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hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

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Anhang<br />

Übersicht zu HAF-relevanten<br />

Forschungsprojekten<br />

Zwischenergebnis Halterhaftung<br />

Durch den Einsatz von Fahrzeugautomatisierungssystemen ändert sich an der<br />

Rechtfertigung für die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung grundsätzlich<br />

nichts. Da diese sich (nur) am Betrieb einer abstrakten Gefahrenquelle orientiert, gelten<br />

diese Ausführungen im Grundsatz für alle Automatisierungsgrade nach BASt. Auch der<br />

Halter eines hochautomatisierten Fahrzeugs schafft durch dessen Betrieb eine Gefahr<br />

für andere, für die er ggf. rechtlich einzustehen hat und haftet unter den dargestellten<br />

Voraussetzungen.<br />

Haftung des Fahrzeugführers<br />

Neben dem Halter des Fahrzeugs haftet unter den Bedingungen des § 18 StVG auch<br />

der Fahrzeugführer für Schäden im Zusammenhang mit einem Unfall.<br />

Haftungsvoraussetzungen<br />

Fahrzeugführer ist nach gängiger Definition, wer selbst (eigenhändig) unter eigener<br />

Allein- oder Mitverantwortung ein Fahrzeug in Bewegung setzt, um es unter<br />

Handhabung essentieller technischer Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz<br />

oder wenigstens teilweise durch den Verkehrsraum zu leiten (König 2013b, Rn. 3).<br />

Während sich derjenige der am Steuer eines teilautomatisierten Fahrzeugs sitzt noch<br />

mit verhältnismäßig geringem Aufwand unter diese Definition fassen lässt, da er<br />

zumindest die Verantwortung für die Leitung durch den Verkehrsraum innehat, ist dies<br />

bei demjenigen, der am Steuer eines hochautomatisierten Fahrzeugs sitzt<br />

begründungsaufwändiger.<br />

Auf den ersten Blick scheint die Definition hier nicht zu passen, da die Person hinter<br />

dem Steuer in hochautomatisierten Phasen das Fahrzeug grundsätzlich nicht selbst<br />

durch den Verkehr leitet, sondern das System diese Aufgabe übernimmt. Im Gegensatz<br />

zur Teilautomatisierung kommt hier noch nicht einmal eine Leitungsverantwortung in<br />

Betracht, an die angeknüpft werden kann. Haftungsrechtliche Konsequenz der<br />

fehlenden Führereigenschaft wäre, dass eine (Führer-)Haftung der Person hinter dem<br />

Lenkrad in hochautomatisierten Fahrphasen schon begrifflich ausscheiden würde. In<br />

manuellen Fahrphasen oder bei Übersteuerung des Systems würde die Person hinter<br />

dem Steuer hingegen zum Führer werden. Ein solches Verständnis würde voraussetzen,<br />

dass die Führereigenschaft nur abhängig von einem tatsächlichen Eingriff ins<br />

Fahrgeschehen ist.<br />

Soweit ersichtlich, knüpft der Begriff des Fahrzeugführers jedoch an einen<br />

Geschehensablauf im Zusammenhang mit der Leitung des Fahrzeugs im Verkehrsraum<br />

an. So bleibt beispielsweise der Fahrzeugführer eines abgestellten Fahrzeugs so lange<br />

Führer, bis ein anderer die Führung übernimmt 250 obwohl ein tatsächlicher Eingriff in<br />

das Fahrgeschehen nach Abstellen des Fahrzeugs nicht mehr möglich ist (BTDrucks).<br />

Auch kann ein Anhänger, der sich von einem Kraftfahrzeug löst oder abgestellt wird,<br />

geführt werden i.S.d. § 18 StVG (König 2013j, Rn. 1). Bei einem anderen<br />

Begriffsverständnis wäre beispielsweise auch derjenige kein Führer und wäre von der<br />

Haftung befreit, der bei einer Geradeausfahrt Hände und Füße von Lenkrad und den<br />

Pedalen nimmt, das Fahrzeug schlicht rollen lässt und so die Leitung des Fahrzeugs aus<br />

der Hand gibt, was sicher nicht Zweck der Fahrerhaftung sein kann. Demnach gilt auch<br />

derjenige, der in hochautomatischen Fahrphasen hinter dem Steuer sitzt als Führer<br />

i.S.d. § 18 StVG.<br />

Der Umstand, dass diese Person in hochautomatisierten Fahrphasen von den<br />

Fahraufgaben befreit ist, findet daher bei der Begriffsdefinition des Fahrzeugführers<br />

250<br />

BTDrucks. 14/8780 S. 23, abgedruckt in: Hentschel/König/Dauer (Hrsg.), Straßenverkehrsrecht<br />

Kommentar, § 18 StVG vor Rn. 1.<br />

340 | 358 Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen

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