04.01.2016 Views

lassedesignen

hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

SHOW MORE
SHOW LESS

Create successful ePaper yourself

Turn your PDF publications into a flip-book with our unique Google optimized e-Paper software.

Produkt hinzunehmen, um die mit dem Produkt verbundenen Vorteile zu genießen<br />

(BGH NJW 2009, 2952). Deshalb ist Grundvoraussetzung der Instruktionen und<br />

Warnhinweise, dass der Anwender diese auch zur Kenntnis nehmen kann. Dabei ist<br />

wiederum nicht nur auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch, sondern auch auf nicht<br />

ganz fernliegende versehentliche Fehlanwendung und naheliegenden Missbrauch<br />

abzustellen. Auf Gefahren, die aus vorsätzlichem oder äußerst leichtfertigem<br />

Fehlgebrauch oder gar völlig zweckfremdem Missbrauch resultieren können, muss<br />

hingegen nicht hingewiesen werden (Sprau 2015, Rn. 11 m.w.N.).<br />

Insofern reicht es für die Wahrung der Instruktionspflichten auch nicht aus, nur in<br />

einem zum Fahrzeug beigelegten Handbuch bzw. einer Bedienungsanleitung auf die<br />

Gefahren hinzuweisen, da regelmäßig davon auszugehen ist, dass der Anwender dieses<br />

Handbuch überhaupt nicht oder erst im Problemfall zu Rate zieht. Es ist vielmehr<br />

zudem erforderlich, dass der Hersteller dem Anwender an seinem Arbeitsplatz, also<br />

dem Fahrersitz, entsprechende Warnhinweise gibt. Der Hinweis kann sich darauf<br />

beziehen, dass ein bestimmtes, der Sicherheit dienendes System aktiv ist oder wird. Es<br />

muss sich darauf beziehen, dass ein System an die Grenzen seiner Wirksamkeit gelangt,<br />

also unter bestimmten Fahrbedingungen nicht mehr funktionsfähig ist. Gerade der<br />

Hinweis auf Systemgrenzen - wie immer er auch erfolgt - muss klar und<br />

unverwechselbar sein. Da davon auszugehen ist, dass mit hochautomatisierten<br />

Fahrzeugen auch Anwender umgehen werden, die zum ersten Mal solch ein System<br />

nutzen, sind entsprechend hohe Anforderungen an die Hinweise zu stellen. Dies gilt<br />

insbesondere für Situationen, in denen das System interveniert, da der<br />

systemunerfahrene Anwender mit einem Eingreifen des Systems möglicherweise nicht<br />

rechnet (man denke an Miet- oder Leihwagen). Gegebenenfalls kann eine reine<br />

Anzeige im Display oder am Cockpit nicht ausreichend sein, sondern es müssen<br />

Funktionen bereitgestellt werden, die sicherstellen, dass der Anwender die<br />

Instruktionen und Warnungen zur Kenntnis nehmen muss. Denkbar wäre<br />

beispielsweise die Bestätigung entsprechender Nutzungsbedingungen und –hinweise<br />

vor Benutzung des hochautomatisierten Fahrmodus. Weiterhin denkbar sind haptische<br />

Signale, wie die Vibration des Lenkrads oder akustische Signale wie eine Systemansage,<br />

die auf etwaige Systemgrenzen hinweisen.<br />

Hinsichtlich der angebotenen Nebentätigkeiten muss sichergestellt werden, dass dem<br />

Fahrer unmissverständlich vermittelt wird, dass nur die herstellerseitig verbauten<br />

Angebote wahrgenommen werden dürfen und andere Nebentätigkeiten wie das Lesen<br />

eines Buches oder Arbeiten am Computer nicht gestattet sind. Sichergestellt werden<br />

muss auch, dass sämtliche Nebentätigkeitsangebote im Fall der Steuerrückübernahme<br />

sofort beendet werden und der Blick auf die Straße und das Verkehrsgeschehen wieder<br />

absolut frei ist.<br />

Daraus wird ersichtlich, dass die Konstruktions- und Instruktionspflichten nicht isoliert<br />

zu betrachten sind, sondern sich vielmehr ergänzen. In jedem Fall muss dem Nutzer die<br />

Möglichkeit gegeben werden, das System auszuschalten und das Fahrzeug manuell zu<br />

bewegen, wenn er sich aufgrund seiner Unerfahrenheit den sicheren Umgang mit dem<br />

System nicht zutraut.<br />

Bei der Darbietung des Produkts, also der Art und Weise, wie das Produkt in der<br />

Öffentlichkeit vom Produzenten präsentiert wird, ist strengstens darauf zu achten, dass<br />

sich Werbung und Realität entsprechen. Der Umstand, dass die tatsächliche<br />

Leistungsfähigkeit der werblich dargestellten nicht entspricht, führt dazu, dass ein<br />

Produktfehler vorliegt. Immer wenn eine bestimmte Leistungsfähigkeit dargestellt wird,<br />

wird damit der Erwartungshorizont bestimmt, der den Fehlerbegriff prägt. Entspricht<br />

die tatsächliche Leistung nicht dem Erwartungshorizont, liegt ein Fehler vor.<br />

Ein die Produkthaftung des Herstellers auslösender Fehlgebrauch liegt dann vor, wenn<br />

die Risiken für den Verbraucher nicht ohne weiteres erkennbar sind und Schäden<br />

großen Ausmaßes verursacht werden können. Besondere Sorgfalt ist dann angebracht,<br />

wenn ein Produkt zu einer bestimmten Art der Benutzung verleitet, für die es nach<br />

seiner Konstruktion gar nicht geeignet ist. Soweit hochautomatisierte Systeme den<br />

Fahrer von seiner Verkehrsüberwachungspflicht befreien und ihm<br />

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen<br />

347 | 358

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!