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hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

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Analyse des rechtlichen Rahmens<br />

für hochautomatisiertes Fahren<br />

auf Autobahnen<br />

wegzulegen sind. Aufgrund der unüberschaubaren Vielzahl von Gegenständen, mit<br />

welchen eine Beschäftigung möglich ist, kann eine abschließende gesetzliche<br />

Aufzählung jedoch nicht erfolgen. Die gesetzliche Formulierung der einer<br />

Generalklausel ähnelnden Erlaubnis solcher Gegenstände, die auf die<br />

Straßenverkehrssicherheit keinen negativen Einfluss haben, wäre zwar möglich, würde<br />

jedoch zu einem derart unbestimmten Gesetzestatbestand führen, dass eine staatliche<br />

Beherrschung und Ahndung bei Fehlverhalten nur über eine sich zu entwickelnde<br />

Einzelfallrechtsprechung erfolgen kann. In einem solch sensiblen Bereich wie der<br />

Straßenverkehrssicherheit ist ein solches verordnungs- bzw. gesetzgeberisches<br />

Vorgehen unzweckmäßig und kann zu Rechtsunsicherheiten bei der Ausübung von<br />

Nebentätigkeiten führen.<br />

Unter diesen Gesichtspunkten ist eine Gestattung fahrzeugintegriert angebotener und<br />

in den ECE-Regelungen auf einem höheren Aggregationslevel normierter<br />

Nebentätigkeiten der Vorzug zu geben.<br />

Der Umfang der Nebentätigkeiten, also die Frage danach, für welche Dauer eine<br />

Nebentätigkeit ausgeführt werden darf und wie komplex diese sein darf, hängt<br />

unmittelbar mit der Dauer der notwendigen Übergabezeit zusammen. Je größer der zur<br />

Verfügung gestellte Zeitraum zur Übernahme der Fahraufgaben durch den Fahrer ist,<br />

desto umfangreichere und komplexere Nebentätigkeiten sind möglich. Kann aufgrund<br />

einer langsamen Forschungsentwicklung nur ein kurzer Zeitraum für die<br />

Steuerrückübernahme bereitgestellt werden, sind wenig komplexe Aufgaben zulässig,<br />

wie beispielsweise das reine Betrachten eines Videos oder das Lesen eines Textes. Ist<br />

der Zeitraum länger und hat der Fahrer hierdurch mehr Zeit, sich von der<br />

Nebentätigkeit abzuwenden und sich einen Überblick über das Verkehrsgeschehen zu<br />

verschaffen, können auch komplexere Tätigkeiten wie bspw. das Bearbeiten von Texten<br />

oder das Spielen mit Unterhaltungselektronik zugelassen werden, bei denen die<br />

Nutzung des menschlichen Bewegungsapparates zur Ausführung der Tätigkeit<br />

notwendig ist.<br />

Welcher Zeitraum exakt zu gewährleisten und ergonomisch erforderlich ist, ist bis<br />

heute noch Gegenstand der Forschung. Derzeit hat man sich in der Literatur<br />

weitestgehend auf die Dauer von 8,8 Sekunden von Petermann-Stock geeinigt<br />

(Petermann-Stock et al. 2013).<br />

Hierbei erscheint es möglich, auf Grundlage verhaltenspsychologischer Studien den<br />

zeitlichen Minimalbedarf für die Erfassung des Verkehrsgeschehens zu ermitteln. Der<br />

Fahrer darf dabei jedoch nicht mit durchschnittlichen oder gar besten<br />

Determinierungsvoraussetzungen zu Grunde gelegt werden, sondern es muss der<br />

Maßstab eines „schwachen“ Fahrers angelegt werden. Wird hierdurch eine verlässliche<br />

minimale Zeitspanne ermittelt, könnte diese als Zulassungsvoraussetzung im Rahmen<br />

der ECE-Regelungen aufgenommen werden.<br />

Zwischenergebnis Nebentätigkeiten<br />

Soweit der technische Fortschritt insbesondere im Hinblick auf Ausfallsicherheit und die<br />

Dauer des Übergabezeitraums die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten<br />

vermag, können Nebentätigkeiten die den Fokus des Fahrers vom Verkehrsgeschehen<br />

nehmen, während hochautomatisierter Fahrphasen zugelassen werden. Es gilt diese<br />

jedoch auf fahrzeugintegrierte Angebote zu beschränken, um hierdurch den Einfluss<br />

auf den Fahrer nicht gänzlich aufgeben zu müssen und um dem Vorwurf einer zu<br />

unbestimmten Erlaubnisnorm zuvorzukommen.<br />

132 | 358 Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen

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