04.01.2016 Views

lassedesignen

hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

SHOW MORE
SHOW LESS

You also want an ePaper? Increase the reach of your titles

YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.

Analyse des rechtlichen Rahmens<br />

für hochautomatisiertes Fahren<br />

auf Autobahnen<br />

bereithalten, beispielsweise wenn die vom System gefahrene Geschwindigkeit die vom<br />

Fahrer subjektiv empfundene Geschwindigkeit zur Fahrzeugbeherrschung übersteigt<br />

(Arzt et al. 2012, S. 14). Insofern ist das Kontrollieren des Fahrgeschehens und die<br />

Beherrschung des Fahrzeugs bei der Teilautomatisierung und damit eine Vereinbarkeit<br />

solcher Systeme mit dem Verhaltensrecht gegeben.<br />

Wer sich als Fahrer eines hochautomatisierten Fahrzeugs jedoch vom<br />

Verkehrsgeschehen abwendet und dem System die Fahraufgaben überlässt, kann dem<br />

Erfordernis des Beherrschens des Fahrzeugs nicht nachkommen und verstößt somit<br />

bußgeldbewehrt gegen die StVO, § 49 StVO, denn das unter Kontrolle halten eines<br />

Fahrzeugs erfordert wenigstens die Kenntnis des Standorts, der Fahrtrichtung, der<br />

Geschwindigkeit und der Fahrzeugumgebung. Aus diesem Grund werden<br />

hochautomatisierte Fahrerassistenzsysteme teilweise als unvereinbar mit der geltenden<br />

StVO angesehen (Arzt et al. 2012, S. 56f.).<br />

Diese Ansicht lässt jedoch unbeachtet, dass die Wortlautformulierungen der StVO sich<br />

keineswegs stringent an eine menschliche Person durch Verwendung subjektivierter<br />

Wendungen („Wer ein Fahrzeug führt...“) richtet, sondern vielmehr auch<br />

adressatenneutrale Formulierungen enthalten sind. So ordnet § 5 Abs. 1 StVO schlicht<br />

an „Es ist links zu überholen“ und § 2 Abs. 2 StVO gibt vor „Es ist möglichst weit<br />

rechts zu fahren“. Des Weiteren sind der StVO auch Formulierungen zu entnehmen,<br />

die sich im Wortlaut offensichtlich überhaupt nicht an Menschen richten, sondern die<br />

Fahrzeuge in die Pflicht nehmen. So lautet § 2 Abs. 1 StVO: „Fahrzeuge müssen die<br />

Fahrbahn benutzen, [...]“ und § 3 Abs. 2 StVO: „Ohne triftigen Grund dürfen<br />

Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern“.<br />

Der Wortlautauslegung lässt sich folglich nicht eindeutig entnehmen, ob<br />

hochautomatisierte Fahrzeugsysteme mit denjenigen Normen der StVO vereinbar sind,<br />

die keinen unmittelbaren Bezug zu einem Subjekt haben, weil durch die uneinheitliche<br />

Formulierung auch eine der Automatisierung zuträgliche Auslegung dahingehend<br />

möglich erscheint, dass diese Normen der StVO lediglich die Bewegung eines Fahrzeugs<br />

auf der Straße regeln wollen und nicht auf das Verhalten des Fahrzeugführers<br />

abstellen. Nimmt man jedoch die Begründung 95 zur Straßenverkehrsordnung in den<br />

Blick, so wird deutlich, dass die Regeln der StVO als Gesamtes den Verkehrsteilnehmer<br />

ansprechen: „[...] Erst wenn man dem Verkehrsteilnehmer im Einzelnen sagt, wie er<br />

sich in solchen Verkehrslagen und bei solchen Fahrmanövern zu verhalten hat und<br />

worauf er dabei zu achten hat, entbindet man ihn von gefährlichen „Problemfahren“<br />

[...]“.Daraus ist zu schließen, dass der Verordnungsgeber davon ausgegangen ist, dass<br />

sich die Verkehrsregeln an den menschlichen Verkehrsteilnehmer richten (König 2013c,<br />

Rn. 5) .<br />

Die StVO im Gesamten verlangt daher dem menschlichen Fahrzeugführer ein<br />

bestimmtes Verhalten ab und stellt nicht nur eine abstrakte Normierung der<br />

Fahrtbewegung eines Fahrzeugs dar. Der Fahrzeugführer muss folglich insbesondere<br />

unter dem Gesichtspunkt der Fahrzeugbeherrschung ständig das Verkehrsgeschehen<br />

und dessen Auswirkungen auf die eigene Fahrt im Blick behalten und darf sich einer<br />

Ablenkung gemäß StVO nicht hingeben. Hochautomatisierte Fahrzeuge, bei denen der<br />

Fahrzeugführer die Fahraufgaben zeitweise auf ein System übertragen kann ohne<br />

dieses zu überwachen, sind mit den Regelungen der StVO daher nicht zu vereinbaren.<br />

95<br />

VkBl. 1970, 797; Abgedruckt in: Hentschel/König/Dauer (Hrsg.), Straßenverkehrsrecht Kommentar, StVO-<br />

Begr. Rn. 2.<br />

110 | 358 Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!