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Nebentätigkeiten<br />

Motivation des hochautomatisierten Fahrens ist, neben einer Erhöhung der<br />

Verkehrssicherheit, es dem Fahrer zu ermöglichen, während einer hochautomatisierten<br />

Fahrphase Nebentätigkeiten nachzugehen. Nebentätigkeiten, wie sie im Rahmen von<br />

hochautomatisiertem Fahren ermöglicht werden sollen, betreffen regelmäßig solche,<br />

bei denen die Aufmerksamkeit des Fahrers zum Großteil der Nebentätigkeit gewidmet<br />

ist und bei denen oftmals auch die Hände für fahrfremde Tätigkeiten eingesetzt<br />

werden dürfen (Schreiben von Emails, Betreiben von Computerspielen, Betrachten von<br />

Filmen etc.), denn hierdurch lässt sich der Komfort des Fahrens steigern.<br />

Nebentätigkeiten stellen aber auch solche Tätigkeiten dar, bei denen der Fokus des<br />

Fahrers grundsätzlich weiterhin auf dem Verkehrsgeschehen liegt, jedoch nebenbei<br />

auch Tätigkeiten ausgeführt werden, die kaum, kurzfristig oder mit nur geringer<br />

Intensität vom Verkehrsgeschehen ablenken können und bei denen zumindest eine<br />

Hand oftmals am Lenkrad verbleibt (bspw. Gespräch mit dem Beifahrer, Einstellen des<br />

Rückspiegels oder der Blick in die Landschaft). Nach derzeit geltender Rechtslage sind<br />

der StVO – mit Ausnahme der Mobiltelefonbenutzung in § 23 Abs. 1a StVO – keine<br />

ausdrücklichen Verbote von Nebentätigkeiten zu entnehmen. Aufgrund der Vielzahl<br />

möglicher Nebentätigkeiten während einer Autofahrt (Trinken, Essen, Bedienung des<br />

Navigationssystems, Gespräche mit den Mitfahrern etc.) erscheint eine aufzählende<br />

Normierung verbotener – weil vom Verkehrsgeschehen ablenkender Tätigkeiten – auch<br />

nicht möglich. Jedoch ist in § 23 Abs. 1 S.1 StVO normiert, dass der Fahrzeugführer<br />

dafür verantwortlich ist, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch im Gesetz<br />

aufgezählte Faktoren beeinträchtigt werden dürfen. § 1 Abs. 1 StVO fordert die<br />

ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht bei der Teilnahme am Straßenverkehr<br />

und nach Abs. 2 hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer<br />

geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder<br />

belästigt wird. Diesen Normen ist zu entnehmen, dass fahrfremde Nebentätigkeiten nur<br />

in einem solchen Umfang ausgeführt werden dürfen, wie eine gefahrenträchtige<br />

Ablenkung vom Verkehrsgeschehen und damit eine Gefährdung anderer nicht<br />

stattfindet. Verstöße gegen § 1 Abs. 2 StVO können als Ordnungswidrigkeit geahndet<br />

werden gemäß § 49 Abs. 1 S. 1 StVO. Obwohl Nebentätigkeiten daher grundsätzlich<br />

nicht ausdrücklich verboten sind, kann eine Beschäftigung mit fahrfremden Tätigkeiten<br />

negative Folgen für den Fahrer nach sich ziehen. Auch kann mit der Ausübung einer<br />

Nebentätigkeit eine Ablenkung vom Verkehrsgeschehen einhergehen, die zu strafoder<br />

zivilrechtlichen Fahrlässigkeitsvorwürfen im Schadensfall und damit zur Haftung<br />

führen kann (König 2013f, Rn. 67; König, 2013g, Rn. 14).<br />

Nebentätigkeiten, wie sie oben beschrieben werden, bei denen die potenzielle<br />

Ablenkung nur kurzfristig oder wenig intensiv ist, stellen grundsätzlich keine<br />

Besonderheiten des hochautomatisierten Fahrens dar. Sie sind vielmehr alltäglich und<br />

auch bei der Fahrt mit konventionellen Fahrzeugen zu verzeichnen. Werden solche<br />

Nebentätigkeiten während einer hochautomatisierten Fahrphase ausgeführt und<br />

überwiegt die Hingabe des Fahrers zu dieser Nebentätigkeit so stark, dass er die im<br />

(Straßen-)Verkehr erforderliche Sorgfalt hinsichtlich der Aufmerksamkeit der<br />

Rückübernahmeaufforderung außer Acht lässt, kann dies im Schadensfall zur zivilund/oder<br />

strafrechtlichen Verantwortung des Fahrers führen. Eine diesbezüglich<br />

mögliche Verantwortung des Herstellers betrifft im Wesentlichen die zivilrechtliche<br />

Haftung für Produktfehler. Um einer solchen Haftung während einer<br />

hochautomatisierten Fahrphase zu entgehen, muss der Hersteller sicherstellen, dass der<br />

Fahrer rechtzeitig wieder die Fahraufgabe übernehmen kann. Hinsichtlich der<br />

Aufforderung zur Rückübernahme sind grundsätzlich keine überhöhten Anforderungen<br />

zu stellen. Es dürfte regelmäßig genügen, wenn der Hersteller durch verschiedene<br />

akustische, haptische und optische Signale sicherstellt, dass der grundsätzlich redliche<br />

Fahrer die Rückübernahmeaufforderung wahrnimmt. Soweit der Fahrer die<br />

Möglichkeiten des hochautomatisierten Fahrsystems missbraucht (er bspw. den<br />

Fahrersitz verlässt und so nicht mehr zugänglich für Vibrationen im Sitz ist), ist der<br />

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen<br />

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