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hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true
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8 OWiG 123 ) (Bundesgesetzblatt Teil I 1987, S. 602; Bundesgesetzblatt Teil I 2013, S.<br />
3786). Die Herausarbeitung des Inhalts der Begrifflichkeit „Handlung“ geschieht durch<br />
verschiedene Handlungstheorien 124 , deren gemeinsame Ratio es ist, diejenigen<br />
menschlich verursachten Geschehensabläufe herauszufiltern, die nicht in das Blickfeld<br />
des Rechts als einer menschlichen Verhaltensordnung geraten sollen (Arzt et al. 2012,<br />
S. 58). Keine Handlungen stellen folglich Fahrmanöver dar, die von<br />
Automatisierungssystemen initiiert werden, da ihnen die menschliche Verursachung<br />
fehlt.<br />
5.3.1.1<br />
Tun/Unterlassen<br />
Bei der Handlung als Rechtsbegriff werden das aktive Tun, also die Entfaltung von Kraft<br />
oder körperlicher Aktivität, die Einfluss auf die Außenwelt haben, und das Unterlassen<br />
des aktiven Tuns, also die Nicht-Entfaltung von Kraft oder Aktivität unterschieden<br />
(Fischer et al. 2015, Rn. 3). Eine Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Nach der<br />
Rechtsprechung kommt es für eine Unterscheidung zwischen Tun und Unterlassen auf<br />
den Schwerpunkt des vorwerfbaren Täterverhaltens an (BGHSt 6, 46, 59; BGHSt 40,<br />
257).<br />
Tun<br />
Relevantes Tun, das von einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestand erfasst<br />
wird, ist grundsätzlich ahndbar, wenn das schuldhafte Tun ursächlich für die<br />
Rechtsgutverletzung ist. Greift der Fahrer bspw. in den voll funktionstüchtigen<br />
automatisierten Vorgang ein, mit der Folge, dass hierdurch kausal ein Mensch getötet<br />
oder verletzt wird, liegt ein strafrechtlich relevantes Tun vor. Dies gilt sowohl für teil- als<br />
auch für hochautomatisierte Fahrzeugsysteme, da bei einer Übersteuerung regelmäßig<br />
ein aktives Tun gegeben sein dürfte.<br />
Pflichtwidriges Unterlassen<br />
Unterlassen ist nur strafbar, wenn den Täter eine Pflicht zum Handeln trifft, er also<br />
aufgrund einer Garantenstellung zum Eingreifen in einen Kausalverlauf, der zum<br />
Eintreten der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen führt, verpflichtet ist. Ferner muss<br />
dem Täter die Handlung, die zur Erfolgsverhinderung führt, auch möglich sein, um ihm<br />
einen strafrechtlichen Vorwurf machen zu können (Fischer et al. 2015, Rn. 77).<br />
5.3.1.2<br />
Vorsatz/Fahrlässigkeit<br />
Weitere relevante Unterscheidungskriterien sind diejenigen des Vorsatzes und der<br />
Fahrlässigkeit. Gemäß §§ 15 StGB, 10 OWiG kann nur vorsätzliches Handeln geahndet<br />
werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bzw.<br />
Geldbuße bedroht wie z.B. in §§ 222, 229 StGB. Vorsatz ist dabei ein wissentliches und<br />
willentliches Verhalten ohne Rücksicht auf Motiv und genauen Verlauf. Bei bedingtem<br />
Vorsatz hält der Täter die Tatbestandserfüllung nur für möglich, nimmt sie aber<br />
billigend in Kauf. (König 2013h, Rn. 133, 135) Fahrlässig handelt, wer die ihm nach<br />
den Umständen und seinen eigenen Fähigkeiten mögliche Sorgfalt außer Acht lässt<br />
und hierdurch eine Rechtsgutgefährdung oder -verletzung zwar für möglich hält, also<br />
sein pflichtwidriges Verhalten kennt, aber ernsthaft darauf vertraut, dass der<br />
Tatbestand nicht verwirklicht wird.<br />
123<br />
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I<br />
1987, S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 2013c, S. 3786)<br />
geändert worden ist.<br />
124<br />
Vgl. zu den Handlungstheorien im Überblick: Fischer, StGB-Kommentar, Vor § 13 Rn. 3ff.<br />
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />
HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen<br />
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