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Analyse des rechtlichen Rahmens<br />

für hochautomatisiertes Fahren<br />

auf Autobahnen<br />

strafrechtlichen Verantwortungsbereich entsteht in diesem Bereich jedoch eine Lücke,<br />

da eine strafrechtliche Verantwortung nur für natürliche Personen besteht. Eine<br />

Unternehmensstrafe, mit der der Hersteller belegt werden könnte, existiert in<br />

Deutschland nicht. 125<br />

Es wird folglich zu Rechtsgutsverletzungen kommen können, für die strafrechtlich<br />

niemand einzustehen hat. Strafrechtsdogmatisch gesprochen würde der Staat durch<br />

die Zulassung solcher Fahrzeuge, die einer dauernden Beobachtung des<br />

Verkehrsgeschehens durch den Fahrer nicht bedürfen, das Institut der Sorgfaltspflicht<br />

für den Fahrer in hochautomatisierten Fahrphasen aufgeben und die Einstandspflicht,<br />

dass ein bestimmter tatbestandlicher Erfolg nicht eintritt, auf ein vom Hersteller<br />

entwickeltes Computersystem übertragen, jedoch ohne einen Verstoß gegen diese<br />

Pflicht strafrechtlich ahnden zu können.<br />

Übernahme<br />

Rückübernahme<br />

Fahrer<br />

fährt<br />

Angebot zur<br />

Übernahme<br />

System<br />

fährt<br />

Aufforderung zur<br />

Rückübernahme<br />

Fahrer fährt<br />

Strafbarkeit des Fahrers<br />

möglich<br />

Regelmäßig<br />

keine<br />

strafrechtliche<br />

Verantwortung<br />

(Lücke)<br />

Strafbarkeit des Fahrers<br />

möglich<br />

Zeit<br />

Strafbarkeit möglich bei<br />

übersteuerndem Eingriff<br />

Abbildung 40: Szenario einer hochautomatisierten Autobahnfahrt aus strafrechtlicher<br />

Sicht 126<br />

5.3.2<br />

Schutzpflicht des Staates<br />

Diese Konsequenz berührt die verfassungsrechtlich garantierte Schutzpflicht des<br />

Staates, sich schützend vor seine Bürger zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen<br />

Dritter zu bewahren. Über die Voraussetzung der Zulassung hochautomatisierter<br />

Fahrzeuge übernimmt der Staat seinerseits eigene Mitverantwortung für diese<br />

Gefährdungen (BVerfGE 53, 30, Rn. 54, 65ff.). Aufgrund dieser Schutzpflicht obliegt es<br />

dem Staat, Verletzungen des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit<br />

grundsätzlich auch mit Strafsanktionen zu bedrohen, wenn nur so ein effektiver Schutz<br />

gegen Übergriffe Dritter auf diese Rechtsgüter möglich ist (Murswiek 2011, Rn. 191).<br />

Ob das Mittel des Strafrechts im konkreten Bereich die notwendige Bedingung für den<br />

Schutz dieser Rechtsgüter darstellt oder ob noch andere Mittel die Eignung aufweisen,<br />

den Rechtsfrieden zu sichern, kann in diesem Gutachten nicht abschließend geklärt<br />

werden. Festzustellen ist jedoch, dass mit zunehmenden Automatisierungsabläufen<br />

auch in anderen Bereichen als dem Straßenverkehr die menschliche Handlung in den<br />

Hintergrund rückt und Aktionen von Maschinen an Bedeutung gewinnen. Es stellt eine<br />

ethisch-moralische Frage dar, ob (schwere) Rechtsgutsverletzungen hingenommen<br />

werden können, ohne dafür einen Schuldigen bestimmen zu können. Mit dieser Frage<br />

125<br />

Im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts ist zwar in § 30 OWiG eine Geldbuße gegen juristische<br />

Personen und Personenvereinigungen angelegt, diese knüpft aber auf Tatbestandsebene ebenfalls an die<br />

Handlung einer natürlichen Person an.<br />

126<br />

Eigene Darstellung<br />

152 | 358 Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen

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