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wenn sie im überwiegenden Allgemeininteresse und aufgrund eines Gesetzes<br />

erfolgen. 256 Neben dem abwehrrechtlichen Gehalt enthält das Grundrecht auf<br />

informationelle Selbstbestimmung auch die objektiv-rechtliche Gewährleistung, den<br />

Einzelnen vor dem Eingriff privater Dritter in dessen Zuweisungsgehalt zu schützen und<br />

die Nutzung des Grundrechts zu fördern. 257 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)<br />

spricht insoweit teilweise von einem Recht auf Datenschutz. 258<br />

Bundesdatenschutzgesetz<br />

Persönlicher Anwendungsbereich<br />

Das BDSG 259 ist in seinem persönlichen Anwendungsbereich gem. § 3 Abs. 1 BDSG<br />

grundsätzlich auf natürliche Personen beschränkt. Unter gewissen Umständen können<br />

jedoch auch juristische Personen in den Anwendungsbereich des BDSG gelangen (VG<br />

Wiesbaden, NVwZ-RR 2008, 617; Weichert 2014b, Rn. 52).<br />

Normadressat<br />

Das BDSG trifft gemäß § 1 Abs. 2 BDSG sowohl Regelungen für die öffentlichen Stellen<br />

des Bundes als auch für sämtliche nicht-öffentliche Stellen. Nicht-öffentliche Stellen<br />

sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere<br />

Personenvereinigungen des privaten Rechts, vgl. § 2 Abs. 4 BDSG. Öffentliche Stellen<br />

des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlichrechtlich<br />

organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren<br />

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren<br />

Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform, § 2 Abs. 2 S. 1 BDSG.<br />

Sachlicher Anwendungsbereich<br />

Das BDSG gilt gemäß § 1 Abs. 2 BDSG für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung<br />

personenbezogener Daten. Zur Prüfung des sachlichen Anwendungsbereichs, ist im<br />

Folgenden näher auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale einzugehen.<br />

Personenbezogenheit der Daten<br />

Das BDSG ist nur anwendbar, soweit es sich um sog. personenbezogene Daten<br />

handelt. Gemäß § 3 Abs. 1 BDSG sind darunter Einzelangaben über persönliche oder<br />

sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, dem<br />

Betroffenen, zu verstehen. Persönliche oder sachliche Verhältnisse sind Informationen<br />

über die Person des Betroffenen oder über einen auf diesen bezogenen Sachverhalt<br />

(Weichert 2014a, Rn. 19). Die von der Fahrzeugsensorik aufgezeichneten Daten, wie<br />

Standort des Fahrzeugs, Identifikationsnummer, Geschwindigkeit und Uhrzeit<br />

ermöglichen die genaue Ortung eines identifizierten Fahrzeugs zu einem gewissen<br />

Zeitpunkt und die Erstellung eines Bewegungsprofils. Diese Informationen alleine<br />

geben zunächst jedoch lediglich Auskunft über den Standort und die Bewegungen<br />

eines Fahrzeugs. Wer Halter dieses Fahrzeugs ist oder wer Fahrer des Fahrzeugs ist,<br />

lässt sich allein unter Verwendung dieser Informationen noch nicht herausfinden.<br />

Insofern handelt es sich bei den Daten wohl auch nicht um personenbestimmende<br />

Daten. Personenbestimmbare Daten liegen vor, wenn die Person zwar nicht durch diese<br />

256<br />

BVerfG, U. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 = NJW 1984, 419, Erwägungsgrund 2.<br />

257<br />

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2006 – 1 BvR 2027/02, Rn. 30.<br />

258<br />

BVerfG, Beschluss vom 13-12.1994 - 2 BvR 894/94 = NJW 1995, 2839 (2840).<br />

259<br />

Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I 2003, S.<br />

66), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2015 (BGBl. I 2015,S. 162) geändert worden ist.<br />

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen<br />

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