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hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

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Produkt nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände,<br />

insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet<br />

werden kann und des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,<br />

berechtigterweise erwartet werden kann“. Wie sich aus der Formulierung ergibt ist der<br />

Fehlerbegriff des ProdHaftG ein sicherheitsrechtlicher. Im Unterschied zum<br />

gewährleistungsrechtlichen Mängelbegriff soll das ProdHaftG daher nicht solche Fehler<br />

erfassen, die sich aus der fehlenden Kohärenz zwischen Leistung und Gegenleistung<br />

ergeben (Nutzungs- bzw. Äquivalenzinteresse), sondern solche Produktfehler zum<br />

Gegenstand haben, die Auswirkungen auf die Sicherheit für Leben, Gesundheit und<br />

Sachwerte haben können (Integritätsinteresse) (Sprau 2015a, Rn. 1). Entscheidend ist<br />

hier der Erwartungshorizont der durch die fehlende Produktsicherheit betroffenen<br />

Allgemeinheit, und somit die Frage, was ein durchschnittlicher Benutzer oder Dritter<br />

objektiv erwarten darf.<br />

Das Produkt, für dessen Fehler einzustehen ist, muss gem. § 2 ProdHaftG eine<br />

bewegliche Sache sein, auch wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder<br />

einer unbeweglichen Sache bildet. Fraglich ist hier, ob darunter auch die für<br />

automatisierte Fahrzeuge nötige Software fällt. Bei Datenträgern, auf denen<br />

Computerprogramme gespeichert sind, handelt es sich um Verkörperungen der<br />

geistigen Leistung und damit um Sachen (BGH NJW-PR 1986, 219). Ob darüber hinaus<br />

die geistige Leistung, die in das Computerprogramm eingeflossen ist, selbst Produkt<br />

i.S.d. ProdHaftG ist, ist umstritten. Jedenfalls soll aber Standardsoftware darunter fallen<br />

(Sprau 2015a, Rn. 1 m.w.N.). Unter Standardsoftware ist solche Software zu verstehen,<br />

die als vorgefertigtes Produkt erworben werden kann und nicht individuell auf einen<br />

Kunden zugeschnitten ist (Einzelstück, Maßanfertigung). Dies ist bei Software zur<br />

Steuerung von Fahrzeugautomatisierungssystemen der Fall, da die Software regelmäßig<br />

im vorgefertigten Paket mit dem Fahrzeug angeboten wird und individuelle<br />

Kundenwünsche nicht berücksichtigt werden. Software, die im Kfz zur Steuerung von<br />

Fahrzeugautomatisierung gespeichert ist, ist daher als Produkt i.S.d. ProdHaftG<br />

anzusehen.<br />

Ausdrücklich kein Fehler haftet einem Produkt nur deshalb an, weil später ein<br />

verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde, § 3 Abs. 2 ProdHaftG.<br />

Fehlerarten<br />

Es werden im Rahmen der Produkthaftung grundsätzlich drei Fehlerarten<br />

unterschieden: Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler und Instruktionsfehler.<br />

Ein Konstruktionsfehler liegt immer dann vor, wenn das Produkt infolge fehlerhafter<br />

technischer Konzeption oder Planung für eine gefahrlose Benutzung ungeeignet ist<br />

(Sprau 2015a, Rn. 8). Wesensmerkmal ist, dass aufgrund des Fehlers in der Planungsbzw.<br />

Konzeptionsphase, die ganze Serie vom Konstruktionsfehler betroffen ist. Der<br />

Hersteller hat demnach sicherzustellen, dass das Produkt den gebotenen<br />

Sicherheitsstandard einhält und im Rahmen der Konzeption diejenigen Maßnahmen zu<br />

ergreifen, die zur Vermeidung einer konkreten Gefahr nach objektiven Maßstäben<br />

erforderlich und zumutbar sind (BGH NJW 2009, 2952). Der Maßstab für diese<br />

erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richtet sich nach dem, was zum Zeitpunkt des<br />

Inverkehrbringens (s.u.) konstruktiv möglich ist. Mit dem Hinweis auf die konstruktive<br />

Möglichkeit ist dabei gemeint, dass das Produkt nach gesichertem Wissen praktisch<br />

einsatzfähig (=serienreif) ist und aufgrund seines (hohen) Entwicklungsstadiums<br />

geeignet und genügend erscheint, um Schäden zu verhindern (BGH NJW 2009, 2952).<br />

Dabei liegt dieser Maßstab besonders hoch, wenn (fehlerhafte) Produkte zu Gefahren<br />

für Leib und Leben führen können, wie dies bei hochautomatisierten Fahrzeugen<br />

regelmäßig der Fall ist.<br />

Für die Frage der Zumutbarkeit der Sicherungsmaßnahme müssen sämtliche Umstände<br />

des Einzelfalls betrachtet werden, insbesondere die Intensität der von der Konstruktion<br />

ausgehenden Gefahren und welche Rechtsgüter diesen Gefahren ausgesetzt sein<br />

können. Neben dieser Betrachtung des potentiell geschädigten Rechtsguts ist auch die<br />

wirtschaftliche Auswirkung denkbarer Sicherungsmaßnahmen in den Blick zu nehmen,<br />

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen<br />

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