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Analyse des rechtlichen Rahmens<br />

für hochautomatisiertes Fahren<br />

auf Autobahnen<br />

muss als Pflicht zur Gefahrenminimierung aufgefasst werden. Welcher Grad der<br />

Gefahrenminimierung von der Verfassung gefordert wird, unterliegt dabei einer<br />

Abwägung der verschiedenen betroffenen Grundrechte und dem gesellschaftlichen<br />

Wandel.<br />

Dass der gesellschaftliche Wandel für die Frage nach der Qualität des hinnehmbaren<br />

Risikos eine Rolle spielt, zeigt sich insbesondere an der Entscheidung über den Ausstieg<br />

aus der nuklearen Energieerzeugung nach den Ereignissen von Fukushima. Durch die<br />

Katastrophe in Japan hat sich das Risiko der Schädigungen durch zivile Nutzung<br />

nuklearer Energie nicht erhöht, das sogenannte Restrisiko hat sich vielmehr lediglich<br />

realisiert.<br />

Im Rahmen der Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte ist auf der einen<br />

Seite die besagte Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG zu nennen. Auf<br />

der anderen Seite die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, die für die<br />

Mobilität der Bürger hinsichtlich einer angemessenen Reisezeit und damit<br />

Reisegeschwindigkeit einsteht. 109<br />

Eine vertiefte Auseinandersetzung dieser Abwägung kann im Rahmen dieses<br />

Gutachtens nicht erbracht werden und muss der weiteren Diskussion in der<br />

rechtswissenschaftlichen Literatur überlassen werden. Aufgrund der allgemeinen<br />

Akzeptanz 110 des konventionellen Straßenverkehrs in der Gesellschaft und des oben<br />

benannten Schutzkonzepts des Staates, das sich für eine Minimierung des Risikos<br />

einsetzt und dabei auch erfolgreich 111 ist, ist die Verfassungsmäßigkeit des<br />

konventionellen Straßenverkehrs jedoch kaum in Zweifel zu ziehen (Eggstein,1995, S.<br />

161ff.)<br />

Schutzrahmen für hochautomatisierte Fahrzeuge<br />

Dem hochautomatisiertem Fahren wird ein hoher Gewinn an Komfort,<br />

Straßenverkehrssicherheit und Wertschöpfungspotenzial in Deutschland zugesprochen.<br />

Dem gegenüber steht ein gesellschaftliches Misstrauen, den Straßenverkehr<br />

weitestgehend einem System zu überlassen und es werden Befürchtungen geäußert,<br />

die Sicherheit des Straßenverkehrs könne durch das Fehlen der menschlichen Intuition,<br />

Empathie und ethischer Grundwerte in Mitleidenschaft gezogen werden. Ob dieses<br />

Misstrauen gegenüber der Technik gerechtfertigt ist, kann ex ante nicht beurteilt<br />

werden. Vielmehr ist es kennzeichnend für Zukunftstechnologien, dass die<br />

Abschätzung von Nutzen und Risiko mit einer erheblichen Prognoseunsicherheit<br />

behaftet ist.<br />

Eine genaue verfassungsrechtliche Grenze, ab welchem technischen Sicherheitsgrad die<br />

Zulassung eines hochautomatisierten Fahrzeugsystems gegen das Untermaßverbot<br />

verstößt und damit verfassungswidrig ist, kann aus diesem Grunde nicht gezogen<br />

werden. Jedoch kann der Rahmen der staatlichen Schutzpflicht umrissen werden, in<br />

dem die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an das<br />

Schutzniveau Beachtung finden. Dabei sollten aufgrund der möglichen Irreparabilität<br />

des Schadens und der teilweisen Unbeherrschbarkeit eines möglichen<br />

Grundrechtseingriffs durch die Verwicklung eines hochautomatisierten Fahrzeugs in<br />

einen Unfall hohe Anforderungen an dieses Schutzniveau gestellt werden.<br />

So muss zum einen die Einhaltung der Genehmigungs-, Bau- und Prüfvorschriften der<br />

ECE-Regelungen sichergestellt werden. Ferner müssen hochautomatisierte Fahrzeuge,<br />

sollen sie dem Zwecke der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienen, diesem Ziel auch<br />

109<br />

Teilweise wird sogar von einem Grundrecht auf Mobilität gesprochen (Ronellenfitsch 1992, S. 321ff.).<br />

110<br />

Mit Ausnahme der Diskussion über die Einführung eines generellen Tempolimits auf deutschen<br />

Autobahnen.<br />

111<br />

So ist die Anzahl der Verkehrstoten auf deutschen Straßen kontinuierlich zurückgegangen. Im Jahr 1991<br />

starben noch 11.300 Menschen, im Jahr 2014 dagegen 3.368 (Statista 2015b).<br />

136 | 358 Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen

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