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hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

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Analyse des rechtlichen Rahmens<br />

für hochautomatisiertes Fahren<br />

auf Autobahnen<br />

ein Anknüpfungspunkt für eine Ordnungswidrigkeit und ein Bußgeld an den<br />

menschlichen Fahrer nicht gegeben. Dies birgt die Gefahr, dass der Fahrer eines<br />

hochautomatisierten Fahrzeugs im Einspruchsverfahren gegen den Bußgeldbescheid<br />

einwenden wird, dass er zum Zeitpunkt der Verfehlung von seiner<br />

Überwachungspflicht befreit und das System folglich für die<br />

Geschwindigkeitsübertretung verantwortlich war.<br />

Zur Klärung der Frage, ob für die Geschwindigkeitsübertretung eine menschliche<br />

Handlung wie bspw. ein Tritt aufs Gaspedal ursächlich war oder ob diese auf einem<br />

Systemfehler beruhte, bietet sich wiederum die technische Aufzeichnung bestimmter<br />

Fahrzeugdaten an. In Betracht kommt, die genaue Uhrzeit der<br />

Geschwindigkeitsmesseinrichtungen zum Zeitpunkt der Verfehlung mit den Zeit- und<br />

Systemzustandsdaten aus dem Fahrzeug zum selben Zeitpunkt zu vergleichen.<br />

Fahrzeugseitig wäre es hierfür erforderlich, dass aufgezeichnet und gespeichert wird, in<br />

welchem Zustand (manuell oder automatisiert bzw. übersteuert) sich das Auto zu<br />

einem gewissen Zeitpunkt (Zeitstempel) befand. Behördenseitig könnte dieser<br />

Zeitstempel des Fahrzeugs mit der Uhrzeit der Geschwindigkeitsmesseinrichtung<br />

abgeglichen werden und so eine Feststellung ermöglicht werden, in welcher Fahrphase<br />

der Geschwindigkeitsverstoß geschah.<br />

Datenschutzrechtlich dürfte dieses Vorgehen – vorbehaltlich der Art der konkreten<br />

Umsetzung insbesondere des Speicherorts der Daten – als geringer und zu<br />

rechtfertigender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zu bewerten sein, denn von einer<br />

besonderen Sensibilität der reinen Fahrzeugzustands- und Uhrzeitdaten wird wohl nicht<br />

auszugehen sein. Auch hier gilt es jedoch, die oben dargestellten<br />

datenschutzrechtlichen Grundsätze insbesondere in Bezug auf Rechtmäßigkeit,<br />

Erforderlichkeit und Sicherheit einzuhalten.<br />

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Methode des Zeitstempelabgleichs einige<br />

weitere Fragen aufwirft. So stellen sich beispielsweise eichrechtliche Fragen in Bezug<br />

auf die verschiedenen Arten der verwendeten Geschwindigkeitsmesseinrichtungen<br />

(Laserpistole, Radar, Lichtschranken etc.). Auch ist diese Methode nur wirksam, wenn<br />

sie sich auf ein bestimmtes Zeitmoment bezieht. Bei Abschnittskontrollen, bei denen<br />

die Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen zwei Messpunkten ermittelt wird, stößt die<br />

Methode des Zeitstempelabgleichs bei Aktivierung oder Deaktivierung des Systems<br />

zwischen diesen Messpunkten an ihre Grenzen. Auch vermag diese Methode nur<br />

Geschwindigkeitsübertretungen nachzuweisen, weitere Verfehlungen wie<br />

beispielsweise ein zu geringer Abstand zum Vorausfahrenden können hierdurch jedoch<br />

nicht geahndet werden. Insofern ist in diesem Bereich weiterer Forschungsbedarf<br />

gegeben.<br />

Zur Aufklärung, ob für eine Geschwindigkeitsübertretung ein fehlerhaftes<br />

System ursächlich war oder ob den Fahrer die Verantwortung trifft, kann die<br />

Uhrzeit des Regelverstoßes mit einem Zeitstempel im Fahrzeug abgeglichen<br />

werden, auf welchem die Fahrphasen aufgezeichnet und gespeichert werden.<br />

5.5<br />

Fazit<br />

Die Möglichkeit der Einführung von Fahrzeugsystemen für hochautomatisierte<br />

Autobahnfahrten hängt erheblich vom diesbezüglichen rechtlichen Rahmen ab. Im<br />

Rahmen der rechtswissenschaftlichen Begutachtung konnte festgestellt werden, dass<br />

sich die Frage nach der Zulässigkeit von Fahrzeugautomatisierungssystemen in weiten<br />

Bereichen nicht nach dem einfach-innerstaatlichen Recht, sondern neben der<br />

Verfassung insbesondere nach multilateralen völkerrechtlichen Verträgen richtet.<br />

Bisher steht dem hochautomatisierten Fahren auf völkerrechtlicher Ebene insbesondere<br />

das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr aus dem Jahre 1968 (WÜ)<br />

entgegen, dessen Ziel es ist, den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern und die<br />

Sicherheit auf den Straßen durch Annahme einheitlicher Verkehrsregeln zu erhöhen.<br />

160 | 358 Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen

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