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hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true
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dabei im Wesentlichen der Frage nach, welche technischen Voraussetzungen ein<br />
Fahrzeug erfüllen muss, um am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Das<br />
Verhaltensrecht regelt im Wesentlichen, wie ein zugelassenes Fahrzeug im<br />
Straßenverkehr zu bedienen ist. Hochautomatisierte Fahrzeuge lassen eine solche<br />
grundsätzlich strikte Trennung zwischen StVO und der StVZO/ FZV jedoch nicht mehr<br />
zu. So leuchtet ein, dass ein Fahrzeug, das für eine gewisse Zeit die Fahraufgaben<br />
übernehmen können soll, sowohl zugelassen werden, als auch die Verkehrsregeln der<br />
StVO beherrschen muss. Mit zunehmendem Automatisierungsgrad muss das<br />
ordnungsgerechte Verhalten des automatisierten Fahrzeugs im Verkehr bereits bei der<br />
Zulassung sichergestellt sein. Da beide Rechtsbereiche erheblich vom internationalen<br />
Recht abhängig sind, werden im ersten Kapitel dieses Gutachtens zunächst die<br />
nationalen Straßenverkehrsregeln und das nationale Zulassungsrecht sowie darauf<br />
aufbauend und schwerpunktmäßig das internationale Recht, welches im<br />
Zusammenhang mit automatisiertem Fahren steht, erörtert.<br />
5.1.1<br />
Nationale Straßenverkehrsregeln<br />
Wie ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen zu benutzen ist, und welche Regeln an<br />
Teilnehmer am Straßenverkehr gestellt werden, ist Inhalt der Straßenverkehrsordnung<br />
(StVO). Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der StVO - § 6 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 5a,<br />
13ff. StVG – ist deren Schutzzweck die Erhaltung der Sicherheit und Ordnung im<br />
öffentlichen Verkehrsraum. Geschützt ist demnach neben Interessen Einzelner auch die<br />
allgemeine Verkehrssicherheit (Janker 2014, Rn. 3). Die StVO dient als sachlich<br />
begrenztes Ordnungsrecht zur Abwehr typischerweise vom Straßenverkehr<br />
ausgehender Gefahren.<br />
Bei der Lektüre des ersten Abschnitts der StVO wird deutlich, dass in einigen<br />
Paragraphen auf ein Verhalten des Fahrzeugführers eingegangen wird um den<br />
Gefahren aus dem Straßenverkehr zu begegnen beziehungsweise ihnen vorzubeugen.<br />
So findet sich in § 3 Abs. 1 S. 1 StVO die Pflicht desjenigen 94 , der ein Fahrzeug führt,<br />
zur Fahrzeugbeherrschung in Bezug auf die Geschwindigkeit. Diese Geschwindigkeit<br />
darf nur so hoch sein, wie das Fahrzeug noch ständig beherrscht wird. Neben der<br />
Pflicht zur Fahrzeugbeherrschung findet sich auch in Abs. 2 der Grundregel des § 1<br />
StVO die Pflicht desjenigen, der am Verkehr teilnimmt, sich so zu verhalten, dass kein<br />
anderer geschädigt, gefährdet oder – als nach den Umständen unvermeidbar –<br />
behindert oder belästigt wird.<br />
Fahrzeugführer ist, wer eigenständig unter Allein- oder Mitverantwortung ein Fahrzeug<br />
in Bewegung setzt, um es unter Handhabung essentieller technischer Vorrichtungen<br />
während der Fahrbewegung ganz oder wenigstens teilweise durch den Verkehrsraum<br />
zu leiten (König 2013b, Rn. 3). Nach dem Leitbild der StVO muss der Fahrzeugführer<br />
ein menschliches Individuum sein.<br />
Beherrschen bedeutet im Deutschen so viel wie „über etwas Macht ausüben oder<br />
„unter Kontrolle halten“.<br />
Der Fahrer eines teilautomatisierten Fahrzeugsystems muss nach der hier zugrunde<br />
gelegten BASt-Definition dieses ständig überwachen und ggf. übersteuernd eingreifen<br />
(Gasser et al. 2012, S. 11). Nebentätigkeiten, mit denen eine Abkehr von dieser<br />
ständigen Überwachungspflicht einherginge, sind im Automatisierungsgrad der<br />
Teilautomatisierung nicht vorgesehen. Vielmehr muss der Fahrer auch bei der Nutzung<br />
eines solchen Systems sich ständig für eine ggf. erforderlich werdende Übersteuerung<br />
94<br />
Bis zur StVO-Neufassung 2013 war diese Pflicht direkt an den Fahrzeugführer gerichtet. Die linguistische<br />
Änderung in „Wer ein Fahrzeug führt...“ wurde aus Gründen der Geschlechtsneutralität eingeführt und hat<br />
keine inhaltliche Änderung zum Gegenstand.<br />
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />
HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen<br />
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