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GPA Bericht Moers 2005 - CDU-Moers

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Finanzen<br />

Darstellung der Rückzuführungen zum Verwaltungshaushalt<br />

Entnahmen aus Rücklagen Einnahmen<br />

Zuführung an<br />

den Verwal-<br />

dar. Ent- aus der Veränderung<br />

des<br />

Einnahmen<br />

tungs-<br />

haushalt<br />

Sonder-<br />

Anlage-<br />

nahmen aus<br />

Jahr<br />

gesamt<br />

aus Krediten<br />

rücklagen vermögens<br />

Angaben in Tausend €<br />

2000 9.505 4.593 878 5.673 23.793<br />

2001 3.759 4.541 1.625 2.448 33.594<br />

2002 2.445 2.454 2.454 2.487 38.891<br />

2003 1.144 0 0 1.208 34.296<br />

Die Stadt <strong>Moers</strong> hat in allen Haushaltsjahren Kreditaufnahmen getätigt.<br />

Insoweit sind die vorgenommenen Rückzuführungen zunächst kritisch zu<br />

betrachten.<br />

Eine der in §22 Abs. 3 GemHVO genannten Voraussetzungen für eine<br />

zulässige Rückzuführung ist, dass der Ausgleich anders nicht erreicht<br />

werden kann. Insbesondere gilt, dass die Mittel solange vorrangig im<br />

Vermögenshaushalt eingesetzt werden sollen, wie dieser zur Finanzierung<br />

seiner Maßnahmen eine Kreditaufnahme benötigt.<br />

Hintergrund ist, dass die Kommunen möglichst früh beginnen sollen,<br />

ihre Haushalte strukturell auszugleichen, um einen Substanzverzehr<br />

weitestgehend zu vermeiden.<br />

Die Rückzuführungen in den zurückliegenden Jahren sollten dazu dienen,<br />

die Defizite des Verwaltungshaushalts zu verringern. Als problematisch<br />

erachten wir dabei, dass die Erlöse aus der Veräußerung von Anlagevermögen<br />

in den Haushaltsjahren 2000 bis 2003 und die Mittel der<br />

Rücklage in den Haushaltsjahren 2000 bis 2002 nicht vollständig für<br />

Zwecke des Vermögenshaushalts eingesetzt wurden. Im Vermögenshaushalt<br />

mussten jährlich neue Kredite aufgenommen bzw. entsprechende<br />

Haushaltseinnahmereste gebildet werden, um letztlich die Investitionsausgaben<br />

decken zu können.<br />

Nach § 76 Abs. 3 GO ist eine Kreditaufnahme nur zulässig, wenn eine<br />

andere Finanzierung entweder nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig<br />

wäre. Diesem Grundsatz der nachrangigen Einnahmebeschaffung<br />

trägt auch § 20 Abs. 3 GemHVO Rechnung, wonach die allgemeinen<br />

Rücklagemittel der Finanzierung vermögenswirksamer Maßnahmen<br />

dienen und somit eine Kreditaufnahme vermeiden bzw. verringern<br />

sollen.<br />

Neben den rechtlichen Aspekten sprechen auch wirtschaftliche Überlegungen<br />

gegen eine Rückzuführung an den Verwaltungshaushalt bei<br />

34<br />

Überörtliche Prüfung der Stadt <strong>Moers</strong> ¦ Februar / März <strong>2005</strong><br />

Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen ¦ Projekt Nr. 1780

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