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hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

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eine wichtige Möglichkeit dar, innovative Produkte, ggf. im Forschungsverbund zu<br />

erproben.<br />

Die Bundesländer Baden-Württemberg und Niedersachsen haben dem Bundesrat<br />

vorgeschlagen, neben der Autobahn A9 weitere Versuchsstrecken für „autonomes“<br />

Fahren auszuweisen (Bundesrat 2015).<br />

6.7.1 Fazit des rechtlichen Vergleichs mit den Referenzstaaten im Hinblick<br />

auf die Fahrzeugautomatisierung<br />

Als Schwierigkeit bei der Vergleichsanalyse hat sich ergeben, dass in den meisten<br />

betrachteten Referenzstaaten nicht explizit auf das hochautomatisierte Fahren – wie es<br />

Gegenstand des vorliegenden Berichts ist – abgestellt wird, sondern vielmehr allgemein<br />

auf „autonomes“ oder „automatisiertes“ Fahren eingegangen wird. Dabei tritt das in<br />

Kapitel 1 dieses Berichts dargelegte Problem der undifferenzierten Benennung und<br />

Verwendung der Automatisierungsgrade in diesem Abschnitt aufgrund der<br />

sprachlichen Verschiedenheiten besonders in Erscheinung.<br />

Die vergleichende Analyse der zulassungs- und haftungsrechtlichen Hemmnisse auf<br />

dem Weg zum automatisierten Fahren hat ergeben, dass Japan, Großbritannien und<br />

Frankreich insbesondere aufgrund des Beitritts zum FTÜ in etwa vor den gleichen<br />

Herausforderungen stehen wie Deutschland. Singapur und die USA sind zwar nicht<br />

Vertragsparteien des WÜ und des FTÜ, jedoch des Genfer Übereinkommens über den<br />

Straßenverkehr von 1949, wodurch diese Staaten aus materiell-rechtlicher Sicht vor<br />

vergleichbaren Zulassungshürden bei der Umsetzung des automatisierten Fahrens<br />

stehen wie es in Deutschland der Fall ist. Hinsichtlich der Rechtslage Chinas kann<br />

aufgrund sprachlicher Hürden und wenig verfügbaren Quellen kaum eine Aussage<br />

getroffen werden. Durch die Unabhängigkeit von völkerrechtlicher Bindungswirkung<br />

im Straßenverkehrsbereich und der zentralistischen Struktur besteht jedoch die<br />

Möglichkeit rascher und kaum vorherzusehender gesetzlicher Anpassungen im Bereich<br />

der Fahrzeugautomation.<br />

Festgestellt werden kann, dass in Großbritannien, Japan, Frankreich, Singapur und<br />

China bisher noch keine rechtlichen Novellen erkennbar sind. Einige Bundesstaaten der<br />

USA haben bereits Gesetze erlassen, die das „autonome Fahren“ betreffen. Diese<br />

beziehen sich jedoch nicht auf Serienzulassungen, sondern auf Testfahrten.<br />

Entsprechend sagen Industrievertreter teilweise, dass sich die juristischen<br />

Testbedingungen in den USA letztlich kaum von den deutschen unterscheiden<br />

(Experteninterview OEM 4). Als Vorteil der USA wird aus Sicht deutschen Industrie<br />

vorrangig die „Verrechtlichung“ der Testzulassung genannt und weniger die faktischen<br />

Testmöglichkeiten (Experteninterview Zulieferer 5).<br />

Weitergehende Gesetzesnovellen, die beispielsweise der breiten Bevölkerung das<br />

Fahren mit automatisierten Fahrzeugen gestatten, wären aufgrund der normierten<br />

Beherrschungspflicht des Genfer Übereinkommens über den Straßenverkehr von 1949<br />

wohl auch nicht möglich. Aus deutscher Sicht käme zwar in Betracht, ein<br />

vergleichbares (Ausnahmegenehmigungs-)Gesetz zu erlassen, um das<br />

hochautomatisierte Fahren auf Autobahnen zu Erprobungszwecken zu genehmigen.<br />

Allerdings besteht diesbezüglicher von deutscher Seite grundsätzlich kein<br />

Handlungsbedarf, da in StVO und StVZO weitgefasste<br />

Ausnahmegenehmigungsvorschriften enthalten sind, mit denen auch nach derzeitiger<br />

Rechtslage Erprobungsfahrten gestattet werden. Dabei sind die inhaltlichen<br />

Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung in etwa vergleichbar mit denen, welche<br />

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen<br />

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