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Anhang<br />

Übersicht zu HAF-relevanten<br />

Forschungsprojekten<br />

Richtlinienziele hat der deutsche Gesetzgeber am 01.01.1990 das deutsche<br />

Produkthaftungsgesetz 252 erlassen.<br />

Gem. § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG ist der Hersteller eines Produkts zum Schadenersatz<br />

verpflichtet, wenn durch einen Fehler des Produkts jemand getötet, sein Körper oder<br />

seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird. An der Formulierung dieser<br />

Norm wird deutlich, dass es sich - ähnlich der Halterhaftung – um eine<br />

verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung haftet. Die Fehlerhaftigkeit seines<br />

Produkts muss dem Hersteller folglich nicht vorgeworfen werden. Es reicht zur<br />

Gewährung des Schadenersatzanspruchs der Nachweis aus, dass ein Fehler vorliegt und<br />

dieser ursächlich für den Schaden war (Sprau 2015a, Rn. 1, 9).<br />

Anders als die Gewährleistungsrechte, wirkt das ProdHaftG grundsätzlich gegenüber<br />

jedermann (inter omnes). Geschädigter muss hier demnach nicht der Endabnehmer<br />

selbst sein, sondern es kann sich auch um einen Dritten (bspw. Unfallgegner) handeln,<br />

der Ansprüche gegen den Hersteller geltend macht.<br />

Das Produkthaftungsgesetz schafft demnach eine Rechtsgrundlage, Ersatz für Schäden<br />

zu verlangen die durch die Fehlerhaftigkeit eines Produkts hervorgerufen werden.<br />

Dabei ist mittlerweile sowohl materieller als auch immaterieller Schaden<br />

(Schmerzensgeld) zu ersetzen, vgl. § 8 ProdHaftG.<br />

Der Schadensumfang im Produkthaftungsgesetz wird jedoch dahingehend<br />

eingeschränkt, dass es sich bei der beschädigten Sache um eine andere Sache als das<br />

fehlerhafte Produkt selbst handeln muss. Weiterhin wird in § 1 Abs. 1 ProdHaftG<br />

klargestellt, dass eine Schadensersatzpflicht nur greift, „wenn diese andere Sache ihrer<br />

Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierfür von<br />

dem Geschädigten hauptsächlich in Anspruch genommen worden ist.“ Sachschäden<br />

durch Produkte, die für gewerbliche Nutzung bestimmt sind und so genutzt werden,<br />

begründen somit keine Ansprüche nach dem ProdHaftG. Anders ist dies bei<br />

Personenschäden. Hier gilt die letztgenannte Einschränkung nicht.<br />

Bei Personenschäden ist der Haftungshöchstbetrag gem. § 10 Abs. 1 ProdHaftG auf 85<br />

Mio. Euro pro Schadensereignis beschränkt. Der Ersatz immateriellen Schadens für die<br />

Verletzung des Körpers oder der Gesundheit, also der Schmerzensgeldanspruch, ist<br />

durch § 8 ProdHaftG insoweit beschränkt, als dass eine „billige Entschädigung in Geld“<br />

gefordert werden kann.<br />

Der Hersteller<br />

Der Anspruch aus Produkthaftung richtet sich gegen den „Hersteller“. Wer Hersteller<br />

im Sinne des Gesetzes ist, gibt § 4 ProdHaftG vor. Danach ist Hersteller u.a., wer das<br />

Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Unterscheiden sich<br />

Kraftfahrzeug-Hersteller und Hersteller des Automatisierungssystems, so können<br />

mehrere ersatzpflichtig sein. Gem. § 5 ProdHaftG kann der Geschädigte dann<br />

denjenigen in Anspruch nehmen, der am sichersten in der Lage ist, den geltend<br />

gemachten Anspruch zu befriedigen (gesamtschuldnerische Haftung).<br />

In der Praxis wird es oft darauf hinauslaufen, dass man lediglich dem Hersteller des<br />

Endproduktes die Fehler zuordnen kann. Aus Sicht der Kfz-Hersteller bedeutet dies,<br />

dass sie durch geeignete Qualitätssicherungsvereinbarungen mit ihren Zulieferern<br />

Verantwortungsbereiche so klar und eindeutig wie möglich definieren und abgrenzen<br />

sollten (Meyer/Harland 2007, S. 695).<br />

Der Fehlerbegriff des Produkthaftungsgesetzes<br />

Der Hersteller hat für einen Fehler seines Produkts einzustehen.<br />

Produkthaftungsrechtlich liegt gem. § 3 Abs. 1 ProdHaftG ein Fehler vor, „wenn ein<br />

252<br />

Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I 1989, S. 2198), das zuletzt durch Artikel 9<br />

Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2002a, S. 2674) geändert worden ist<br />

344 | 358 Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen

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