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Analyse des rechtlichen Rahmens<br />

für hochautomatisiertes Fahren<br />

auf Autobahnen<br />

Fahrzeuggenehmigungen erleichtern sollen und somit dazu dienen, Handels- und<br />

Zulassungshemmnisse zwischen den Vertragsstaaten abzubauen.<br />

Fahrzeugteileübereinkommen (ECE-Regelungen)<br />

Auf Grundlage des FTÜ erstellen die Vertragsparteien mittels eines<br />

Verwaltungsausschusses, dem nach den Verfahrensregeln nach Anhang 1 alle<br />

Vertragsparteien angehören, (ECE-)Regelungen für Radfahrzeuge,<br />

Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut werden können<br />

(vgl. Art. 1 Abs. 1 S. 1 FTÜ). Hierzu gehören beispielsweise Bremsanlagen, Lenkanlagen<br />

oder Scheinwerfer. Beteiligte Vertragsparteien sind die Europäische Union und neben<br />

der Bundesrepublik Deutschland noch 46 weitere Staaten. 103<br />

Diese auf Grundlage des FTÜ vereinbarten ECE-Regelungen stellen ein Instrumentarium<br />

dar, mit dem im internationalen Bereich die technischen Vorschriften für<br />

Kraftfahrzeuge harmonisiert werden sollen, um Schranken im Handel mit<br />

Kraftfahrzeugen und Kfz-Zubehörteilen abzubauen (BMVI 2015a). Alle<br />

Vertragsparteien des FTÜ können die einzelnen Regelungen akzeptieren, müssen dies<br />

jedoch nicht. Wurde von einer Vertragspartei eine Regelung akzeptiert, so ist sie<br />

völkerrechtlich daran gebunden und geht eine Verpflichtung ein, Fahrzeuge oder Teile,<br />

die entsprechend der Regelung genehmigt wurden, im eigenen Land zuzulassen. Für<br />

Deutschland ist diese Anerkennung in § 21a Abs. 1 StVZO normiert. Um eine<br />

innerstaatliche Verbindlichkeit der ECE-Regelungen zu schaffen, bedarf es einer<br />

Umsetzung in nationales Recht. Dies geschieht bei Staaten der Europäischen Union<br />

regelmäßig durch Zustimmung der Regelung gemäß. den Vorgaben der RL<br />

2007/46/EG, die im Anhang IV Teil II S. 2 einsehbar ist.<br />

Die ECE-Regelungen umfassen inzwischen über 130 technische Regelungen, die neben<br />

Systemen und Bauteilen für die aktive und die passive Sicherheit auch umweltrelevante<br />

Regelungen zum Gegenstand haben. Ein Großteil dieser Regelungen wurde sowohl<br />

von der Europäischen Union als auch von der Bundesrepublik Deutschland akzeptiert.<br />

Im Rahmen dieses Gutachtens erscheinen insbesondere folgende ECE-Regelungen als<br />

diskussionswürdig.<br />

Regelung 79 (Lenkanlagen)<br />

Wesentliche Voraussetzung für hochautomatisierte Fahrzeuge ist, dass das Fahrzeug<br />

ohne Zutun des Fahrers Lenkbewegungen ausführen kann um bspw. Überholmanöver<br />

oder Spurwechsel selbstständig einleiten und durchführen zu können. ECE-Regelung<br />

Nr. 79 formuliert hierfür einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge<br />

hinsichtlich der Lenkanlage. Zum Verständnis dieser technischen Regelung sollen<br />

zunächst einige Begriffsdefinitionen aufgestellt werden.<br />

Nach Abs. 2.3 ist eine „Lenkanlage“ die gesamte Anlage, mit der die Fahrtrichtung des<br />

Fahrzeugs bestimmt wird. Sie umfasst die Betätigungseinrichtung, die<br />

Übertragungseinrichtung, die gelenkten Räder und gegebenenfalls die<br />

Energieversorgungseinrichtung.<br />

Als „autonome Lenkanlage“ wird gemäß Abs. 2.3.3. eine Anlage mit einer Funktion in<br />

einem komplexen elektronischen Steuersystem verstanden, die bewirkt, dass das<br />

Fahrzeug einer festgelegten Fahrspur folgt oder seine Fahrspur auf Basis von Signalen<br />

ändert, die außerhalb des Fahrzeugs ausgelöst und von dort übertragen werden. Der<br />

Fahrzeugführer hat dabei nicht unbedingt die Hauptverantwortung für das Führen des<br />

Fahrzeugs. Unter diese Definition fallen folglich Fahrzeuge, deren Steuerung durch<br />

Signale von außerhalb des Fahrzeugs beeinflusst wird, die beispielsweise von Baken am<br />

103<br />

Eine Liste der Vertragsstaaten ist im Internet abrufbar unter:<br />

http://www.unece.org/fileadmin/DAM/trans/main/wp29/wp29regs/updates/ECE-TRANS-WP.29-343-<br />

Rev.22.pdf S. 36. (zuletzt abgerufen am 25.08.2015).<br />

114 | 358 Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen

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