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hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

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Zur Klärung dieser These ist, wie dargelegt nicht auf den deutschen Wortlaut, sondern<br />

auf den Wortlaut der authentischen Sprachen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses<br />

zurückzugreifen. Dabei muss für die Übersetzungsarbeit grundsätzlich auf<br />

Übersetzungsliteratur aus dem Jahr des Vertragsschlusses zurückgegriffen werden. 247<br />

Der in der englischen Version des Art. 8 Abs. 1 WÜ verwendete Begriff „driver“ wird<br />

mit „(Vieh-) Treiber, Fahrer, Lokführer oder Kutscher“ übersetzt (Lutz 2014a, S. 67ff.).<br />

„conducteur“ aus dem Französischen bedeutet „Leiter, Führer, Schaffner, Zugführer<br />

oder Geschützfahrer“ (Lutz 2014a, S. 67ff.). Aus diesen Übersetzungen wird<br />

ersichtlich, dass mit der jeweiligen Beschreibung des Subjekts keine Exklusivität<br />

hinsichtlich eines „Straßenkraftwagens“ erzeugt wird, sondern die Führereigenschaft<br />

unabhängig von der Bauart des Fahrzeugs und den konkret erforderlichen<br />

Bedienungshandlungen ist (Lutz 2014a, S. 68). Gemeinsamer Regelungsgehalt der<br />

Begriffe „driver“, „conducteur“ und „Führer“ ist die Möglichkeit der Einflussnahme<br />

auf den Fortbewegungsvorgang. Jedoch nicht vollkommen, sondern – wie das Beispiel<br />

des Zug-/Lokführers zeigt – teilweise nur hinsichtlich der Längsführung aufgrund der<br />

Schienengebundenheit. Die nicht erforderliche vollkommene Einflussnahme auf den<br />

Fortbewegungsvorgang zeigt sich auch in der Definition des Führers in Art. 1 lit. v) WÜ,<br />

wonach Führer auch derjenige sein kann, der Tiere und Tierherden leitet. Gemeinhin<br />

sind Tiere nicht völlig lenkbar, sondern folgen im Einzelfall Instinkten und Launen, die<br />

der Führer dieser Tiere nicht zu übersteuern vermag. Insbesondere in Notsituationen<br />

wird es sich teilweise auch ohne Anweisung in Bewegung setzen oder anhalten. Die<br />

Führung von Tieren ist damit der Steuerung eines Fahrzeugs mit einem<br />

hochautomatisierten Fahrzeug in gewisser Hinsicht vergleichbar.<br />

Daraus lässt sich schließen, dass es für die Bejahung der Führereigenschaft i.S.d. Art. 8<br />

Abs. 1 WÜ ausreicht, wenn die menschliche Person mit der Möglichkeit einer gewissen<br />

Einflussnahme auf den Fortbewegungsvorgang ausgestattet ist. Die Führereigenschaft<br />

entfällt demnach nicht durch Übertragung der Fahraufgaben auf das System, wenn<br />

dem menschlichen Führer das Gesamtgeschehen des Fortbewegungsvorgangs – wie<br />

etwa die gewünschte Richtung, Beginn oder Ende der Fahrt - nicht aus der Hand<br />

genommen wird.<br />

Art. 8 Abs. 1 WÜ steht daher der Hochautomatisierung von Fahrzeugen nicht<br />

entgegen, erst bei fahrerlosen Fahrzeugen ist eine Grenze erreicht, denn ein Führer<br />

scheidet hier schon begrifflich aus, das fahrerlose Fahrzeug fährt vielmehr selbst und<br />

benötigt keinen menschlichen Führer.<br />

Teil- und hochautomatisierte Fahrzeugen fehlt es nicht an einem menschlichen Führer<br />

i.S.d. Art. 8 Abs. 1 WÜ. Erst gänzlich führerlose Fahrzeuge stehen dieser Norm<br />

entgegen.<br />

Auslegung von Artt. 8 Abs. 5 und 13 Abs. 1 WÜ (Beherrschungsgrundsatz)<br />

Im Rahmen der Diskussion um die rechtliche Zulässigkeit von<br />

Fahrzeugautomatisierungssystemen wird regelmäßig die Reichweite des Begriffs<br />

„beherrschen“ in Artt. 8 Abs. 5 und 13 Abs. 1 WÜ problematisiert.<br />

Art. 8 Führer<br />

(5) Jeder Führer muß dauernd sein Fahrzeug beherrschen oder seine Tiere<br />

führen können.<br />

Art. 13 Geschwindigkeit und Abstand zwischen Fahrzeugen<br />

(1) Jeder Fahrzeugführer muß unter allen Umständen sein Fahrzeug<br />

beherrschen, um den Sorgfaltspflichten genügen zu können und um<br />

247<br />

Übersetzungen für die Zeit um 1968 wurden von Lutz (2014a, 67ff.) übernommen.<br />

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen<br />

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