04.01.2016 Views

lassedesignen

hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

SHOW MORE
SHOW LESS

You also want an ePaper? Increase the reach of your titles

YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.

Analyse des rechtlichen Rahmens<br />

für hochautomatisiertes Fahren<br />

auf Autobahnen<br />

5.2.3<br />

Zwischenergebnis Haftungsrecht<br />

Theoretisch lassen sich sämtliche Haftungskonstellationen, die im Zusammenhang mit<br />

hochautomatisierten Fahrzeugen im Straßenverkehr auftreten, sachgerecht über<br />

bestehende Haftungsregelungen aus dem Straßenverkehrsgesetz sowie der Produktund<br />

Produzentenhaftung auflösen. An eine Grenze stößt das derzeitige Rechtssystem<br />

hinsichtlich der Beweisbarkeit der Frage, ob sich das Fahrzeug in einer<br />

hochautomatisierten Fahrphase oder in einer manuellen Fahrphase befand, als es zu<br />

einem Unfall kam, sowie der Frage, ob und mit welchem Verursachungsbeitrag der<br />

Fahrer im automatisierten Modus ggf. übersteuernd in das Verkehrsgeschehen<br />

eingegriffen hat, mit der Folge, dass es zu einer Rechtsgutverletzung kam. Hier kann<br />

ein Unfalldatenspeicher Abhilfe schaffen.<br />

5.3<br />

Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht<br />

Ein nicht unerheblicher Anteil der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, mit denen sich<br />

Staatsanwaltschaft und Bußgeldbehörde auseinanderzusetzen haben, stammt aus dem<br />

Bereich des Straßenverkehrs. In den §§ 315c ff. StGB 121 sind Straftatbestände normiert,<br />

die besonders schwere Verstöße gegen Verkehrsregeln zum Gegenstand haben. Doch<br />

auch allgemeine Straftatbestände, wie fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige<br />

Tötung, sind im Straßenverkehrsbereich relevant (§§ 222, 229 StGB). So ist es gemäß §<br />

229 StGB strafbar, durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person zu<br />

verursachen. Gleiches gilt für denjenigen, der fahrlässig den Tod eines Menschen<br />

verursacht (§ 222 StGB). Einer Gefährdung des Straßenverkehrs macht sich gemäß<br />

§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig, wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos gegen<br />

die so genannten „7 Todsünden“ 122 des Straßenverkehrs verstößt und dadurch Leib<br />

und Leben eines anderen Menschen oder fremdes Eigentum von bedeutendem Wert<br />

gefährdet.<br />

Daneben sind nahezu alle (leichteren) Verstöße gegen die Regeln der StVO<br />

bußgeldbewehrt. Dies gilt sowohl für vorsätzliche als auch für fahrlässige<br />

Begehungsweisen (§ 24 StVG i.V.m. § 49 StVO). Das folgende Kapitel geht<br />

insbesondere der Frage nach, ob eine straf- bzw. ordnungswidrigkeitenrechtlich<br />

relevante Handlung bei einem Verstoß gegen bußgeldbewehrte oder strafbedrohte<br />

Normen in einer automatisierten Fahrphase vorliegt und wer ggf. für eine<br />

Rechtsgutverletzung strafrechtlich einzustehen hat.<br />

5.3.1<br />

Strafrechtlicher Handlungsbegriff<br />

Den Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ist gemein, dass stets eine Handlung<br />

vorausgesetzt wird, um relevantes Verhalten sanktionieren zu können (§§ 13 StGB und<br />

121<br />

Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I 1998, S. 3322),<br />

das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I 2015b, S. 10) geändert worden ist.<br />

122<br />

Vgl. § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB: a) die Vorfahrt nicht beachten, b) falsch überholen oder sonst bei<br />

Überholvorgängen falsch fahren, c) an Fußgängerüberwegen falsch fahren, d) an unübersichtlichen Stellen,<br />

an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fahren, e) an<br />

unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhalten, f) auf Autobahnen oder<br />

Kraftfahrtstraßen wenden, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fahren oder dies versuchen oder, g)<br />

haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich machen, obwohl<br />

das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist.<br />

148 | 358 Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!