04.01.2016 Views

lassedesignen

hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

SHOW MORE
SHOW LESS

Create successful ePaper yourself

Turn your PDF publications into a flip-book with our unique Google optimized e-Paper software.

Änderungsvorschlag vom März 2014, um hochautomatisiertes Fahren mit dem WÜ in<br />

Einklang zu bringen.<br />

Zusammenfassung der Auslegung des Änderungsvorschlags<br />

Nach der Auslegung der Vorschlagsbegründung ergibt sich die Konzeption des Art. 8<br />

Abs. 5bis WÜ wie folgt:<br />

Regelfall ist S. 2, der Fahrzeugsysteme als mit dem Beherrschungsgrundsatz vereinbar<br />

sieht, wenn eine Übersteuerbarkeit gegeben ist. Da hier der Fahrer individuell<br />

eingreifen und so weiterhin Einfluss auf das Fahrverhalten des Fahrzeugs nehmen kann,<br />

wird solchen Fahrzeugsystemen eine geringere Gefährlichkeit zugemessen, weshalb<br />

das WÜ sich im Regelungsbereich zurücknimmt. Klarzustellen ist aber, dass mit der<br />

Vereinbarkeit solcher Fahrzeugsysteme mit dem Beherrschungsgrundsatz noch nichts<br />

abschließend über deren Zulässigkeit gesagt ist. Lediglich das WÜ nimmt sich aus der<br />

Entscheidung über die konkrete Zulässigkeit heraus. Anwendbar sind jedoch dann die<br />

ECE-Regelungen.<br />

S. 1 stellt den konzeptionellen Ausnahmefall dar. Systeme, die nicht übersteuerbar<br />

sind, sollen grundsätzlich auch nicht mit dem Beherrschungsgrundsatz vereinbar sein.<br />

Ausnahmsweise können aber auch solche Systeme mit dem Beherrschungsgrundsatz<br />

vereinbar sein, wenn der Fahrer aufgrund der spezifischen Gefahrensituation nicht<br />

mehr in der Lage ist, durch einen angemessen Eingriff auch nach<br />

Rücknahmeaufforderung sein Fahrzeug zu kontrollieren, oder sogar die Situation durch<br />

ein Übersteuern verschlimmern kann (UNECE 2014a, S. 11, Nr. 5). Dann wird wohl<br />

davon ausgegangen, dass der Fahrer die geforderte Beherrschung bereits verloren hat.<br />

Aufgrund ihrer potentiell höheren Gefährlichkeit müssen solche übersteuerbaren<br />

Systeme nach Art. 8 Abs. 5bis S. 1 WÜ den ECE-Reglungen entsprechen.<br />

5.1.3.4<br />

Zwischenergebnis: Reichweite der Änderung des Wiener<br />

Übereinkommens<br />

Bisher war das WÜ Dreh- und Angelpunkt bei der Frage der Zulässigkeit von<br />

Fahrzeugautomatisierungssystemen. Diese Situation hat sich zwar formal drastisch<br />

geändert, inhaltlich sind von dieser Reform zunächst jedoch keine wesentlichen<br />

Änderungen betroffen.<br />

Das WÜ erklärt Systeme, die übersteuerbar sind, als mit dem Beherrschungsgrundsatz<br />

für vereinbar und nimmt sich dahingehend selbst den Anwendungsbereich. Die<br />

konkrete Zulässigkeit richtet sich dann aber in einem weiteren Prüfungsschritt nach<br />

dem parallel anwendbaren Fahrzeugteileübereinkommen, das die ECE-Regelungen zum<br />

Gegenstand hat. Dort sind die konkreten Anforderungen zu normieren.<br />

Systeme, die nicht übersteuert werden können, werden direkt als mit dem<br />

Beherrschungsgrundsatz für vereinbar betrachtet, wenn sie konform mit dem<br />

Fahrzeugteileübereinkommen sind<br />

Die Unterscheidung zwischen Satz 1 und Satz 2 hat auf das Ergebnis keinen Einfluss. In<br />

beiden Fällen sind Fahrzeugautomatisierungssysteme nur zulässig, wenn die ECE-<br />

Regelungen sie für zulässig erachten. Die Differenzierung zwischen dem Verweis in S. 1<br />

und der Herausnahme aus dem Regelungsbereich des WÜ in S. 2 ist wohl der<br />

Motivation einer Klarstellung dahingehend geschuldet, dass nicht übersteuerbare<br />

Systeme nicht generell unzulässig sein sollen, aber einer Regelung im<br />

Fahrzeugteileübereinkommen bedürfen.<br />

Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass sich künftig die Frage nach der<br />

Zulässigkeit von Fahrzeugautomatisierungssystemen nicht mehr nach dem WÜ richtet,<br />

sondern nach den auf Grundlage des FTÜ erlassenen ECE-Regelungen. Auf diese<br />

voraussichtliche Unanwendbarkeit des WÜ hinsichtlich der Frage nach der Zulässigkeit<br />

solcher Systeme wurden die beschlussfassenden Parteien auch vom Sekretariat im<br />

Rahmen einer Präsentation vor der Beschlussfassung aufmerksam gemacht. (UNECE<br />

2014b, S.6) Insofern stärkt die daran anschließend erfolgte Beschlussfassung die hier<br />

vertretene Ansicht.<br />

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen<br />

123 | 358

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!