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hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

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egelmäßig nicht in Betracht. Insofern können auch wenn zwei hochautomatisierte<br />

Fahrzeuge, oder ein hochautomatisiertes und ein konventionelles Fahrzeug einen Unfall<br />

verursachen, Haftungsquoten je nach dem jeweiligen Verursachungsbeitrag gebildet<br />

werden.<br />

Umfang der Ersatzpflicht<br />

Der Umfang der Ersatzpflicht läuft für Fahrzeughalter und –führer im Wesentlichen<br />

gleich, vgl. den Verweis in § 18 Abs. 1 auf § 7 Abs. 1 StVG.<br />

Gem. § 7 Abs. 1 StVG hat der Halter den Schaden zu ersetzen, wenn bei dem<br />

Kraftfahrzeugbetrieb ein Mensch getötet, verletzt, sonst an der Gesundheit geschädigt<br />

oder wenn eine Sache beschädigt wird. Die Haftung umfasst Sachschäden und<br />

Körperschäden (einschließlich Schmerzensgeld nach § 11 S. 2 StVG). Reine<br />

Vermögensschäden sind nicht von der Ersatzpflicht umfasst. Da die Ersatzpflicht nach §<br />

7 StVG kein Verschulden voraussetzt und die Ersatzpflicht nach § 18 StVG auf diese<br />

Norm verweist, gelten als Ausgleich für diese weitgehende Haftung Höchstbeträge<br />

nach § 12 StVG. Danach ist gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG im Fall von Tötungen oder<br />

Körperverletzungen die Haftung auf fünf Millionen Euro begrenzt. Im Fall von<br />

Sachbeschädigungen, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt<br />

werden, haftet der Pflichtige nur bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million Euro,<br />

§ 12 Abs. 1 S. 2 StVG.<br />

Zwischenergebnis der Straßenverkehrshaftung<br />

Hinsichtlich der Halterhaftung, die an ein Verschulden nicht geknüpft ist, ergibt sich bei<br />

einer Einführung hochautomatisierter Fahrzeuge keine Besonderheit, denn Grund<br />

dieser ist die potenzielle und abstrakte Gefahr beim Betrieb eines Fahrzeugs. Dabei<br />

spielt es keine Rolle ob es konventioneller, teil- oder hochautomatisierter Natur ist. Der<br />

Fahrer eines Fahrzeugs haftet nur, wenn ihn ein Verschulden trifft und sein Verhalten<br />

kausal für die Rechtsgutverletzung war. Dies scheidet grundsätzlich aus, wenn der<br />

Fahrer vom System in einer hochautomatisierten Phase von den Fahr- und<br />

Überwachungsaufgaben befreit ist und eine Übersteuerung seitens des Fahrers nicht<br />

erfolgt. Übersteuert der Fahrer während einer hochautomatisierten Phase und war dies<br />

ursächlich für die Rechtsgutverletzung sowie schuldhaft, kommt eine Haftung des<br />

Fahrzeugführers jedoch in Betracht. Treten in hochautomatisierten Fahrphasen<br />

besondere Umstände auf, welche den Fahrer an der korrekten Funktion des Systems<br />

zweifeln lassen müssen und ignoriert er diese, kommt eine Haftung ausnahmsweise<br />

ebenfalls in Betracht.<br />

Haftung für Produktfehler<br />

Neben der Haftung aus dem StVG kann für die Frage der zivilrechtlichen<br />

Einstandspflicht im Rahmen von Verkehrsunfällen die Haftung für Produktfehler eine<br />

Rolle spielen. Dabei kommen Ansprüche eines Geschädigten insbesondere aus der<br />

Produkt- bzw. Produzentenhaftung in Betracht.<br />

Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz<br />

Zwischen dem Hersteller einer Ware und dem Endabnehmer sind in der Regel<br />

Zwischenhändler geschaltet, so dass regelmäßig keine vertraglichen Beziehungen und<br />

somit Gewährleistungsansprüche (§ 437 BGB) des Endabnehmers gegen den Hersteller<br />

bestehen.<br />

Mitte der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts hat der Europäische Rat eine Richtlinie<br />

erlassen, welche die Haftung des Herstellers für Schäden, die durch die Fehlerhaftigkeit<br />

seiner Produkte verursacht worden sind zum Gegenstand hat, RL 85/374/EWG. Durch<br />

diese Richtlinie sollte zum einen Wettbewerbsverfälschungen entgegengewirkt werden,<br />

die durch unterschiedliche Haftungsmaßstäbe für Produktschäden in den<br />

verschiedenen Staaten entstehen können. Weiteres Anliegen des Rates war es, den<br />

Verbraucherschutz gegenüber dem Hersteller zu stärken. In Verfolgung dieser<br />

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen<br />

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