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Anhang<br />

Übersicht zu HAF-relevanten<br />

Forschungsprojekten<br />

Das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr gestattet derzeit<br />

Automatisierungssysteme bis einschließlich der Teilautomatisierung,<br />

hochautomatisiertes Fahren hingegen nicht.<br />

Haftungsrechtliche Grundlagen bei Verkehrsunfällen im<br />

Zusammenhang mit hochautomatisierten Fahrzeugen<br />

Trotz des erwarteten Zugewinns an Straßenverkehrssicherheit, wird es auch bei einer<br />

Einführung von hochautomatisierten Fahrzeugen zu Unfällen im Straßenverkehr<br />

kommen. Das zivile Haftungsrecht im Zusammenhang mit Unfällen im Straßenverkehr<br />

hat aufgrund der zunehmenden Fahrzeuganzahl auf deutschen Straßen und seiner<br />

weitreichenden Bedeutung eine spezialgesetzliche Ausprägung im<br />

Straßenverkehrsgesetz erfahren (§§ 7 ff. StVG). Die zwar anwendbaren, aber aufgrund<br />

des Verschuldenserfordernisses tatbestandlich weiteren Normen des Deliktsrechts (§§<br />

823 ff. BGB 249 ) sind nicht Gegenstand dieses Abschnittes. Hersteller und Zulieferer von<br />

Kraftfahrzeugen und deren Teile haben grundsätzlich die Sicherheit der von ihnen in<br />

den Verkehr gebrachten Produkte zu gewährleisten. Im Falle eines Schadens der auf die<br />

Fehlerhaftigkeit eines Produktes zurückgeht, haben sie hierfür grundsätzlich auch<br />

haftungsrechtlich einzustehen. Insofern ist Gegenstand des folgenden Abschnitts die<br />

Straßenverkehrshaftung und die Haftung für Produktfehler.<br />

Straßenverkehrshaftung<br />

Im Rahmen der Straßenverkehrshaftung stellt sich die Frage, ob sich<br />

Schadensersatzansprüche ergeben, wenn sich durch die Beteiligung eines<br />

hochautomatisierten Fahrzeugs ein Unfall ereignet, bei dem ein Mensch getötet oder<br />

verletzt oder eine Sache beschädigt wird.<br />

Haftung des Fahrzeughalters<br />

§ 7 StVG regelt die Ersatzpflicht des Halters. Nach dieser Zentralnorm des<br />

straßenverkehrsrechtlichen Haftungssystems ist der Halter eines Kraftfahrzeugs dem<br />

Verletzten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der beim Betrieb seines Kraftfahrzeugs<br />

entsteht. § 7 StVG beschreibt eine Gefährdungshaftung, da der Halter unabhängig<br />

einer Widerrechtlichkeit oder eines Verschuldens haftbar gemacht werden kann. Damit<br />

kommt § 7 StVG eine gewisse Besonderheit im Vergleich zum sonst im Zivilrecht<br />

geltenden Verschuldensprinzip zu. Auf diese Besonderheit und die tatbestandlichen<br />

Voraussetzung der Halterhaftung ist im Folgenden einzugehen.<br />

Gefährdungshaftung<br />

Die Rechtfertigung einer solchen umfassenden Haftung zieht das<br />

Straßenverkehrsgesetz aus der Schaffung einer rechtlich zulässigen Gefahr. So werden<br />

von der Gesellschaft gewisse Verhaltensweisen gestattet, welche jedoch aufgrund der<br />

generellen Gefährlichkeit eigentlich nicht erlaubt sein dürften. Da die Teilnahme am<br />

Straßenverkehr von der Gesellschaft als so nützlich und gewinnbringend angesehen<br />

wird, dass eine Abwägung zwischen Nutzen und Risiko zugunsten der Zulässigkeit des<br />

249<br />

Bürgerliches Gesetzbuch - neugefasst durch B. v. 02.01.2002 (BGBl. I 2002b, S. 42; BGBl. I 2002c, S.<br />

2909; BGBl. I 2003d, S. 738); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.07.2014 (BGBl. I 2014e, S. 1218);<br />

Geltung ab 01.01.1964<br />

338 | 358 Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen

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