04.01.2016 Views

lassedesignen

hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

SHOW MORE
SHOW LESS

You also want an ePaper? Increase the reach of your titles

YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.

nachzukommen können. Welcher Grad der Erhöhung an Verkehrssicherheit dabei<br />

gefordert werden muss, kann aus rechtswissenschaftlicher Sicht nicht abschließend<br />

bestimmt werden und hängt erheblich vom gesellschaftlichen und politischen Willen<br />

ab. Unablässig ist jedoch die Erforschung der noch ungefestigten<br />

Tatsachengrundlagen. So muss vor der Einführung hochautomatisierter Fahrzeuge, die<br />

eine Nebentätigkeit erlauben, der erforderliche Zeitraum für die Rückübernahme des<br />

Steuers durch verhaltenspsychologische Untersuchungen ermittelt und im Rahmen von<br />

konservativ ausgeführten Tests verifiziert werden.<br />

Grenzen des Schutzrahmens<br />

Eine Grenze des Untermaßverbots ist jedoch erreicht, wenn der Gesetzgeber<br />

zulassungsrechtliche Maßnahmen über Gegenstände trifft, die seiner<br />

Entscheidungskompetenz verfassungsrechtlich nicht zugänglich sind. Angesprochen ist<br />

hier die Zulassung einer Ausstattung und Benutzung von Maschinen mit künstlicher<br />

Intelligenz, die in der Lage ist, weitreichende Entscheidungen selbständig zu treffen.<br />

Hochautomatisierte Fahrzeuge, wie sie Gegenstand im Berichtszeitraum sind, werden<br />

jedoch solche Entscheidungen voraussichtlich nicht treffen. Vielmehr erkennen sie<br />

definitionsgemäß ihre Systemgrenzen und übergeben rechtzeitig die Fahraufgaben<br />

wieder an den Fahrer.<br />

Exkurs Dilemma-Situation:<br />

Es ist vorstellbar, dass ein Fahrzeug in Zukunft bei Erreichen von Systemgrenzen dem<br />

Fahrer die Steuerung nicht mehr rückübergeben muss, sondern in allen denkbaren<br />

Fahrsituationen Wahrscheinlichkeiten und Alternativen so berechnen kann, dass es<br />

einer Entscheidung fähig ist ähnlich des Menschen.<br />

Sind die Umwelt- und Straßenbedingungen jedoch derart, dass eine solche<br />

Entscheidung nicht zu einer Vermeidung von Schäden an Rechtsgütern anderer führen<br />

wird, sondern nur eine Entscheidung zwischen der Verletzung des Rechtsguts des einen<br />

oder eines anderen möglich ist, muss das System sich für eine Alternative<br />

„entscheiden“ (Dilemma-Situation). Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine<br />

Entscheidung, wie sie dem Menschen möglich ist, sondern um die Ausführung eines im<br />

System angelegten Rechenalgorithmus. Insofern muss die Computersoftware schon im<br />

Voraus von Programmierern dahingehend gepolt werden, welches Rechtsgut das<br />

Fahrzeug in einer bestimmten Situation verletzen wird. Handelt es sich dabei um<br />

gleichwertige Rechtsgüter, wie beispielsweise das Leben zweier Menschen, sind neben<br />

der ethisch-moralischen Frage auch die Schutzpflicht des Staates und die<br />

Menschenwürde berührt.<br />

Durch die gesetzliche Zulassung solcher Systeme bzw. durch den Versuch, die<br />

Dilemma-Situation gesetzlich zu regeln, würde der Staat durch die Hand des<br />

Programmierers in bestimmten Situationen voraussichtlich nicht umhin kommen, die<br />

Wertigkeit des Lebens seiner Bürger abzuwägen und sie so zu Objekten machen. Eine<br />

solche Behandlung scheint mit der Verfassung nicht in Einklang zu stehen. So hat das<br />

BVerfG in seinem Urteil zum Luftsicherheitsgesetz dessen § 14 Abs. 3 für nichtig<br />

erklärt. Durch diese Norm wurden Streitkräfte der Bundeswehr ermächtigt, bspw. ein<br />

durch Terroristen entführtes und mit unbeteiligten Passagieren besetztes Flugzeug zur<br />

Verhinderung eines besonders schweren Unglücksfalls – insbesondere wenn dieses<br />

Flugzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden sollte – abzuschießen,<br />

selbst wenn festgestanden hätte, dass die unbeteiligten Passagiere ohnehin den<br />

sicheren Tod gefunden hätten.<br />

Das BVerfG führt wie folgt aus:<br />

„Die einem solchen Einsatz ausgesetzten Passagiere und Besatzungsmitglieder befinden<br />

sich in einer für sie ausweglosen Lage. Sie können ihre Lebensumstände nicht mehr<br />

unabhängig von anderen selbstbestimmt beeinflussen. Dies macht sie zum Objekt nicht<br />

nur der Täter. Auch der Staat, der in einer solchen Situation zur Abwehrmaßnahme des<br />

§ 14 Absatz 3 greift, behandelt sie als bloße Objekte seiner Rettungsaktion zum<br />

Schutze anderer. Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als Subjekte mit<br />

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen<br />

137 | 358

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!