04.01.2016 Views

lassedesignen

hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

SHOW MORE
SHOW LESS

You also want an ePaper? Increase the reach of your titles

YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.

Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und<br />

aufrechtzuerhalten (§ 1 Pflichtversicherungsgesetz) 117 . Durch die Einführung des<br />

hochautomatisierten Fahrens könnten sich die haftungsrechtliche Verantwortung und<br />

damit auch die Haftungsquoten deutlich zulasten der Halter oder Hersteller und ihrer<br />

Versicherungen verschieben.<br />

Haftungsverlagerung zwischen Halter und Hersteller<br />

Wird durch den Betrieb des Fahrzeugs ein Schaden verursacht, besteht neben den oben<br />

genannten Schadenersatzansprüchen auch ein Direktanspruch des Geschädigten gegen<br />

den Versicherer gemäß § 115 Abs. 1 VVG 118 . In aller Regel wird der Geschädigte von<br />

diesem Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung in der Praxis auch Gebrauch<br />

machen, da der Versicherung regelmäßig Solvenz unterstellt werden kann. Ersetzt der<br />

Versicherer dem Geschädigten den Schaden, so gehen etwaige Ansprüche, die der<br />

Versicherungsnehmer gegen einen Dritten hat, im Wege der gesetzlichen<br />

Forderungsabtretung auf den Versicherer über (§ 86 Abs. 1 S. 1 VVG Legalzession).<br />

Als ein solcher Anspruch kommt insbesondere derjenige aus § 1 ProdHaftG bzw. jener<br />

aus § 823 BGB i.V.m. den Grundsätzen der Produzentenhaftung in Betracht, den der<br />

Endabnehmer gegen den Hersteller hat, sodass sich der Versicherer wiederum beim<br />

Hersteller schadlos halten kann, sofern der Schaden kausal auf einem Produktfehler<br />

beruht.<br />

Sieht man sich die Unfallursachenstatistik an, geht aus dieser hervor, dass für 90% der<br />

Unfälle menschliches Verhalten ursächlich war, 9% auf schlechte Umweltverhältnissen<br />

(Straßenverhältnisse, Wetter etc.) beruhen und lediglich 1% der 306.300 Unfälle mit<br />

Personenschäden im Jahr 2013 auf technische Mängel oder Wartungsmängel<br />

zurückzuführen sind (Statistisches Bundesamt 2013).<br />

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Produkt- bzw. Produzentenhaftung im<br />

Vergleich zu den straßenverkehrsrechtlichen Haftungsnormen und dabei insbesondere<br />

der Halterhaftung derzeit nur eine weit untergeordnete Bedeutung hat.<br />

Mit Einführung hochautomatisierter Fahrzeuge könnte sich dieses Gefüge verändern.<br />

So wird der Haftpflichtversicherer bei Schäden, die im Zusammenhang mit<br />

hochautomatisierten Fahrzeugen entstanden sind, einwenden, der Schaden sei durch<br />

einen Produktfehler verursacht worden, um sich die ausgezahlte Versicherungssumme<br />

vom Hersteller zurückzuholen. Die Beweisschwierigkeiten außen vorgelassen, wird dies<br />

dem Versicherer in einigen Fällen wohl auch gelingen, denn die Haftung im Rahmen<br />

der Produkt- und Produzentenhaftung ist äußerst weitgehend. Insbesondere<br />

hinsichtlich der sehr streng einzuhaltenden Konstruktions- und Instruktionspflichten<br />

könnte es hier zu Gerichtsurteilen kommen, die den Versicherern Recht geben.<br />

Demnach ist davon auszugehen, dass jedenfalls eine partielle Haftungsverschiebung<br />

vom Halter bzw. Versicherer auf den Hersteller erfolgen wird.<br />

Im Schrifttum wird teilweise die Angemessenheit dieser Haftungsverlagerung in Zweifel<br />

gezogen und vorgebracht, dass der Kerngedanke der Straßenverkehrshaftung der<br />

Betrieb eines „potenziell für sich und Dritte gefährliches“ System durch den Halter sei.<br />

Daran würde sich auch grundsätzlich nichts ändern, wenn zukünftig die Steuerung von<br />

hochautomatisierten Fahrzeugen übernommen würde. Immer noch sei es der Halter<br />

bzw. der von ihm autorisierte Fahrer, der das Kfz in Betrieb setzt und dadurch die<br />

konkrete Gefahr für andere erzeugt (Hötitzsch/Lutz 2014, S. 14ff.).<br />

117<br />

Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 5. April 1965 (BGBl. I 1965, S. 213),<br />

zuletzt geändert durch Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I 2015a, S. 434).<br />

118<br />

Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I 2007, S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2<br />

des Gesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I 2014b, S. 1330) geändert worden ist.<br />

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen<br />

143 | 358

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!