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8 OWiG 123 ) (Bundesgesetzblatt Teil I 1987, S. 602; Bundesgesetzblatt Teil I 2013, S.<br />

3786). Die Herausarbeitung des Inhalts der Begrifflichkeit „Handlung“ geschieht durch<br />

verschiedene Handlungstheorien 124 , deren gemeinsame Ratio es ist, diejenigen<br />

menschlich verursachten Geschehensabläufe herauszufiltern, die nicht in das Blickfeld<br />

des Rechts als einer menschlichen Verhaltensordnung geraten sollen (Arzt et al. 2012,<br />

S. 58). Keine Handlungen stellen folglich Fahrmanöver dar, die von<br />

Automatisierungssystemen initiiert werden, da ihnen die menschliche Verursachung<br />

fehlt.<br />

5.3.1.1<br />

Tun/Unterlassen<br />

Bei der Handlung als Rechtsbegriff werden das aktive Tun, also die Entfaltung von Kraft<br />

oder körperlicher Aktivität, die Einfluss auf die Außenwelt haben, und das Unterlassen<br />

des aktiven Tuns, also die Nicht-Entfaltung von Kraft oder Aktivität unterschieden<br />

(Fischer et al. 2015, Rn. 3). Eine Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Nach der<br />

Rechtsprechung kommt es für eine Unterscheidung zwischen Tun und Unterlassen auf<br />

den Schwerpunkt des vorwerfbaren Täterverhaltens an (BGHSt 6, 46, 59; BGHSt 40,<br />

257).<br />

Tun<br />

Relevantes Tun, das von einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestand erfasst<br />

wird, ist grundsätzlich ahndbar, wenn das schuldhafte Tun ursächlich für die<br />

Rechtsgutverletzung ist. Greift der Fahrer bspw. in den voll funktionstüchtigen<br />

automatisierten Vorgang ein, mit der Folge, dass hierdurch kausal ein Mensch getötet<br />

oder verletzt wird, liegt ein strafrechtlich relevantes Tun vor. Dies gilt sowohl für teil- als<br />

auch für hochautomatisierte Fahrzeugsysteme, da bei einer Übersteuerung regelmäßig<br />

ein aktives Tun gegeben sein dürfte.<br />

Pflichtwidriges Unterlassen<br />

Unterlassen ist nur strafbar, wenn den Täter eine Pflicht zum Handeln trifft, er also<br />

aufgrund einer Garantenstellung zum Eingreifen in einen Kausalverlauf, der zum<br />

Eintreten der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen führt, verpflichtet ist. Ferner muss<br />

dem Täter die Handlung, die zur Erfolgsverhinderung führt, auch möglich sein, um ihm<br />

einen strafrechtlichen Vorwurf machen zu können (Fischer et al. 2015, Rn. 77).<br />

5.3.1.2<br />

Vorsatz/Fahrlässigkeit<br />

Weitere relevante Unterscheidungskriterien sind diejenigen des Vorsatzes und der<br />

Fahrlässigkeit. Gemäß §§ 15 StGB, 10 OWiG kann nur vorsätzliches Handeln geahndet<br />

werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bzw.<br />

Geldbuße bedroht wie z.B. in §§ 222, 229 StGB. Vorsatz ist dabei ein wissentliches und<br />

willentliches Verhalten ohne Rücksicht auf Motiv und genauen Verlauf. Bei bedingtem<br />

Vorsatz hält der Täter die Tatbestandserfüllung nur für möglich, nimmt sie aber<br />

billigend in Kauf. (König 2013h, Rn. 133, 135) Fahrlässig handelt, wer die ihm nach<br />

den Umständen und seinen eigenen Fähigkeiten mögliche Sorgfalt außer Acht lässt<br />

und hierdurch eine Rechtsgutgefährdung oder -verletzung zwar für möglich hält, also<br />

sein pflichtwidriges Verhalten kennt, aber ernsthaft darauf vertraut, dass der<br />

Tatbestand nicht verwirklicht wird.<br />

123<br />

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I<br />

1987, S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 2013c, S. 3786)<br />

geändert worden ist.<br />

124<br />

Vgl. zu den Handlungstheorien im Überblick: Fischer, StGB-Kommentar, Vor § 13 Rn. 3ff.<br />

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen<br />

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