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hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

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Analyse des rechtlichen Rahmens<br />

für hochautomatisiertes Fahren<br />

auf Autobahnen<br />

Gegenstand hat. Im Regelwerk 13 H werden automatisch gesteuerte Bremsen<br />

ausdrücklich erwähnt und definiert.<br />

Nach Abs. 2.20 ist eine „automatisch gesteuerte Bremsung“ eine Funktion in einem<br />

komplexen elektronisch gesteuerten Steuerungssystem, bei der die Betätigung des<br />

Bremssystems oder der Bremsen an bestimmten Achsen zur Verzögerung des<br />

Fahrzeugs nach automatischer Auswertung der von den bordeigenen Systemen<br />

übermittelten Informationen mit oder ohne direktes Eingreifen des Fahrzeugführers<br />

erfolgt. Um den rückwärtigen Verkehr auf die Verzögerung des Fahrzeugs aufmerksam<br />

zu machen, muss das Betätigen des Betriebsbremssystems ein Signal auslösen, das die<br />

Bremsleuchten aufleuchten lässt (vgl. Abs. 5.2.22.1). Hinsichtlich dieser Warnung durch<br />

Aufleuchten der Bremsleuchten hält die Regelung 13 H in Abs. 5.2.22.2 ein Äquivalent<br />

für die automatisch gesteuerte Bremsung bereit, bei dem ab einer erzeugten<br />

Verzögerung von 0,7 m/s 2 die Bremsleuchten ebenfalls aufleuchten müssen.<br />

Die Regelung 13 H enthält daher keine Hürden für automatisch gesteuerte<br />

Bremsungen und steht somit einer Zulässigkeit hochautomatisierter Fahrzeuge nicht<br />

entgegen.<br />

ECE-Regelung 13 H steht weder teil- noch hochautomatisiertem Fahren<br />

entgegen.<br />

Regelung 6 (Fahrtrichtungsanzeiger)<br />

Soweit es um automatisierte Überholvorgänge oder Spurwechsel geht, ist gem. § 5<br />

Abs. 4a StVO das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen rechtzeitig<br />

und deutlich durch Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen. Insoweit sind<br />

die einheitlichen Bedingungen für die Genehmigung von Fahrtrichtungsanzeigern für<br />

Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger der ECE-Regelung Nr. 6 zu entnehmen.<br />

Übernimmt das System den Überholvorgang selbstständig und nicht vom Fahrer<br />

initiiert, so bedarf es der Regelung einer solchen automatischen Aktivierung des<br />

Fahrtrichtungsanzeigers. Eine automatische Aktivierung des Fahrtrichtungsanzeigers ist<br />

den ECE-Regelungen nicht zu entnehmen, insoweit wird der Rechtsrahmen<br />

überschritten, wenn ein Fahrzeug mit solch einer Automatisierung ausgestattet wird.<br />

Eine automatisierte Aktivierung des Blinkers ist von ECE-Regelung 6 nicht<br />

umfasst. Der Blinker muss beim Spurwechsel vom Fahrer bedient werden.<br />

Zwischenergebnis der ECE-Regelungen<br />

Hinsichtlich der geprüften ECE-Regelungen stehen nach derzeitiger Rechtslage<br />

insbesondere Regelung 79 (Lenkanlagen) und Regelung 6 (Fahrtrichtungsanzeiger)<br />

einer Einführung hochautomatisierter Fahrzeuge entgegen.<br />

GTR-Abkommen<br />

Das GTR-Abkommen hat einen parallelen Anwendungsbereich zum ECE-Abkommen<br />

und soll solchen Ländern die Teilnahme an der globalen Harmonisierung ermöglichen,<br />

die sich nicht durch das FTÜ verpflichtet haben, gegenseitige<br />

Zulassungsgenehmigungen anzuerkennen, beispielsweise weil das<br />

Typgenehmigungsverfahren mit dem Zulassungsverfahren des Staates nicht in Einklang<br />

zu bringen ist. Das GTR-Abkommen wird im Rahmen dieses Gutachtens nicht weiter<br />

betrachtet, da sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Europäische Union<br />

über das FTÜ an die Anerkennung der Typgenehmigung anderer Staaten, welche die<br />

entsprechenden ECE-Regelungen angenommen haben, gebunden sind.<br />

Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr<br />

Das Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 wurde ausweislich der<br />

Präambel mit dem Bestreben vereinbart, die Entwicklung und Sicherheit des<br />

internationalen Straßenverkehrs durch Aufstellung einheitlicher Regeln zu fördern. In<br />

116 | 358 Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen

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