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GPA Bericht Moers 2005 - CDU-Moers

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Bauleistungen<br />

der Auftraggeber den Transport des Baggers anteilig ein zweites Mal.<br />

Diese Kosten kann er Preis mindernd geltend machen.<br />

Empfehlung<br />

Möglichst während der Bauphase, aber spätestens nachdem die<br />

Schlusszahlung geprüft und noch nicht bezahlt wurde, sollte seitens<br />

des Fachamtes geprüft werden, ob die Forderung eines<br />

Preisnachlasses bei Positionen mit Mengenüberschreitungen sinnvoll<br />

ist. Unanhängig, ob ein Preisnachlass gefordert wird oder<br />

nicht, sollte die Entscheidung in der Bauakte dokumentiert werden.<br />

Zu Fragen Nr. 3 und 4 (Nachträge, Nachtragspositionen)<br />

Es wird festgestellt, dass Nachträge auf der Baustelle zwar besprochen<br />

und mündlich in Auftrag gegeben wurden, aber ein förmliches Angebot<br />

mit Kalkulation und einer förmlichen Beauftragung (Auftragerweiterung)<br />

in der Stadt <strong>Moers</strong> in der Mehrzahl der Nachträge nicht erfolgte.<br />

Nachträge für zusätzliche Leistungen sind Auftragserweiterungen. Zum<br />

Schutz des Auftraggebers sind diese zusätzlichen Leistungen gemäß<br />

VOB/B § 2 Nr. 6 (1) vom Auftragnehmer anzumelden. Leistungen, die<br />

ohne Auftrag vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind nicht zu vergüten<br />

(VOB/B § 2 Nr. 8 (1)), es sei denn, dass sie nachträglich anerkannt<br />

werden oder dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen.<br />

Um zu verhindern, dass die Stadt <strong>Moers</strong> Leistungen bezahlt,<br />

die sie in dieser Form nicht gewünscht hat, sind die Leistungen vor der<br />

Ausführung eindeutig in einem Nachtragsauftrag zu formulieren. Es ist<br />

zu berücksichtigen, dass Nachtragsleistungen, die unter § 2 Nr. 3 (Mengenänderungen)<br />

und Nr. 5 (geänderte Leistungen) fallen, angemeldet<br />

werden sollten, aber nicht angemeldet werden müssen.<br />

Mit dem Nachtrag wird sowohl eine zusätzliche als auch eine geänderte<br />

Leistung mit einem Preis beauftragt, der sich nicht unter dem Einfluss<br />

des freien Marktes gebildet hat. Es ist also nicht das Minima lprinzip des<br />

günstigsten Bieters gegeben. Die VOB/B bestimmt zum Schutz beider<br />

Vertragsparteien, dass die Kalkulationsgrundlage des vorhandenen Vertrages<br />

fortzuschreiben ist. Durch Vorlage der Urkalkulation und Vergleich<br />

mit dem Nachtragsangebot kann seitens des Auftraggebers geprüft<br />

werden, ob die kalkulatorischen Ansätze (Gemeinkostenzuschlag,<br />

Stundenlohnhöhe, eventuell Aufwandswerte und so weiter) aus dem<br />

Überörtliche Prüfung der Stadt <strong>Moers</strong> ¦ Februar / März <strong>2005</strong><br />

Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen ¦ Projekt Nr . 1780 269

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