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Haftungsverlagerung zwischen Fahrer und Halter<br />

Wie dargestellt haftet der Halter nach § 7 StVG für Schäden, die beim Betrieb seines<br />

Fahrzeugs entstehen, verschuldensunabhängig. Der Fahrer muss hingegen vorsätzlich<br />

oder fahrlässig den Schaden herbeigeführt haben, um haftbar gemacht werden zu<br />

können (verschuldensabhängige Haftung). Entsteht ein Schaden während einer<br />

hochautomatisierten Phase, in der dem Fahrer gestattet ist, sich vom<br />

Verkehrsgeschehen abzuwenden, und ihn demnach keine Sorgfaltspflicht mehr trifft,<br />

scheidet ein Verschuldensvorwurf gegenüber dem Fahrer grundsätzlich aus. Der Fahrer<br />

würde in einem solchen Fall nie haftbar gemacht werden können, der Halter –<br />

vorausgesetzt einen Dritten trifft kein Verschulden - hingegen immer. Diese<br />

Haftungsverlagerung auf den Halter ist jedoch praktisch und (volks)wirtschaftlich wenig<br />

relevant. Schließlich ist der Halter gemäß § 1 PflVG 119 aufgrund der generellen<br />

Gefährlichkeit des Betriebs von Kraftfahrzeugen zum Abschluss einer<br />

Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs<br />

verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden für<br />

sich, den Fahrer und den Eigentümer verpflichtet. Da Halter und Fahrer demnach bei<br />

derselben Versicherung versichert sein müssen, spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob<br />

der Schaden auf der Betriebsgefahr oder einem vorwerfbaren Fahrverhalten beruht. In<br />

Anwendung des § 116 Abs. 1 S. 1 VVG muss der Versicherer in jedem Fall unabhängig<br />

von der Haftungsfrage im Innenverhältnis zu weiteren Schuldnern (bspw. Fahrer) für<br />

den Schaden aufkommen. Auf Grundlage dieser gemeinsamen Kfz-<br />

Haftpflichtversicherung wird zwar sichergestellt, dass ein Geschädigter nicht mit dem<br />

Ausfall einer Forderung rechnen muss. Dem Verhältnis zwischen Fahrzeugführer, Halter<br />

und Versicherung wird diese Regelung jedoch nicht gerecht. Ist ein Unfall auf ein<br />

(objektiv zu unterstellendes) Verschulden des Fahrzeugführers zurückzuführen, dessen<br />

Folgen der Halter bzw. dessen Pflichtversicherung nach den oben genannten<br />

pflichtversicherungsrechtlichen Normen auszugleichen hat, werden diese nach der<br />

Schadensregulierung Regress vom Fahrzeugführer fordern wollen. Der für einen<br />

Schadenersatzanspruch des Halters grundsätzlich erforderliche Schaden wird<br />

regelmäßig zumindest in der Höhe der Versicherungsprämie gegenüber der<br />

Versicherung liegen.<br />

5.2.2.2<br />

Beweisschwierigkeiten<br />

In dieser Konstellation sehen sich sowohl Halter als auch Versicherung in einer<br />

„Beweisnot“. Der Fahrer wird einwenden, ihn traf kein Verschulden, vielmehr sei der<br />

Unfall in einer hochautomatisierten Phase entstanden, während der er von seiner<br />

Sorgfaltspflicht befreit war. Der Schaden sei daher auf die Fehlerhaftigkeit des Systems<br />

zurückzuführen. Ob dem wirklich so war, lässt sich wohl im Nachhinein nicht ohne<br />

Weiteres aufklären. Die Verschuldensvermutung aus § 18 Abs. 1 S. 2 StVG wird hier<br />

aufgrund ihrer dogmatischen Fehleranfälligkeit ebenfalls zu keinem sachgerechten<br />

Ergebnis führen bzw. wäre selbst Gegenstand einer etwaigen Beweisaufnahme. Denn<br />

in Zeitpunkten, zu denen der Fahrer von seiner Sorgfaltspflicht befreit ist, kann ihm<br />

überhaupt kein Verschulden vorgeworfen und im Besonderen nicht vermutet werden.<br />

Einen adäquaten Lösungsansatz für diese Beweisschwierigkeiten kann hier ein<br />

Unfalldatenspeicher bieten, der objektiv aufzeichnet und speichert, worauf das<br />

Unfallgeschehen beruhte und in welcher Fahrphase der Unfall zu Stande kam. Auf<br />

dessen rechtliche Voraussetzungen wird im Rahmen des Kapitels zum Datenschutzrecht<br />

näher eingegangen.<br />

119<br />

Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 (BGBl. I 1965, S. 213), das zuletzt durch Artikel 3 des<br />

Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I 2013a, S. 932) geändert worden ist.<br />

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen<br />

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