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hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true
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Das BDSG gilt gemäß § 1 Abs. 2 BDSG für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung<br />
personenbezogener Daten. Unter personenbezogenen Daten sind Einzelangaben über<br />
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren<br />
natürlichen Person zu verstehen. Die von der Fahrzeugsensorik aufgezeichneten bzw.<br />
gespeicherten Daten wie Standort des Fahrzeugs, Identifikationsnummer,<br />
Geschwindigkeit und Uhrzeit ermöglichen die genaue Ortung eines identifizierten<br />
Fahrzeugs zu einem gewissen Zeitpunkt und letztlich auch die Erstellung eines<br />
Bewegungsprofils. Diese Informationen alleine geben zunächst jedoch lediglich<br />
Auskunft über den Standort und die Bewegungen eines Fahrzeugs. Wer Halter dieses<br />
Fahrzeugs ist oder wer Fahrer des Fahrzeugs ist, lässt sich allein unter Verwendung<br />
dieser Informationen noch nicht herausfinden. Insofern handelt es sich bei den Daten<br />
wohl auch nicht um personenbestimmende Daten. Personenbestimmbare Daten liegen<br />
vor, wenn die Person zwar nicht durch diese Informationen selbst identifiziert werden<br />
kann, aber doch durch zusätzliche Kenntnisse zuordenbar ist (Weichert, 2014, Rn. 13).<br />
Ob eine Information personenbeziehbar ist oder nicht, lässt sich nicht aus der Angabe<br />
allein ableiten, sondern hängt jeweils von möglicherweise vorhandenem Zusatzwissen<br />
ab (Roßnagel 2006, S. 281). Wenn über die Einbeziehung dieses Zusatzwissens eine<br />
Person bestimmbar ist, so kann dies das Recht auf informationelle Selbstbestimmung<br />
dieser Person beeinträchtigen und so den Anwendungsbereich des BDSG eröffnen.<br />
Können Angaben ohne unverhältnismäßigen Aufwand einer Person zugeordnet<br />
werden, liegt Bestimmbarkeit vor (vgl. § 3 Abs. 6 BDSG). Insofern kann beispielsweise<br />
über GPS-Koordinaten der Nutzer eines Fahrzeugs ermittelt werden, indem die<br />
regelmäßige Position des Fahrzeugs dem Wohn- oder Arbeitsort dieser Person<br />
zugeordnet werden kann (Damann 2011, Rn. 69). Auch erscheint es – jedenfalls für<br />
Behörden - mit wenig Aufwand verbunden, den Halter eines hochautomatisierten<br />
Fahrzeugs anhand der Identifikationsnummer zu ermitteln. Die vom Fahrzeug<br />
erhobenen Daten können somit ein Stück Persönlichkeit eines Einzelnen widerspiegeln<br />
und unterfallen so dem Anwendungsbereich des BDSG. Die Anforderungen, die das<br />
BDSG an die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten, die im Zusammenhang<br />
mit der Hochautomatisierung stehen, können vereinfacht auf die folgenden sieben<br />
Grundsätze reduziert werden: (Bizer 2007, S. 350ff.)<br />
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Rechtmäßigkeit: Datenverwendung ist nur zulässig, wenn das BDSG oder eine<br />
andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder der Betroffene einwilligt (Verbot mit<br />
Erlaubnisvorbehalt).<br />
Einwilligung: Der Betroffene muss in freier Entscheidung über die Preisgabe<br />
und Verwendung seiner Daten bestimmen können, ohne dass Druck auf ihn<br />
ausgeübt wird.<br />
Zweckbindung: Datenverarbeitung darf nur für die gesetzlich oder durch<br />
persönliche Einwilligung geregelten Fälle erfolgen. Die Verarbeitung für andere<br />
Zwecke ist unzulässig.<br />
Erforderlichkeit und Datensparsamkeit: Es dürfen nicht mehr<br />
personenbezogene Daten erhoben werden als zur gesetzlichen<br />
Zweckerreichung oder zur Zweckerreichung im Rahmen der Einwilligung<br />
notwendig sind.<br />
Transparenz: Betroffene sollen möglichst weitgehend Einblick in die Vorgänge<br />
mit ihren Daten haben und müssen ggf. hierüber auch informiert werden.<br />
Datensicherheit: Daten müssen vor einem unzulässigen Umgang und dabei<br />
insbesondere vor Zugriffen Dritter geschützt werden.<br />
Kontrolle: Trotz des Transparenzgebots ist der Datenumgang für den<br />
Betroffenen oftmals intransparent und schwer kontrollierbar, sodass unter<br />
gewissen Voraussetzungen institutioneller Schutz vorliegen muss<br />
(Datenschutzbeauftragte).<br />
Bei der Einführung hochautomatisierter Fahrzeuge muss daher unter Beachtung dieser<br />
Grundsätze für die Verwendung personenbezogener und -beziehbarer Daten eine<br />
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />
HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen<br />
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