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Analyse des rechtlichen Rahmens<br />

für hochautomatisiertes Fahren<br />

auf Autobahnen<br />

§ 3 StVO 105 : Geschwindigkeit<br />

Nach § 3 Abs. 1 StVO darf nur so schnell gefahren werden, dass das Fahrzeug ständig<br />

beherrscht wird. Bereits auf zulassungsrechtlicher Ebene muss sichergestellt werden,<br />

dass das Fahrzeug nur mit einer solchen Geschwindigkeit fährt, die vom System<br />

beherrscht werden kann. Diese Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-,<br />

Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und<br />

Ladung anzupassen. Gem. § 3 Abs. 2 StVO darf ohne triftigen Grund nicht so langsam<br />

gefahren werden, dass der Verkehrsfluss behindert wird. § 3 Abs. 3 StVO erteilt<br />

Regelungen zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit von PKW auch unter günstigsten<br />

Umständen. Danach beträgt diese innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h und<br />

außerhalb geschlossener Ortschaften 100 km/h. Für Autobahnen besteht gem. § 18<br />

Abs. 5 StVO für PKW regelmäßig keine Vorgabe zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit,<br />

sofern durch Verkehrszeichen nichts anderes vorgegeben ist.<br />

Die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit ist jedoch nach den oben genannten<br />

objektiven 106 Kriterien zu ermitteln. Insofern ist es die Aufgabe der Hersteller, jede<br />

Fahrsituation technisch so zu antizipieren, dass eine ständige Beherrschung des<br />

Fahrzeugs sichergestellt wird und wenn dies nicht der Fall ist, die Fahraufgabe mit<br />

ausreichend Zeitreserve an den menschlichen Fahrzeugführer übergeben wird.<br />

§ 4 StVO: Abstand<br />

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in<br />

der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es<br />

plötzlich gebremst wird.<br />

Hierbei wird es Herausforderung der Hersteller sein, den nötigen Abstand zum<br />

vorausfahrenden Fahrzeug so zu wählen und permanent zu überprüfen, dass sich der<br />

Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs durch den gewählten Abstand nicht<br />

verunsichern lässt. Denkbar ist, dass automatisierte Fahrzeuge aufgrund der im<br />

Vergleich zum Menschen minimalisierten Reaktionszeit grundsätzlich einen geringeren<br />

Abstand wählen können und dennoch sicher zum Stehen kommen bevor es zu einer<br />

Kollision kommt. Dieser vergleichsweise geringe Abstand darf nicht zu einer gefühlten<br />

Bedrohung des vorausfahrenden Fahrzeugführers werden, sodass dieser sich zu<br />

verkehrsgefährdenden Fahrmanövern wie beispielsweise eines abrupten Spurwechsels<br />

verleiten lässt. Insbesondere § 4 Abs. 1 S. 2 StVO birgt hohe Hürden. Da nach dieser<br />

Norm das Fahrzeug nicht ohne zwingenden Grund stark abgebremst werden darf, sind<br />

an Bremsassistenzsysteme hohe Anforderungen bezüglich der Bilderkennung bzw.<br />

anderer sensorischer Detektionsverfahren zu stellen. So verstößt ein Fahrer gegen § 4<br />

Abs. 1 S. 2 StVO, wenn er wegen eines Kleintieres, das vor das Fahrzeug läuft oder<br />

fliegt, stark abbremst. Bei größeren Tieren kann ein starkes Bremsen hingegen wegen<br />

der mit der Kollision verbundenen Gefahren - je nach Verkehrssituation - zulässig oder<br />

sogar geboten sein (König 2013d, Rn. 15). Wenn ein automatisiertes Bremssystem an<br />

derartigen Entscheidungen beteiligt wird, muss es also auf eine Sensorik zurückgreifen<br />

können, die zwischen kleinem und großem Tier einerseits und einem Menschen oder<br />

einem festen Hindernis andererseits zuverlässig zu unterscheiden vermag.<br />

Zulassungsrechtlich muss sichergestellt sein, dass das Fahrzeugsystem die<br />

Güterabwägung der Rechtsprechung zu § 4 Abs. 1 S. 2 StVO zumindest rudimentär<br />

nachvollziehen kann. Hochentwickelte technische Detektions- und Analysesysteme<br />

mögen zu einer solchen Abwägung letztlich besser in der Lage sein als ein Mensch, da<br />

sie beispielsweise in Bruchteilen von Sekunden Berechnungen zu Gewicht und<br />

105<br />

Die Regelung des § 3 StVO adressiert grundsätzlich den Fahrzeugführer „Wer ein Fahrzeug führt…“, hier<br />

wird jedoch aus Gründen der Verständlichkeit eine neutrale Adressierung gewählt.<br />

106<br />

Subjektive Kriterien wie die persönlichen Fähigkeiten des Fahrzeugführers sind bei<br />

Fahrzeugautomatisierungssystemen nicht relevant.<br />

126 | 358 Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen

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