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hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

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Analyse des rechtlichen Rahmens<br />

für hochautomatisiertes Fahren<br />

auf Autobahnen<br />

zulässige Systeme auch mit dem WÜ für übereinstimmend erklärt, wäre es widersinnig<br />

das Gegenteil aus anderen Normen des WÜ herzuleiten.<br />

Auslegungsgrenze<br />

Zieht man die Begründung für den Änderungsvorschlag zur Auslegung hinzu, so ergibt<br />

sich, dass eine grenzenlose Zulässigkeit insbesondere von nicht übersteuerbaren<br />

Systemen nicht den Willen der Vorschlagenden widerspiegeln. Denn demnach ist es der<br />

Leitgedanke der Straßenverkehrsregelungen, den menschlichen Fahrer als dem System<br />

übergeordnet zu begreifen. Die Konstruktion von Fahrzeugautomatisierungssystemen<br />

soll nicht dazu führen, dass gesunden und verantwortungsvollen Fahrern die<br />

Fahrentscheidung durch nicht übersteuerbare Systeme abgenommen wird (UNECE<br />

2014a, S. 11, Nr. 4, 6). Grundgedanke des WÜ ist und bleibt demnach das<br />

Vorhandensein eines freiverantwortlichen Fahrers der im Bedarfsfall eingreifend<br />

übersteuern kann. Es kann jedoch Systeme geben, die zeitweise oder dauerhaft nicht<br />

übersteuert oder ausgeschaltet werden sollen, um ihre Funktion garantieren zu<br />

können. Bei konstruktiver Übersteuerbarkeit kann sich die gefährliche Situation sogar<br />

noch verschlimmern, wenn ein Fahrer eingreift. Zu solchen Systemen gehört z.B. der<br />

Notbremsassistent, der in einer Notbremssituation den größtmöglichen Bremsdruck<br />

und damit die stärkste Verzögerung garantieren soll (UNECE 2014a, S. 11, Nr. 5). In<br />

jüngster Zeit kamen solche Automatisierungssysteme auf den Markt, deren<br />

Vereinbarkeit mit den Verkehrsregeln aufgrund ihrer Nichtübersteuerbarkeit umstritten<br />

war. Die vorgeschlagene Anpassung des WÜ soll hinsichtlich der Vereinbarkeit solcher<br />

Systeme Klarheit schaffen (UNECE 2014a, S. 11, Nr. 3). Dem Änderungsvorschlag ist<br />

daher zu entnehmen, dass nicht übersteuerbare Systeme zwar nicht grundsätzlich<br />

unzulässig sind, jedoch nur ausnahmsweise eingesetzt werden sollen, wenn das<br />

Eingreifen des Fahrers die Gefahrensituation nicht mehr auflösen kann oder der Fahrer<br />

mithin schon die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren hat.<br />

Eine weitere wichtige Grenze bzgl. des Änderungsvorschlags betrifft das gänzlich<br />

führerlose Fahren. Vom Änderungsvorschlag nicht umfasst ist nämlich Art. 8 Abs. 1<br />

WÜ, der das Vorhandensein eines Führers vorschreibt, wenn ein Fahrzeug in Bewegung<br />

ist. Dieses Ergebnis, dass ein menschlicher Führer weiterhin vorhanden sein muss, kann<br />

auch nicht durch Auslegung angepasst werden. So wurde im Rahmen der vor der<br />

Beschlussfassung abgehaltenen Präsentation der Experten der WP.1 die Eingliederung<br />

führerloser Technologien ausdrücklich abgelehnt (UNECE 2014b, S.6). Und auch der<br />

Begründung ist zu entnehmen, dass weiterhin ein Führer anwesend sein muss, der eine<br />

hierarchisch über dem System liegende Rolle einnimmt. (UNECE 2014a, S. 11, Nr. 4).<br />

Schweden und Belgien haben im März 2015 eine weitere, die Definition des<br />

Fahrzeugführers betreffende Änderung des WÜ vorgeschlagen, die jedoch nicht das<br />

hochautomatisierte Fahren adressiert, sondern sich vielmehr höheren<br />

Automatisierungsgraden widmet („fully autonomous driving“). Nach diesem<br />

Änderungsvorschlag soll die Definition des Führers in Art. 1 lit v) WÜ erweitert werden.<br />

Als Führer soll danach nicht nur der menschliche Fahrzeugführer begriffen werden,<br />

sondern auch ein Fahrzeugsystem, das die allzeitige Kontrolle („full control“) über das<br />

Fahrzeug vom Zeitpunkt des Losfahrens bis zum Zeitpunkt der Ankunft hat und das mit<br />

dem FTÜ in Einklang steht. Darauf aufbauend soll in Art. 8 Abs. 5 ein weiterer (dritter)<br />

Unterabsatz aufgenommen werden (Art. 8 Abs. 5ter), der den Beherrschungsgrundsatz<br />

(Art. 8 Abs. 4 und 5 WÜ) für unanwendbar erklärt, wenn Fahrzeuge von einem<br />

Fahrzeugsystem gefahren werden, wie es in Art. 1 lit. v) WÜ definiert wird (UNECE<br />

2015, S.6-7).<br />

Für hochautomatisiertes Fahren, wie es hier verstanden wird und bei welchem auf<br />

einen menschlichen Fahrer nicht verzichtet werden kann, bedarf es einer solchen von<br />

Schweden und Belgien vorgeschlagenen Änderung jedoch nicht. Vielmehr greift dieser<br />

Änderungsvorschlag sehr weit in die Zukunft, indem er auf die Verzichtbarkeit eines<br />

menschlichen Fahrzeugführers abstellt. Nach hier vertretener Ansicht genügt der<br />

122 | 358 Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen

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