04.01.2016 Views

lassedesignen

hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

SHOW MORE
SHOW LESS

Create successful ePaper yourself

Turn your PDF publications into a flip-book with our unique Google optimized e-Paper software.

dabei im Wesentlichen der Frage nach, welche technischen Voraussetzungen ein<br />

Fahrzeug erfüllen muss, um am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Das<br />

Verhaltensrecht regelt im Wesentlichen, wie ein zugelassenes Fahrzeug im<br />

Straßenverkehr zu bedienen ist. Hochautomatisierte Fahrzeuge lassen eine solche<br />

grundsätzlich strikte Trennung zwischen StVO und der StVZO/ FZV jedoch nicht mehr<br />

zu. So leuchtet ein, dass ein Fahrzeug, das für eine gewisse Zeit die Fahraufgaben<br />

übernehmen können soll, sowohl zugelassen werden, als auch die Verkehrsregeln der<br />

StVO beherrschen muss. Mit zunehmendem Automatisierungsgrad muss das<br />

ordnungsgerechte Verhalten des automatisierten Fahrzeugs im Verkehr bereits bei der<br />

Zulassung sichergestellt sein. Da beide Rechtsbereiche erheblich vom internationalen<br />

Recht abhängig sind, werden im ersten Kapitel dieses Gutachtens zunächst die<br />

nationalen Straßenverkehrsregeln und das nationale Zulassungsrecht sowie darauf<br />

aufbauend und schwerpunktmäßig das internationale Recht, welches im<br />

Zusammenhang mit automatisiertem Fahren steht, erörtert.<br />

5.1.1<br />

Nationale Straßenverkehrsregeln<br />

Wie ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen zu benutzen ist, und welche Regeln an<br />

Teilnehmer am Straßenverkehr gestellt werden, ist Inhalt der Straßenverkehrsordnung<br />

(StVO). Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der StVO - § 6 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 5a,<br />

13ff. StVG – ist deren Schutzzweck die Erhaltung der Sicherheit und Ordnung im<br />

öffentlichen Verkehrsraum. Geschützt ist demnach neben Interessen Einzelner auch die<br />

allgemeine Verkehrssicherheit (Janker 2014, Rn. 3). Die StVO dient als sachlich<br />

begrenztes Ordnungsrecht zur Abwehr typischerweise vom Straßenverkehr<br />

ausgehender Gefahren.<br />

Bei der Lektüre des ersten Abschnitts der StVO wird deutlich, dass in einigen<br />

Paragraphen auf ein Verhalten des Fahrzeugführers eingegangen wird um den<br />

Gefahren aus dem Straßenverkehr zu begegnen beziehungsweise ihnen vorzubeugen.<br />

So findet sich in § 3 Abs. 1 S. 1 StVO die Pflicht desjenigen 94 , der ein Fahrzeug führt,<br />

zur Fahrzeugbeherrschung in Bezug auf die Geschwindigkeit. Diese Geschwindigkeit<br />

darf nur so hoch sein, wie das Fahrzeug noch ständig beherrscht wird. Neben der<br />

Pflicht zur Fahrzeugbeherrschung findet sich auch in Abs. 2 der Grundregel des § 1<br />

StVO die Pflicht desjenigen, der am Verkehr teilnimmt, sich so zu verhalten, dass kein<br />

anderer geschädigt, gefährdet oder – als nach den Umständen unvermeidbar –<br />

behindert oder belästigt wird.<br />

Fahrzeugführer ist, wer eigenständig unter Allein- oder Mitverantwortung ein Fahrzeug<br />

in Bewegung setzt, um es unter Handhabung essentieller technischer Vorrichtungen<br />

während der Fahrbewegung ganz oder wenigstens teilweise durch den Verkehrsraum<br />

zu leiten (König 2013b, Rn. 3). Nach dem Leitbild der StVO muss der Fahrzeugführer<br />

ein menschliches Individuum sein.<br />

Beherrschen bedeutet im Deutschen so viel wie „über etwas Macht ausüben oder<br />

„unter Kontrolle halten“.<br />

Der Fahrer eines teilautomatisierten Fahrzeugsystems muss nach der hier zugrunde<br />

gelegten BASt-Definition dieses ständig überwachen und ggf. übersteuernd eingreifen<br />

(Gasser et al. 2012, S. 11). Nebentätigkeiten, mit denen eine Abkehr von dieser<br />

ständigen Überwachungspflicht einherginge, sind im Automatisierungsgrad der<br />

Teilautomatisierung nicht vorgesehen. Vielmehr muss der Fahrer auch bei der Nutzung<br />

eines solchen Systems sich ständig für eine ggf. erforderlich werdende Übersteuerung<br />

94<br />

Bis zur StVO-Neufassung 2013 war diese Pflicht direkt an den Fahrzeugführer gerichtet. Die linguistische<br />

Änderung in „Wer ein Fahrzeug führt...“ wurde aus Gründen der Geschlechtsneutralität eingeführt und hat<br />

keine inhaltliche Änderung zum Gegenstand.<br />

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen<br />

109 | 358

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!