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Artikel 8 und 13 WÜ<br />

Im Kontext von Automatisierungssystemen im Straßenverkehr haben insbesondere Art.<br />

8 und Art. 13 WÜ besondere Relevanz.<br />

Art. 8 Führer<br />

(2) Jedes Fahrzeug und miteinander verbundene Fahrzeuge müssen,<br />

wenn sie in Bewegung sind, einen Führer haben.<br />

(5) Jeder Führer muß dauernd sein Fahrzeug beherrschen oder seine<br />

Tiere führen können.<br />

Art. 13 Geschwindigkeit und Abstand zwischen Fahrzeugen<br />

(2) Jeder Fahrzeugführer muß unter allen Umständen sein Fahrzeug<br />

beherrschen, um den Sorgfaltspflichten genügen zu können und<br />

um ständig in der Lage zu sein, alle ihm obliegenden<br />

Fahrbewegungen auszuführen.<br />

Art. 1 Begriffsbestimmungen<br />

v) „Führer“ ist jede Person, die ein Kraftfahrzeug oder ein anderes<br />

Fahrzeug (Fahrräder eingeschlossen) lenkt oder die auf einer<br />

Straße Vieh, einzeln oder in Herden, oder Zug-, Saum- oder<br />

Reittiere leitet.<br />

Mit der Voraussetzung des „Beherrschens“ aus Artt. 8 Abs. 5 und 13 Abs. 1 WÜ wird<br />

regelmäßig die Unvereinbarkeit mit dem WÜ solcher Automatisierungssysteme<br />

festgestellt, die systeminitiiert, vom Fahrer nicht übersteuerbar sind und bei denen der<br />

Fahrer sich vom Verkehrsgeschehen abwenden kann um sich Nebentätigkeiten zu<br />

widmen. Die Überprüfung dieser These ist Gegenstand dieses Abschnitts.<br />

Anwendbarkeit der Artt. 8 und 13 WÜ für die Zulassungsfrage von<br />

Fahrzeugautomatisierungssystemen<br />

In der Literatur wird zum Teil bestritten, dass Artt. 8 und 13 WÜ auf die Frage nach der<br />

Zulassung von Fahrzeugautomatisierungssystemen anwendbar sind (Bewersdorf 2003,<br />

S.269). Artt. 8 und 13 WÜ würden vielmehr nur die verhaltensrechtlichen<br />

Anforderungen normieren. Kerngedanke dieser Ansicht ist eine strikte Trennung<br />

zwischen den zulassungsrechtlichen und den verhaltensrechtlichen Anforderungen an<br />

Fahrzeugautomatisierungssysteme im Rahmen des WÜ. Als Argument gegen eine<br />

Anwendbarkeit werden systematische Argumente bemüht. So wird vorgebracht, dass<br />

die relevanten Normen in Kapitel II (Verkehrsregeln) des WÜ zu finden seien. Die<br />

Zulassung von Fahrzeugautomatisierungssystemen sei jedoch in Kapitel III unter der<br />

Überschrift „Bedingungen für die Zulassung der Kraftfahrzeuge [...] zum<br />

internationalen Verkehr“ geregelt.<br />

Dieser Ansicht der Trennung von zulassungsrechtlichen und verhaltensrechtlichen<br />

Anforderungen ist nicht zuzustimmen, da das WÜ als Einheit zu betrachten ist, was<br />

eine solch strikte Trennung zwischen Zulassungs- und Verhaltensrecht nicht zulässt. So<br />

wäre es nach dem Trennungsmodell theoretisch denkbar, dass Fahrzeuge zum Verkehr<br />

zugelassen werden, vom Fahrer aber nicht benutzt werden dürfen, weil er damit seinen<br />

Verhaltenspflichten aus Kapitel II nicht nachkommen kann. Ein solcher Zustand ist mit<br />

der Einheit der Rechtsordnung nicht zu vereinen und in sich widersprüchlich (Lutz<br />

2014a, S. 68; Albrecht 2005, S. 196).<br />

Artt. 8 und 13 WÜ sind für die Frage der Zulassung von<br />

Fahrzeugautomatisierungssystemen demnach anwendbar. Das nationale Verkehrsrecht<br />

darf daher dem WÜ insgesamt (sowohl zulassungsrechtlich, als auch<br />

verhaltensrechtlich) nicht widersprechen. Es gilt folglich durch Auslegung zu ermitteln,<br />

wie der Begriff des „Beherrschens“ in Artt. 8 und 13 WÜ verstanden werden muss.<br />

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen<br />

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