichtung einer<br />

Wiedervorlage überwacht. Anderweitige Erfassungen der Zahlungspflic h-<br />

tigen und der Höhe der aktuellen sowie rückständigen Unterhaltsansprüche<br />

werden nicht vorgenommen. Bei den eingestellten Vorgängen wird<br />

anders verfahren. Die Forderungen sind in einer Excel-Tabelle erfasst,<br />

aus der die Anspruchshöhen und geleisteten Unterhaltszahlungen hervorgehen.<br />

Damit sind ein regelmäßiges Mahnverfahren und das vollständige<br />

Erfassen sämtlicher Ansprüche nur bei den eingestellten Vorgängen<br />

sichergestellt.<br />

Die verspätet vorgenommenen Sollstellungen der Unterhaltsforderungen<br />

stehen nicht im Einklang mit haushalts- und kassenrechtlichen Bestimmungen.<br />

Es besteht die Gefahr, dass Forderungen untergehen (zum<br />

Beispiel durch Verjährung oder ausbleibende Weiterverfolgung). Die Regelungen<br />

über die Verfolgung der Ansprüche nach dem UVG werden<br />

somit ebenfalls nicht beachtet. Nach § 7 Abs. 3 UVG sind Ansprüche<br />

rechtzeitig und vollständig nach den Bestimmungen des Haushaltsrechts<br />

durchzusetzen. Zum Verfahren der Verfolgung und Durchsetzung von<br />

Unterhaltsansprüchen wird außerdem auf die Richtlinien zur Durchführung<br />

des UVG zu § 7 verwiesen.<br />

Feststellung<br />

Die Stadt <strong>Moers</strong> beachtet § 7 GemKVO nicht, weil für die bestehenden<br />

Unterhaltsansprüche unmittelbar keine Kassenanordnungen<br />

gefertigt werden. Sie hat durch die jetzige Bearbeitungsweise<br />

der Ansprüche mit Einnahmeverlusten zu rechnen.<br />

Überörtliche Prüfung der Stadt <strong>Moers</strong> ¦ Februar / März <strong>2005</strong><br />

Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen ¦ Projekt Nr . 1780 251

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