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hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true
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Analyse des rechtlichen Rahmens<br />
für hochautomatisiertes Fahren<br />
auf Autobahnen<br />
zulässige Systeme auch mit dem WÜ für übereinstimmend erklärt, wäre es widersinnig<br />
das Gegenteil aus anderen Normen des WÜ herzuleiten.<br />
Auslegungsgrenze<br />
Zieht man die Begründung für den Änderungsvorschlag zur Auslegung hinzu, so ergibt<br />
sich, dass eine grenzenlose Zulässigkeit insbesondere von nicht übersteuerbaren<br />
Systemen nicht den Willen der Vorschlagenden widerspiegeln. Denn demnach ist es der<br />
Leitgedanke der Straßenverkehrsregelungen, den menschlichen Fahrer als dem System<br />
übergeordnet zu begreifen. Die Konstruktion von Fahrzeugautomatisierungssystemen<br />
soll nicht dazu führen, dass gesunden und verantwortungsvollen Fahrern die<br />
Fahrentscheidung durch nicht übersteuerbare Systeme abgenommen wird (UNECE<br />
2014a, S. 11, Nr. 4, 6). Grundgedanke des WÜ ist und bleibt demnach das<br />
Vorhandensein eines freiverantwortlichen Fahrers der im Bedarfsfall eingreifend<br />
übersteuern kann. Es kann jedoch Systeme geben, die zeitweise oder dauerhaft nicht<br />
übersteuert oder ausgeschaltet werden sollen, um ihre Funktion garantieren zu<br />
können. Bei konstruktiver Übersteuerbarkeit kann sich die gefährliche Situation sogar<br />
noch verschlimmern, wenn ein Fahrer eingreift. Zu solchen Systemen gehört z.B. der<br />
Notbremsassistent, der in einer Notbremssituation den größtmöglichen Bremsdruck<br />
und damit die stärkste Verzögerung garantieren soll (UNECE 2014a, S. 11, Nr. 5). In<br />
jüngster Zeit kamen solche Automatisierungssysteme auf den Markt, deren<br />
Vereinbarkeit mit den Verkehrsregeln aufgrund ihrer Nichtübersteuerbarkeit umstritten<br />
war. Die vorgeschlagene Anpassung des WÜ soll hinsichtlich der Vereinbarkeit solcher<br />
Systeme Klarheit schaffen (UNECE 2014a, S. 11, Nr. 3). Dem Änderungsvorschlag ist<br />
daher zu entnehmen, dass nicht übersteuerbare Systeme zwar nicht grundsätzlich<br />
unzulässig sind, jedoch nur ausnahmsweise eingesetzt werden sollen, wenn das<br />
Eingreifen des Fahrers die Gefahrensituation nicht mehr auflösen kann oder der Fahrer<br />
mithin schon die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren hat.<br />
Eine weitere wichtige Grenze bzgl. des Änderungsvorschlags betrifft das gänzlich<br />
führerlose Fahren. Vom Änderungsvorschlag nicht umfasst ist nämlich Art. 8 Abs. 1<br />
WÜ, der das Vorhandensein eines Führers vorschreibt, wenn ein Fahrzeug in Bewegung<br />
ist. Dieses Ergebnis, dass ein menschlicher Führer weiterhin vorhanden sein muss, kann<br />
auch nicht durch Auslegung angepasst werden. So wurde im Rahmen der vor der<br />
Beschlussfassung abgehaltenen Präsentation der Experten der WP.1 die Eingliederung<br />
führerloser Technologien ausdrücklich abgelehnt (UNECE 2014b, S.6). Und auch der<br />
Begründung ist zu entnehmen, dass weiterhin ein Führer anwesend sein muss, der eine<br />
hierarchisch über dem System liegende Rolle einnimmt. (UNECE 2014a, S. 11, Nr. 4).<br />
Schweden und Belgien haben im März 2015 eine weitere, die Definition des<br />
Fahrzeugführers betreffende Änderung des WÜ vorgeschlagen, die jedoch nicht das<br />
hochautomatisierte Fahren adressiert, sondern sich vielmehr höheren<br />
Automatisierungsgraden widmet („fully autonomous driving“). Nach diesem<br />
Änderungsvorschlag soll die Definition des Führers in Art. 1 lit v) WÜ erweitert werden.<br />
Als Führer soll danach nicht nur der menschliche Fahrzeugführer begriffen werden,<br />
sondern auch ein Fahrzeugsystem, das die allzeitige Kontrolle („full control“) über das<br />
Fahrzeug vom Zeitpunkt des Losfahrens bis zum Zeitpunkt der Ankunft hat und das mit<br />
dem FTÜ in Einklang steht. Darauf aufbauend soll in Art. 8 Abs. 5 ein weiterer (dritter)<br />
Unterabsatz aufgenommen werden (Art. 8 Abs. 5ter), der den Beherrschungsgrundsatz<br />
(Art. 8 Abs. 4 und 5 WÜ) für unanwendbar erklärt, wenn Fahrzeuge von einem<br />
Fahrzeugsystem gefahren werden, wie es in Art. 1 lit. v) WÜ definiert wird (UNECE<br />
2015, S.6-7).<br />
Für hochautomatisiertes Fahren, wie es hier verstanden wird und bei welchem auf<br />
einen menschlichen Fahrer nicht verzichtet werden kann, bedarf es einer solchen von<br />
Schweden und Belgien vorgeschlagenen Änderung jedoch nicht. Vielmehr greift dieser<br />
Änderungsvorschlag sehr weit in die Zukunft, indem er auf die Verzichtbarkeit eines<br />
menschlichen Fahrzeugführers abstellt. Nach hier vertretener Ansicht genügt der<br />
122 | 358 Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />
HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen