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i.S.d. § 18 StVG keine Berücksichtigung. Dies ist auch sachgerecht, denn schließlich<br />

kann diese Person jederzeit übersteuernd eingreifen und so die tatsächliche Leitung des<br />

Fahrzeugs wieder an sich nehmen. Die Befreiung von den Fahraufgaben findet jedoch<br />

im Rahmen des Verschuldens Berücksichtigung (dazu sogleich).<br />

Nach § 18 Abs. 1 S. 1 StVG ist der Fahrer in den Fällen des § 7 Abs. 1 StVG zum Ersatz<br />

des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 StVG verpflichtet. Als<br />

Anspruchsvoraussetzungen gilt über den Verweis auf § 7 Abs. 1 StVG daher, dass<br />

ebenso wie bei der Halterhaftung eine Rechtsgutverletzung vorliegen muss, welche<br />

kausal auf den Betrieb eines Kfz zurückzuführen ist.<br />

Verschulden<br />

Im Unterschied zur Halterhaftung, haftet der Fahrer jedoch nur, wenn er auch<br />

schuldhaft gehandelt hat. 251 Gem. § 18 Abs. 1 S. 2 StVG wird das Verschulden des<br />

Fahrzeugführers bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Es handelt sich demnach um<br />

eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast (König 2013j, Rn. 1). Der Führer<br />

muss also nachweisen, dass ihn ein Verschulden nicht getroffen hat. Regelmäßig kann<br />

dies durch den Nachweis geschehen, dass eigenes Fehlverhalten nicht vorgelegen hat<br />

oder dass das (schuldhaften) Fehlverhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers zum<br />

Unfall führte. Lässt sich die Ursache nicht aufklären, geht dies jedoch zu Lasten des<br />

Fahrers (BGH NJW 74, 1510).<br />

Bei teilautomatisierten Fahrzeugsystemen kommt dem Fahrer die Pflicht zu, ständig das<br />

Verkehrsgeschehen zu beobachten und ggf. übersteuernd einzugreifen. Ist der Fahrer<br />

des teilautomatisierten Fahrzeugs dieser Pflicht nicht nachgekommen, liegt hierin ein<br />

Pflichtverstoß, der die Verschuldensvermutung rechtfertigt. Ist ein Dritter verantwortlich<br />

für das Unfallgeschehen, kann der Fahrer durch den Nachweis dieses Fehlverhaltens<br />

des Dritten die Vermutung gegen sich entkräften. Insofern ergeben sich grundsätzlich<br />

keine Unterschiede zur Haftung bei konventionellen Fahrzeugen.<br />

In gewissen Widerspruch gerät diese Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast<br />

jedoch mit der Befreiung von der (Sorgfalts-)Pflicht zur aktiven Steuerung des<br />

Fahrzeugs und von der Überwachung des Systems im Rahmen hochautomatisierter<br />

Fahrphasen. Wer von einer Sorgfaltspflicht befreit ist, dem kann ein<br />

Sorgfaltspflichtverstoß grundsätzlich nicht vorgeworfen werden. Dies bedeutet, dass es<br />

dem Fahrer auch grundsätzlich haftungsrechtlich nicht angelastet werden kann, wenn<br />

das Fahrzeug in einer hochautomatisierten Fahrphase fehlerhafte Fahrmanöver<br />

einleitet, die zu einem Unfallschaden führen. Eine Haftung ist jedoch möglich, wenn<br />

der Fahrer das System während einer korrekt ablaufenden Hochautomatisierungsphase<br />

schuldhaft übersteuert und es hierdurch zu einer Rechtsgutsverletzung kommt.<br />

Eine Haftung während hochautomatisierten Fahrphasen bei denen keine<br />

Übersteuerung erfolgt, ist nur in Ausnahmefällen denkbar, nämlich dann, wenn<br />

besondere Umstände eintreten, die auch denjenigen Fahrer, der von der<br />

Überwachungspflicht befreit ist, an der ordnungsgemäßen Funktion des<br />

Automatisierungssystems zweifeln lassen müssen. Fährt das Fahrzeug beispielsweise in<br />

einer hochautomatisierten Fahrphase über längere Zeit auf einem Rüttelstreifen, der die<br />

Fahrbahn begrenzt und durch Vibrationen und Geräusche im Fahrzeuginnenbereich auf<br />

ein Abkommen von der Fahrbahn aufmerksam machen soll, so muss auch ein Fahrer,<br />

der von der Überwachungspflicht befreit ist, durch die starken Vibrationen erkennen,<br />

dass hier etwas mit dem System nicht in Ordnung ist und ggf. das<br />

Automatisierungssystem übersteuern oder abschalten um einer (Mit-)Haftung zu<br />

entgehen. In solchen Fällen ist Anknüpfungspunkt für die Sorgfaltspflichtverletzung<br />

aber nicht das mangelhafte Überwachen des Systems, sondern vielmehr das Ignorieren<br />

des Eintretens der besonderen zweifelweckenden Umstände.<br />

251<br />

Mit Ausnahme der Schwarzfahrerhaftung (§ 7 Abs. 3 S. 1 StVG).<br />

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen<br />

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