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Übernahme<br />

Rückübernahme<br />

Fahrer<br />

fährt<br />

Angebot zur<br />

Übernahme<br />

System<br />

fährt<br />

Aufforderung zur<br />

Rückübernahme<br />

Fahrer fährt<br />

Zeit<br />

Verantwortung beim Halter<br />

Verantwortung beim Hersteller<br />

Verantwortung beim Halter<br />

Abbildung 39: Szenario einer hochautomatisierten Autobahnfahrt aus<br />

haftungsrechtlicher Sicht 120<br />

Im Rahmen eines zivilrechtlichen Haftungsprozesses kommt es erheblich darauf an, in<br />

welcher Phase sich der Unfall ereignet hat. Eine diesbezüglich verlässliche<br />

Rekonstruktion des Unfallhergangs ist nicht ohne weiteres möglich und<br />

Beweisschwierigkeiten sind vorprogrammiert. Abhilfe kann hier der Einsatz eines<br />

Unfalldatenspeichers schaffen, der aufzeichnet, in welcher Phase der Unfall geschehen<br />

ist.<br />

Nun kann zwar festgestellt werden, in welcher Phase der Unfall geschehen ist, was für<br />

die Klärung der Haftungsfragen ausreichen würde, wenn es sich um ein<br />

Fahrzeugsystem handeln würde, welches nicht übersteuerbar ist. Das<br />

hochautomatisierte Fahren, welches im Rahmen dieser Arbeit zu Grunde gelegt wird,<br />

ist aber geprägt vom Merkmal der Übersteuerbarkeit. Dem Fahrer soll nicht die<br />

Möglichkeit genommen werden, auch während einer hochautomatisierten Phase in das<br />

Fahrgeschehen eingreifen zu können.<br />

Übersteuert der Fahrer das System während einer hochautomatisierten Phase, in der<br />

grundsätzlich der Hersteller die Verantwortung trägt, und kommt es dann zu einem<br />

Unfall, kann es zu Situationen kommen, in denen die Klärung der Haftungsfragen nur<br />

durch eine umfassende Rekonstruktion des Unfallgeschehens möglich ist. So<br />

beispielsweise, wenn der Fahrer schon während der „Aufforderung zur<br />

Rückübernahme“ das Steuer in die Hand nimmt und es in diesem Zusammenhang zu<br />

einem Unfallgeschehen kommt. Um in einer solchen Situation klären zu können, ob der<br />

vorzeitige aber gestattete Eingriff des Fahrers ursächlich für den Unfall war oder ob es<br />

auch zu dem Unfall gekommen wäre, hätte der Fahrer nicht eingegriffen (=<br />

Produktfehler), bedarf es einer umfassenden Rekonstruktion des Unfallgeschehens, bei<br />

dem die rein binäre Information dahingehend, ob das System aktiv war oder nicht, zu<br />

einer befriedigenden Haftungsverteilung nicht beitragen können wird. Vielmehr sind<br />

hier weitere Informationen bzgl. des Unfallgeschehens und der unmittelbaren Zeit<br />

zuvor von Nöten. Insoweit wird man um den verpflichtenden Einbau eines<br />

Unfalldatenspeichers, der alle Informationen speichert, die mit dem Unfallgeschehen im<br />

Zusammenhang stehen und zur Aufklärung der Haftungsfragen beitragen können,<br />

nicht umhin kommen. Auf die rechtlichen Voraussetzungen des Unfalldatenspeichers<br />

wird im Rahmen des Kapitels zum Datenschutzrecht näher eingegangen.<br />

Für die praktische Handhabe des Haftungsrechts ist es unerlässlich, dass<br />

ermittelt werden kann, durch wen ein Schaden zu welchem Anteil verursacht<br />

worden ist.<br />

Zur Ermittlung dieser Verursachungsanteile kommt ein Unfalldatenspeicher in<br />

Betracht.<br />

120<br />

Eigene Darstellung<br />

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen<br />

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