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hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true
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Änderungsvorschlag vom März 2014, um hochautomatisiertes Fahren mit dem WÜ in<br />
Einklang zu bringen.<br />
Zusammenfassung der Auslegung des Änderungsvorschlags<br />
Nach der Auslegung der Vorschlagsbegründung ergibt sich die Konzeption des Art. 8<br />
Abs. 5bis WÜ wie folgt:<br />
Regelfall ist S. 2, der Fahrzeugsysteme als mit dem Beherrschungsgrundsatz vereinbar<br />
sieht, wenn eine Übersteuerbarkeit gegeben ist. Da hier der Fahrer individuell<br />
eingreifen und so weiterhin Einfluss auf das Fahrverhalten des Fahrzeugs nehmen kann,<br />
wird solchen Fahrzeugsystemen eine geringere Gefährlichkeit zugemessen, weshalb<br />
das WÜ sich im Regelungsbereich zurücknimmt. Klarzustellen ist aber, dass mit der<br />
Vereinbarkeit solcher Fahrzeugsysteme mit dem Beherrschungsgrundsatz noch nichts<br />
abschließend über deren Zulässigkeit gesagt ist. Lediglich das WÜ nimmt sich aus der<br />
Entscheidung über die konkrete Zulässigkeit heraus. Anwendbar sind jedoch dann die<br />
ECE-Regelungen.<br />
S. 1 stellt den konzeptionellen Ausnahmefall dar. Systeme, die nicht übersteuerbar<br />
sind, sollen grundsätzlich auch nicht mit dem Beherrschungsgrundsatz vereinbar sein.<br />
Ausnahmsweise können aber auch solche Systeme mit dem Beherrschungsgrundsatz<br />
vereinbar sein, wenn der Fahrer aufgrund der spezifischen Gefahrensituation nicht<br />
mehr in der Lage ist, durch einen angemessen Eingriff auch nach<br />
Rücknahmeaufforderung sein Fahrzeug zu kontrollieren, oder sogar die Situation durch<br />
ein Übersteuern verschlimmern kann (UNECE 2014a, S. 11, Nr. 5). Dann wird wohl<br />
davon ausgegangen, dass der Fahrer die geforderte Beherrschung bereits verloren hat.<br />
Aufgrund ihrer potentiell höheren Gefährlichkeit müssen solche übersteuerbaren<br />
Systeme nach Art. 8 Abs. 5bis S. 1 WÜ den ECE-Reglungen entsprechen.<br />
5.1.3.4<br />
Zwischenergebnis: Reichweite der Änderung des Wiener<br />
Übereinkommens<br />
Bisher war das WÜ Dreh- und Angelpunkt bei der Frage der Zulässigkeit von<br />
Fahrzeugautomatisierungssystemen. Diese Situation hat sich zwar formal drastisch<br />
geändert, inhaltlich sind von dieser Reform zunächst jedoch keine wesentlichen<br />
Änderungen betroffen.<br />
Das WÜ erklärt Systeme, die übersteuerbar sind, als mit dem Beherrschungsgrundsatz<br />
für vereinbar und nimmt sich dahingehend selbst den Anwendungsbereich. Die<br />
konkrete Zulässigkeit richtet sich dann aber in einem weiteren Prüfungsschritt nach<br />
dem parallel anwendbaren Fahrzeugteileübereinkommen, das die ECE-Regelungen zum<br />
Gegenstand hat. Dort sind die konkreten Anforderungen zu normieren.<br />
Systeme, die nicht übersteuert werden können, werden direkt als mit dem<br />
Beherrschungsgrundsatz für vereinbar betrachtet, wenn sie konform mit dem<br />
Fahrzeugteileübereinkommen sind<br />
Die Unterscheidung zwischen Satz 1 und Satz 2 hat auf das Ergebnis keinen Einfluss. In<br />
beiden Fällen sind Fahrzeugautomatisierungssysteme nur zulässig, wenn die ECE-<br />
Regelungen sie für zulässig erachten. Die Differenzierung zwischen dem Verweis in S. 1<br />
und der Herausnahme aus dem Regelungsbereich des WÜ in S. 2 ist wohl der<br />
Motivation einer Klarstellung dahingehend geschuldet, dass nicht übersteuerbare<br />
Systeme nicht generell unzulässig sein sollen, aber einer Regelung im<br />
Fahrzeugteileübereinkommen bedürfen.<br />
Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass sich künftig die Frage nach der<br />
Zulässigkeit von Fahrzeugautomatisierungssystemen nicht mehr nach dem WÜ richtet,<br />
sondern nach den auf Grundlage des FTÜ erlassenen ECE-Regelungen. Auf diese<br />
voraussichtliche Unanwendbarkeit des WÜ hinsichtlich der Frage nach der Zulässigkeit<br />
solcher Systeme wurden die beschlussfassenden Parteien auch vom Sekretariat im<br />
Rahmen einer Präsentation vor der Beschlussfassung aufmerksam gemacht. (UNECE<br />
2014b, S.6) Insofern stärkt die daran anschließend erfolgte Beschlussfassung die hier<br />
vertretene Ansicht.<br />
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />
HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen<br />
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