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Vergleich der rechtlichen<br />

Rahmenbedingungen und<br />

politischen Aktivitäten in<br />

ausgewählten Ländern<br />

6 Vergleich der rechtlichen Rahmenbedingungen<br />

und politischen Aktivitäten in ausgewählten Ländern<br />

In diesem Abschnitt wird der rechtliche und politische Rahmen der sechs<br />

Referenzstaaten (USA, Großbritannien, Frankreich, Japan, Singapur und China) im<br />

Hinblick auf das automatisierte Fahren betrachtet. Dabei konzentriert sich die rechtliche<br />

Betrachtung auf das Zulassungsrecht bzgl. der völkerrechtlichen Bindungswirkung<br />

einschlägiger überstaatlicher Abkommen. Soweit aufgrund der sprachlichen Barrieren<br />

möglich, sind auch Ausblicke auf das Verhaltens- und Haftungsrecht Gegenstand<br />

dieses Abschnitts. Des Weiteren erfolgt ein Überblick über politische Maßnahmen,<br />

welche in den Referenzstaaten im Hinblick auf das automatisierte Fahren umgesetzt<br />

bzw. angekündigt werden. Ziel dieser vergleichenden Betrachtung soll es sein, den<br />

rechtlichen und politischen Fortschritt der Staaten aufzuzeigen um daraus mögliche<br />

industriepolitische Maßnahmen für Deutschland ableiten zu können. Im Fokus der<br />

Betrachtung stehen hierbei die jeweilige politische Zielsetzung zum Thema<br />

Fahrzeugautomatisierung, laufende und geplante F&E-Förderprogramme sowie die Art<br />

und Intensität der Vernetzung zwischen Politik und Industrie. Der Schwerpunkt der<br />

Betrachtung liegt dabei auf den USA, da diese hinsichtlich ihrer rechtlichen<br />

Auseinandersetzung mit dem Thema Fahrzeugautomatisierung und diesbezüglicher<br />

politischen Innovationen als am fortschrittlichsten gelten.<br />

6.1<br />

USA<br />

Anders als Deutschland sind die USA weder Vertragspartei des WÜ noch des FTÜ.<br />

Insofern ist eine Bindungswirkung der USA an diese internationalen Verträge nicht<br />

gegeben, was die Zulassung hochautomatisierter Fahrzeuge betrifft. Zwar sind die USA<br />

Vertragspartei des GTR-Abkommens 135 , dieses verpflichtet jedoch nicht zur<br />

Regelungsumsetzung in nationales Recht.<br />

Die USA sind zudem Vertragspartei des Genfer Übereinkommens über den<br />

Straßenverkehr von 1949 (UN 1949). Im Wesentlichen sind dort hinsichtlich der<br />

Beherrschungspflicht des Fahrers über sein Fahrzeug ähnliche Anforderungen<br />

formuliert wie im WÜ („Jedes Fahrzeug muss einen Führer haben“, „Der Führer muss<br />

dauernd in der Lage sein, sein Fahrzeug zu beherrschen“ etc.; vgl. Art. 8 Abs. 1 und<br />

Abs. 5 des Genfer Übereinkommens von 1949). Daher ist davon auszugehen, dass<br />

auch die USA völkerrechtlich an die Beherrschungspflicht gebunden sind und deshalb<br />

materiell-rechtlich vor ähnlichen Hürden bzgl. der Zulassung automatisierter Fahrzeuge<br />

stehen wie Deutschland.<br />

Ähnlich wie in Deutschland und den Staaten, die dem WÜ und dem FTÜ beigetreten<br />

sind, existieren auch in den USA technische Regelungen, die die Zulässigkeit von<br />

Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zum Gegenstand haben (NHTSA 2015). Dabei geht es<br />

ebenfalls um die Erhöhung der Verkehrssicherheit sowie die Verringerung der<br />

Umweltbelastungen und des Treibstoffverbrauchs. Die Entwicklung und Durchsetzung<br />

dieser Regelungen obliegt dabei der „National Highway Traffic Safety Administration<br />

(NHTSA)“.<br />

Die FMVSS-Regelungen, die aus Sicht des Regelungsgegenstandes mit den ECE-<br />

Regelungen vergleichbar sind, enthalten keine den Art. 8 Abs. 5 und 13 Abs. 1 WÜ<br />

oder ECE-Regelung 79 vergleichbaren Regelungen, die gegen eine<br />

135<br />

Eine Übersicht der Vertragsparteien des GTR-Abkommens findet sich im Internet unter:<br />

http://www.unece.org/fileadmin/DAM/trans/main/wp29/wp29regs/ECE-TRANS-WP.29-343-Rev.23.pdf S.<br />

37. (zuletzt abgerufen am 15.04.2015).<br />

164 | 358 Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen

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