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hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true
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Haftungsverlagerung zwischen Fahrer und Halter<br />
Wie dargestellt haftet der Halter nach § 7 StVG für Schäden, die beim Betrieb seines<br />
Fahrzeugs entstehen, verschuldensunabhängig. Der Fahrer muss hingegen vorsätzlich<br />
oder fahrlässig den Schaden herbeigeführt haben, um haftbar gemacht werden zu<br />
können (verschuldensabhängige Haftung). Entsteht ein Schaden während einer<br />
hochautomatisierten Phase, in der dem Fahrer gestattet ist, sich vom<br />
Verkehrsgeschehen abzuwenden, und ihn demnach keine Sorgfaltspflicht mehr trifft,<br />
scheidet ein Verschuldensvorwurf gegenüber dem Fahrer grundsätzlich aus. Der Fahrer<br />
würde in einem solchen Fall nie haftbar gemacht werden können, der Halter –<br />
vorausgesetzt einen Dritten trifft kein Verschulden - hingegen immer. Diese<br />
Haftungsverlagerung auf den Halter ist jedoch praktisch und (volks)wirtschaftlich wenig<br />
relevant. Schließlich ist der Halter gemäß § 1 PflVG 119 aufgrund der generellen<br />
Gefährlichkeit des Betriebs von Kraftfahrzeugen zum Abschluss einer<br />
Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs<br />
verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden für<br />
sich, den Fahrer und den Eigentümer verpflichtet. Da Halter und Fahrer demnach bei<br />
derselben Versicherung versichert sein müssen, spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob<br />
der Schaden auf der Betriebsgefahr oder einem vorwerfbaren Fahrverhalten beruht. In<br />
Anwendung des § 116 Abs. 1 S. 1 VVG muss der Versicherer in jedem Fall unabhängig<br />
von der Haftungsfrage im Innenverhältnis zu weiteren Schuldnern (bspw. Fahrer) für<br />
den Schaden aufkommen. Auf Grundlage dieser gemeinsamen Kfz-<br />
Haftpflichtversicherung wird zwar sichergestellt, dass ein Geschädigter nicht mit dem<br />
Ausfall einer Forderung rechnen muss. Dem Verhältnis zwischen Fahrzeugführer, Halter<br />
und Versicherung wird diese Regelung jedoch nicht gerecht. Ist ein Unfall auf ein<br />
(objektiv zu unterstellendes) Verschulden des Fahrzeugführers zurückzuführen, dessen<br />
Folgen der Halter bzw. dessen Pflichtversicherung nach den oben genannten<br />
pflichtversicherungsrechtlichen Normen auszugleichen hat, werden diese nach der<br />
Schadensregulierung Regress vom Fahrzeugführer fordern wollen. Der für einen<br />
Schadenersatzanspruch des Halters grundsätzlich erforderliche Schaden wird<br />
regelmäßig zumindest in der Höhe der Versicherungsprämie gegenüber der<br />
Versicherung liegen.<br />
5.2.2.2<br />
Beweisschwierigkeiten<br />
In dieser Konstellation sehen sich sowohl Halter als auch Versicherung in einer<br />
„Beweisnot“. Der Fahrer wird einwenden, ihn traf kein Verschulden, vielmehr sei der<br />
Unfall in einer hochautomatisierten Phase entstanden, während der er von seiner<br />
Sorgfaltspflicht befreit war. Der Schaden sei daher auf die Fehlerhaftigkeit des Systems<br />
zurückzuführen. Ob dem wirklich so war, lässt sich wohl im Nachhinein nicht ohne<br />
Weiteres aufklären. Die Verschuldensvermutung aus § 18 Abs. 1 S. 2 StVG wird hier<br />
aufgrund ihrer dogmatischen Fehleranfälligkeit ebenfalls zu keinem sachgerechten<br />
Ergebnis führen bzw. wäre selbst Gegenstand einer etwaigen Beweisaufnahme. Denn<br />
in Zeitpunkten, zu denen der Fahrer von seiner Sorgfaltspflicht befreit ist, kann ihm<br />
überhaupt kein Verschulden vorgeworfen und im Besonderen nicht vermutet werden.<br />
Einen adäquaten Lösungsansatz für diese Beweisschwierigkeiten kann hier ein<br />
Unfalldatenspeicher bieten, der objektiv aufzeichnet und speichert, worauf das<br />
Unfallgeschehen beruhte und in welcher Fahrphase der Unfall zu Stande kam. Auf<br />
dessen rechtliche Voraussetzungen wird im Rahmen des Kapitels zum Datenschutzrecht<br />
näher eingegangen.<br />
119<br />
Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 (BGBl. I 1965, S. 213), das zuletzt durch Artikel 3 des<br />
Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I 2013a, S. 932) geändert worden ist.<br />
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />
HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen<br />
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