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hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true
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wheeled vehicles, equipment and parts which can be fitted and/or be used on<br />
wheeled vehicles*.<br />
Vehicle systems which influence the way vehicles are driven and are not in<br />
conformity with the aforementioned conditions of construction, fitting and<br />
utilization, shall be deemed to be in conformity with paragraph 5 of this Article<br />
and with paragraph 1 of Article 13, when such systems can be overridden or<br />
switched off by the driver.<br />
* The UN Regulations annexed to the "Agreement concerning the adoption of uniform technical<br />
prescriptions for wheeled vehicles, equipment and parts which can be fitted and/or be used on<br />
wheeled vehicles and the conditions for reciprocal recognition of approvals granted on the basis of<br />
these prescriptions" done at Geneva on 20 March 1958. [FTÜ]<br />
The UN Global Technical Regulations developed in the framework of the "Agreement<br />
concerning the establishing of global technical regulations for wheeled vehicles,<br />
equipment and parts which can be fitted and/or be used on wheeled vehicles" done at<br />
Geneva on 25 June 1998. [GTR-Abkommen]<br />
Übersetzung des Autors:<br />
Art. 8 Abs. 5bis WÜ<br />
Fahrzeugsysteme, welche die Fahrweise des Fahrzeugs beeinflussen, sollen als<br />
mit Abs. 5 dieses Artikels und mit Art. 13 Abs. 1 übereinstimmend erachtet<br />
werden, wenn sie den Bauvorschriften des Fahrzeugteileübereinkommens oder<br />
des GTR-Abkommens entsprechen.<br />
Fahrzeugsysteme, welche die Fahrweise des Fahrzeugs beeinflussen und nicht<br />
den vorgenannten Bauvorschriften entsprechen, sollen als mit Abs. 5 dieses<br />
Artikels und Art. 13 Abs. 1 als übereinstimmend erachtet werden, wenn sie<br />
vom Fahrer übersteuert oder ausgeschaltet werden können.<br />
Auslegung des Änderungsvorschlags<br />
Der Änderungsvorschlag des WÜ regelt die Frage der Zulässigkeit von<br />
Fahrzeugautomatisierungssystemen nunmehr ausdrücklich. Fraglich bleibt aber, welche<br />
Form bzw. Stufe der Automatisierung ab Rechtskraft der Änderung zulässig sein wird.<br />
Hierfür bedarf es der Auslegung der betreffenden Normen nach völkerrechtlichen<br />
Grundsätzen. Die Auslegung völkerrechtlicher Verträge richtet sich grundsätzlich<br />
gemäß dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WVK).<br />
(Bundesgesetzblatt Teil II 1985, S. 926ff.; Graf Vitzthum 2010, Rn. 123) Der insoweit<br />
geltende Art. 31 Abs. 1 WVK besagt: „Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in<br />
Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem<br />
Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks<br />
auszulegen“.<br />
Bei der Anwendung der Artt. 31 ff. WVK hat sich ein objektiver Ansatz durchgesetzt.<br />
Der Wille der vertragschließenden Parteien zum Zeitpunkt des WÜ im Jahre 1968 ist für<br />
die Auslegung demnach grundsätzlich unbeachtlich. In Übereinstimmung mit dieser<br />
„objektiven Theorie“, ist auf den Text, auf den authentischen Wortlaut der<br />
Vertragsbestimmung und auf die „gewöhnliche“ Bedeutung der gebrauchten Worte<br />
abzustellen. (Graf Vitzthum 2010, Rn. 123). Grundsätzlich geht demnach die<br />
Auslegungslehre völkerrechtlicher Verträge vom Wortlaut aus.<br />
Ebenfalls für die Auslegung relevant sind neben dem Wortlaut jedoch Anlagen,<br />
Protokolle und auch jede spätere Übereinkunft oder Übung sowie sonstige<br />
anwendbare Rechtssätze (vgl. Art. 31 Abs. 2 und 3 WVK). Die Auslegung zielt daher<br />
letztlich auf den aktuellen Parteikonsens. (Graf Vitzthum 2010, Rn. 123)<br />
Bleibt nach der auf diesen Grundsätzen beruhenden Auslegung die Bedeutung des<br />
Vertrags(teils) mehrdeutig oder im Dunkeln, oder führt sie zu einem offensichtlich<br />
sinnwidrigen Ergebnis, können ergänzende Auslegungsmittel, wie insbesondere die<br />
vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses herangezogen<br />
werden, Art. 32 WVK. Der Wortlaut des Vertragstextes bildet daher zwar die<br />
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />
HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen<br />
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