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Analyse des rechtlichen Rahmens<br />

für hochautomatisiertes Fahren<br />

auf Autobahnen<br />

5.2<br />

Haftungsrecht<br />

Trotz des erwarteten Zugewinns an Straßenverkehrssicherheit, wird es auch bei einer<br />

Einführung von hochautomatisierten Fahrzeugen zu Unfällen im Straßenverkehr<br />

kommen. Dabei stellt sich die Frage, wer für Schäden aufzukommen hat, die bei<br />

Unfällen mit Beteiligung eines hochautomatisierten Fahrzeugs entstehen.<br />

5.2.1<br />

Haftungsrechtlicher Rahmen bei Unfällen im Zusammenhang mit Kfz 113<br />

Relevant für die zivilrechtliche Schadenshaftung im Zusammenhang mit automatisierten<br />

Fahrzeugen sind insbesondere die Straßenverkehrshaftung und die Haftung für<br />

Produktfehler.<br />

5.2.1.1<br />

Straßenverkehrshaftung<br />

Der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet grundsätzlich allein aufgrund der Tatsache, dass<br />

der Betrieb eines Kraftfahrzeuges eine rechtlich erlaubte Gefährdung anderer darstellt.<br />

Ein Verschulden wird dabei nicht gefordert (Gefährdungshaftung). (§ 7 StVG) Da sich<br />

auch automatisierte Fahrzeuge verkehrsbeeinflussend im Verkehrsbereich bewegen<br />

und somit ein Gefährdungspotenzial darstellen, sind auch solche von der Halterhaftung<br />

umfasst. Dabei spielt der Grad der Automatisierung grundsätzlich keine Rolle.<br />

Der Halter eines Fahrzeugs haftet grundsätzlich für Schäden im<br />

Zusammenhang mit seinem Fahrzeug (verschuldensunabhängige<br />

Gefährdungshaftung). Der Automatisierungsgrad spielt dabei keine Rolle. Nur<br />

ausnahmsweise ist die Haftung wegen höherer Gewalt ausgeschlossen (z.B.<br />

bei Naturkatastrophen).<br />

Der Fahrer eines Fahrzeugs haftet nur verschuldensabhängig 114 , wenn ihm ein<br />

Sorgfaltspflichtverstoß persönlich vorgeworfen werden kann, wobei sein Verschulden<br />

hier vermutet wird und er insoweit in der Pflicht ist, sich zu entlasten. (§ 18 StVG)<br />

Während hochautomatisierten Fahrphasen kommt eine Haftung des Fahrers<br />

regelmäßig nicht in Betracht, da er von der Pflicht zur sorgfältigen Beobachtung des<br />

Verkehrs und Überwachung des Systems entbunden ist.<br />

Übersteuert der Fahrer das System in einer hochautomatisierten Fahrphase jedoch und<br />

nimmt so wieder das Verkehrsgeschehen in die Hand, haftet er, sofern dies nicht mit<br />

der notwendigen Sorgfalt geschieht und es daraufhin zu einer Rechtsgutverletzung<br />

kommt. Wenn das System den Fahrer nach angemessener Frist auffordert, die<br />

Steuerung des Fahrzeugs wieder zu übernehmen und unterlässt er dies, so liegt hierin<br />

regelmäßig ein Sorgfaltspflichtverstoß, der im Schadensfall zur Haftung führen kann.<br />

Ausnahmsweise kommt eine Haftung des Fahrers in einer hochautomatisierten<br />

Fahrphase auch ohne Übersteuerungshandlung in Betracht, nämlich wenn er<br />

besondere Umstände ignoriert, welche ihn an der ordnungsgemäßen Funktion des<br />

Systems zweifeln lassen müssen und es hierdurch zu einer Rechtsgutsverletzung<br />

kommt. Dabei kommt diese Ausnahme jedoch nur bei besonders augenfälligem<br />

Fehlverhalten in Betracht, das sich jedem Fahrer aufdrängen muss, wie beispielsweise<br />

das dauerhafte Befahren des fahrbahnbegrenzenden Rüttelstreifens durch das System.<br />

Durch die dadurch in den Fahrzeuginnenbereich übertragenen Vibrationen und<br />

113<br />

Das Haftungsrecht wird im Rahmen dieses Gutachtens komprimiert dargestellt. Bezüglich der<br />

tiefergehenden rechtswissenschaftlichen Analyse wird auf den Anhang zum Gutachten verwiesen.<br />

114<br />

Mit Ausnahme der Schwarzfahrerhaftung. ( § 7 Abs. 3 S. 1 StVG)<br />

140 | 358 Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen

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