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Analyse des rechtlichen Rahmens<br />

für hochautomatisiertes Fahren<br />

auf Autobahnen<br />

Wird das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr geändert, sind<br />

zukünftig für die Frage der Fahrzeugautomatisierung die ECE-Regelungen<br />

maßgebend.<br />

5.1.4 Rechtliche Handlungsmöglichkeiten bzgl. der internationalen Verträge,<br />

der Verkehrsregeln und des Zulassungsrechts<br />

Im folgenden Abschnitt werden rechtliche Handlungsmöglichkeiten der detektierten<br />

Hemmnisse auf dem Weg zum hochautomatisierten Fahren auf der Autobahn<br />

hinsichtlich des Verhaltens- und Zulassungsrechts aufgezeigt. An die Darstellung der<br />

einzelnen zu ändernden Rechtsakte schließt sich die Darstellung der Grenzen solcher<br />

Änderungen im Lichte der Verfassung an.<br />

5.1.4.1<br />

Internationale Verträge<br />

Das WÜ bedarf, sofern die dargestellten und ausgelegten Änderungsvorschläge<br />

angenommen werden, keiner weiteren Anpassung. Hochautomatisierte Fahrzeuge<br />

stehen diesem völkerrechtlichen Vertrag zukünftig nicht mehr entgegen, vielmehr ist<br />

die Frage über deren Zulassungsfähigkeit im Wesentlichen aus dessen<br />

Anwendungsbereich genommen worden.<br />

Änderungen bedarf es auf internationaler Ebene jedoch hinsichtlich der auf Grundlage<br />

des FTÜ erlassenen ECE-Regelungen. Insbesondere bzgl. automatisierter Lenkanlagen<br />

für hochautomatisierte Fahrfunktionen wie Spurwechsel oder Überholmanöver müsste<br />

der Geschwindigkeitsbereich von derzeit 10 km/h (vgl. ECE-Regelung 79) auf eine<br />

Größenordnung von beispielsweise 130 km/h erhöht werden. Dieser Wert entspricht<br />

der Richtgeschwindigkeit auf deutschen Autobahnen 104 und ist wohl nötig, um die<br />

Flüssigkeit des Verkehrs gewährleisten zu können. Hierdurch könnte es<br />

hochautomatisierten Fahrzeugen ermöglicht werden, selbstverantwortlich – im Rahmen<br />

der Systemgrenzen – Spurwechsel und Überholvorgänge durchzuführen.<br />

Regelungstechnisch müsste weiterhin der Fahrzeugführer von der Hauptverantwortung<br />

für das Führen des Fahrzeugs während dieser Fahrmanöver befreit werden.<br />

Des Weiteren bedarf es einer Normierung der automatischen Aktivierung des<br />

Fahrtrichtungszeigers, um anderen Verkehrsteilnehmern die bevorstehende<br />

Durchführung der Fahrmanöver anzeigen zu können. Um diesbezügliche Regularien<br />

auf den Weg zu bringen, hat die zuständige WP.29 der UN/ECE die Arbeitsgruppe<br />

„Intelligent Transport Systems /Automated Driving“ gegründet (UNECE 2014c).<br />

Zur Zulassung hochautomatisierten Fahrens muss der Geschwindigkeitsbereich<br />

für automatisierte Lenkanlagen stark erhöht werden und die<br />

Hauptverantwortung des Fahrzeugführers während automatisierter<br />

Lenkmanöver müsste wegfallen. Es bedarf weiterhin der Normierung<br />

automatisierter Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker).<br />

5.1.4.2<br />

Verhaltensrecht bzw. Zulassungsrecht<br />

Wie dargestellt, ist Adressat der Verhaltenspflichten nach dem Verständnis der StVO<br />

der menschliche Fahrzeugführer. Um den Fahrzeugführer von der Fahraufgabe zu<br />

befreien und ihm gewisse Nebentätigkeiten gestatten zu können, bedarf es einer<br />

104<br />

Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung vom 21. November 1978 (BGBl. I 1978, S. 1824), zuletzt<br />

geändert durch Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I 2009, S. 2631).<br />

124 | 358 Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen

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