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Verändern 261 , Übermitteln, Sperren 262 und Löschen 263 personenbezogener Daten.<br />

Relevant für das hochautomatisierte Fahren dürften hier nur die Begriffe des Speicherns<br />

und des Übermittelns sein. Speichern ist das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren<br />

personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren<br />

Verarbeitung oder Nutzung, § 3 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 BDSG. Übermitteln ist das<br />

Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener<br />

personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten an den Dritten<br />

weitergegeben werden oder der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereit gehaltene<br />

Daten einsieht oder abruft, § 3 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 BDSG. Dritter kann hier jede Person<br />

oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle sein.<br />

Datennutzung<br />

Jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung<br />

handelt, ist eine Datennutzung (§ 3 Abs. 5 BDSG). Es handelt sich hier um einen<br />

Auffangtatbestand, wenn keine andere Verarbeitungsform der Daten gegeben ist.<br />

Grundsätze des Datenschutzrechts<br />

Die Anforderungen, die das Datenschutzrecht an die Erhebung, Verarbeitung und<br />

Nutzung von Daten die im Zusammenhang mit der Hochautomatisierung stellt, können<br />

vereinfacht auf sieben Grundsätze reduziert werden: Rechtmäßigkeit, Einwilligung,<br />

Zweckbindung, Erforderlichkeit, Transparenz, Datensicherheit und Kontrolle (Bizer<br />

2007, S. 350ff.).<br />

Rechtmäßigkeit<br />

Eine der Grundlagen einer freiheitlichen Rechtsordnung ist es, dass alles erlaubt ist, was<br />

nicht durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verboten ist (allgemeine<br />

Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG). Um einen effektiven Schutz des Rechts auf<br />

informationelle Selbstbestimmung zu gewährleisten, dreht das BDSG dieses Regel-<br />

Ausnahme-Verhältnis jedoch um. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung<br />

personenbezogener Daten wird zunächst allgemein verboten. Sie soll nur dann erlaubt<br />

sein, wenn das BDSG selbst oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder der<br />

Betroffene einwilligt (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt), § 4 Abs. 1 BDSG.<br />

Besondere Bedeutung im Privatrechtsverkehr, wie beispielsweise bei Mehrwertdiensten<br />

wie personalisierter Werbung oder dergleichen, hat die rechtliche Grundlage, die § 28<br />

Abs. 1 Nr. 1 BDSG für den Umgang mit personenbezogenen Daten eröffnet. Dieser<br />

Umgang ist zulässig, „wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung<br />

eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem<br />

Betroffenen erforderlich ist“. Erfasst ist damit ein Großteil des üblichen Datenumgangs<br />

im Zusammenhang mit der Begründung und Abwicklung von Verträgen. Die<br />

vertragliche Regelung des Umgangs mit personenbezogenen Daten ist eine Form der<br />

Einwilligung und an deren Form gebunden.<br />

Einwilligung<br />

Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur mit der Einwilligung des<br />

Betroffenen erhoben, verarbeitet oder übermittelt werden, vgl. § 4 Abs. 1 a.E. BDSG.<br />

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des<br />

Einzelnen, grundsätzlich selbst in freier Entscheidung über die Preisgabe und<br />

Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (Polenz 2012, Rn. 5). Soweit der<br />

261<br />

Verändern ist das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten.<br />

262<br />

Sperren ist das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung<br />

oder Nutzung einzuschränken.<br />

263<br />

Löschen ist das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.<br />

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen<br />

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