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hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

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der Fahrzeugführung. Hochautomatisierte Fahrzeuge, bei denen keine jederzeitige<br />

Übernahme der Fahrzeugsteuerung gegeben ist, sondern diese erst nach einer<br />

Aufforderung zur Rückübernahme zu erfolgen hat, sind mit Art. 8 Abs. 5 WÜ nicht<br />

vereinbar.<br />

Teilautomatisiertes Fahren ist mit Art. 8 Abs. 5 WÜ vereinbar, hochautomatisiertes<br />

dagegen nicht.<br />

Art. 13 Abs. 1 WÜ<br />

Art. 13 Abs. 1 WÜ schreibt vor, dass der Fahrzeugführer unter allen Umständen sein<br />

Fahrzeug beherrschen muss, um den Sorgfaltspflichten genügen zu können und um<br />

ständig in der Lage zu sein, alle ihm obliegenden Fahrbewegungen auszuführen. Satz 2<br />

dieser Norm gibt Anforderungen an den Führer wieder, wie er seine Geschwindigkeit<br />

den Bedingungen (Witterungsverhältnisse, Verkehrsdichte, Sichtweite etc.) anzupassen<br />

hat.<br />

Die Wortlautauslegung der authentischen Sprachen hinsichtlich der Formulierungen in<br />

Art. 13 Abs. 1 WÜ erscheint zunächst eindeutiger als bei Art. 8 Abs. 5 WÜ. Im<br />

Französischen wird die Verwendung „maître de son véhicule“, was mit Herr(scher) über<br />

das Fahrzeug übersetzt werden kann. Die englische Wendung „under control“<br />

bedeutet soviel wie unter Kontrolle sein oder unter jemandes Kommando stehen (Lutz<br />

2014a, S. 67ff.).<br />

Es zeigt sich, dass im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 WÜ insgesamt ein eher aktiver,<br />

eingreifender, sogar befehlender Maßstab bei der Auslegung der entsprechenden<br />

Wendungen des „Beherrschens“ anzulegen ist, was zunächst gegen eine Vereinbarkeit<br />

der Fahrzeugautomatisierungssysteme mit dem WÜ spricht, zumal dieses „in den<br />

Händen halten“ unter allen Umständen und ständig verlangt wird.<br />

Nicht übersehen werden darf jedoch, dass diese Forderung des „Beherrschens“<br />

ausweislich des Wortlautes (nur) verlangt wird, „um den Sorgfaltspflichten genügen zu<br />

können und um ständig in der Lage zu sein, alle ihm (dem Führer) obliegenden<br />

Fahrbewegungen auszuführen“.<br />

Maßgebliche Frage ist folglich, ob der Führer seinen Sorgfaltspflichten genügen kann<br />

und ständig in der Lage ist, die ihm obliegenden Fahrbewegungen auszuführen,<br />

obwohl die Fahrzeugführung (in Teilen) dem System überlassen wurde. Diese<br />

Voraussetzung ist gegeben, wenn es sich um ein übersteuerbares<br />

Fahrzeugautomatisierungssystem handelt, bei welchem der Führer zur<br />

Verkehrsbeobachtung verpflichtet bleibt. Denn dann wird der Führer von der<br />

Verpflichtung erforderlicher Fahrbewegungen nicht befreit und behält die Möglichkeit,<br />

erforderliche Fahrbewegungen auszuführen, indem er aktiv eingreift und das System<br />

übersteuert. Diese Voraussetzungen sind bei einem teilautomatisierten Fahrzeug<br />

gegeben. Eine Hochautomatisierung, bei der sich der Fahrzeugführer vom<br />

Verkehrsgeschehen abwenden darf, ist mit Art. 13 Abs. 1 WÜ jedoch nicht vereinbar.<br />

Teilautomatisiertes Fahren ist mit Art. 13 Abs. 1 WÜ vereinbar, hochautomatisiertes<br />

dagegen nicht.<br />

Ergebnis der völkerrechtlichen Auslegung<br />

Insgesamt lässt sich daher festhalten, dass nur solche<br />

Fahrzeugautomatisierungssysteme mit dem WÜ vereinbar sind, die von einem<br />

menschlichen Fahrzeugführer übersteuerbar sind, der das System dauerhaft zu<br />

überwachen hat und sich jederzeit zur Fahrzeugübernahme bereithalten muss.<br />

Hierunter fallen BASt-Automatisierungsgrade bis einschließlich der Teilautomatisierung.<br />

Hochautomatisierte Fahrsysteme, bei denen eine Überwachungspflicht nicht dauerhaft,<br />

sondern nur hinsichtlich der Steuerrückübertragung gegeben sein muss, sind mit dem<br />

WÜ jedoch nicht vereinbar.<br />

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen<br />

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