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hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true
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Analyse des rechtlichen Rahmens<br />
für hochautomatisiertes Fahren<br />
auf Autobahnen<br />
ein Anknüpfungspunkt für eine Ordnungswidrigkeit und ein Bußgeld an den<br />
menschlichen Fahrer nicht gegeben. Dies birgt die Gefahr, dass der Fahrer eines<br />
hochautomatisierten Fahrzeugs im Einspruchsverfahren gegen den Bußgeldbescheid<br />
einwenden wird, dass er zum Zeitpunkt der Verfehlung von seiner<br />
Überwachungspflicht befreit und das System folglich für die<br />
Geschwindigkeitsübertretung verantwortlich war.<br />
Zur Klärung der Frage, ob für die Geschwindigkeitsübertretung eine menschliche<br />
Handlung wie bspw. ein Tritt aufs Gaspedal ursächlich war oder ob diese auf einem<br />
Systemfehler beruhte, bietet sich wiederum die technische Aufzeichnung bestimmter<br />
Fahrzeugdaten an. In Betracht kommt, die genaue Uhrzeit der<br />
Geschwindigkeitsmesseinrichtungen zum Zeitpunkt der Verfehlung mit den Zeit- und<br />
Systemzustandsdaten aus dem Fahrzeug zum selben Zeitpunkt zu vergleichen.<br />
Fahrzeugseitig wäre es hierfür erforderlich, dass aufgezeichnet und gespeichert wird, in<br />
welchem Zustand (manuell oder automatisiert bzw. übersteuert) sich das Auto zu<br />
einem gewissen Zeitpunkt (Zeitstempel) befand. Behördenseitig könnte dieser<br />
Zeitstempel des Fahrzeugs mit der Uhrzeit der Geschwindigkeitsmesseinrichtung<br />
abgeglichen werden und so eine Feststellung ermöglicht werden, in welcher Fahrphase<br />
der Geschwindigkeitsverstoß geschah.<br />
Datenschutzrechtlich dürfte dieses Vorgehen – vorbehaltlich der Art der konkreten<br />
Umsetzung insbesondere des Speicherorts der Daten – als geringer und zu<br />
rechtfertigender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zu bewerten sein, denn von einer<br />
besonderen Sensibilität der reinen Fahrzeugzustands- und Uhrzeitdaten wird wohl nicht<br />
auszugehen sein. Auch hier gilt es jedoch, die oben dargestellten<br />
datenschutzrechtlichen Grundsätze insbesondere in Bezug auf Rechtmäßigkeit,<br />
Erforderlichkeit und Sicherheit einzuhalten.<br />
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Methode des Zeitstempelabgleichs einige<br />
weitere Fragen aufwirft. So stellen sich beispielsweise eichrechtliche Fragen in Bezug<br />
auf die verschiedenen Arten der verwendeten Geschwindigkeitsmesseinrichtungen<br />
(Laserpistole, Radar, Lichtschranken etc.). Auch ist diese Methode nur wirksam, wenn<br />
sie sich auf ein bestimmtes Zeitmoment bezieht. Bei Abschnittskontrollen, bei denen<br />
die Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen zwei Messpunkten ermittelt wird, stößt die<br />
Methode des Zeitstempelabgleichs bei Aktivierung oder Deaktivierung des Systems<br />
zwischen diesen Messpunkten an ihre Grenzen. Auch vermag diese Methode nur<br />
Geschwindigkeitsübertretungen nachzuweisen, weitere Verfehlungen wie<br />
beispielsweise ein zu geringer Abstand zum Vorausfahrenden können hierdurch jedoch<br />
nicht geahndet werden. Insofern ist in diesem Bereich weiterer Forschungsbedarf<br />
gegeben.<br />
Zur Aufklärung, ob für eine Geschwindigkeitsübertretung ein fehlerhaftes<br />
System ursächlich war oder ob den Fahrer die Verantwortung trifft, kann die<br />
Uhrzeit des Regelverstoßes mit einem Zeitstempel im Fahrzeug abgeglichen<br />
werden, auf welchem die Fahrphasen aufgezeichnet und gespeichert werden.<br />
5.5<br />
Fazit<br />
Die Möglichkeit der Einführung von Fahrzeugsystemen für hochautomatisierte<br />
Autobahnfahrten hängt erheblich vom diesbezüglichen rechtlichen Rahmen ab. Im<br />
Rahmen der rechtswissenschaftlichen Begutachtung konnte festgestellt werden, dass<br />
sich die Frage nach der Zulässigkeit von Fahrzeugautomatisierungssystemen in weiten<br />
Bereichen nicht nach dem einfach-innerstaatlichen Recht, sondern neben der<br />
Verfassung insbesondere nach multilateralen völkerrechtlichen Verträgen richtet.<br />
Bisher steht dem hochautomatisierten Fahren auf völkerrechtlicher Ebene insbesondere<br />
das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr aus dem Jahre 1968 (WÜ)<br />
entgegen, dessen Ziel es ist, den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern und die<br />
Sicherheit auf den Straßen durch Annahme einheitlicher Verkehrsregeln zu erhöhen.<br />
160 | 358 Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />
HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen