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hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

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Straßenrand oder von aktiven Elementen in der Straßendecke ausgehen. Auch<br />

teleoperierte (ferngesteuerte) Lenkanlagen gelten als „autonome Lenkanlagen“.<br />

Lenkanlagen, die unter diese Definition fallen, sind jedoch gemäß Abs. 1.2.2 aus dem<br />

Anwendungsbereich der Regelung Nr. 79 ausgenommen, weil laut Einleitung zu<br />

Regelung Nr. 79 die Befürchtung besteht, dass eine Hauptverantwortlichkeit für das<br />

Führen des Fahrzeugs nicht getroffen werden kann und international abgestimmte<br />

Datenübertragungsprotokolle in Bezug auf die externe Steuerung nicht gegeben sind.<br />

Insofern sind solche Lenkanlagen mit der Regelung 79 nicht vereinbar und – mangels<br />

Genehmigungsmöglichkeiten auf Grundlage anderer Normen – unzulässig.<br />

„Fahrerassistenz-Lenkanlagen“ sind solche Anlagen, die zusätzlich zur die<br />

Fahrtrichtung eines Fahrzeuges maßgeblich bestimmenden Hauptlenkanlage (vgl. Abs.<br />

2.5.1.1) vorhanden sind und den Fahrzeugführer beim Lenken des Fahrzeugs<br />

unterstützen, bei der er aber immer die Hauptverantwortung für das Führen des<br />

Fahrzeugs behält (vgl. Abs. 2.3.4). Gemäß Abs. 5.1.6. können Fahrerassistenz-<br />

Lenkanlagen nur genehmigt werden, wenn ihre Funktion das Verhalten der<br />

Hauptlenkanlage nicht beeinträchtigt. Konstruktionsbedingt muss des Weiteren<br />

sichergestellt werden, dass der Fahrzeugführer die Funktion jederzeit durch einen<br />

bewussten Eingriff übersteuern kann, um beispielsweise Hindernissen auf der Fahrbahn<br />

ausweichen zu können. Nach Abs. 2.3.4 darf die Fahrerassistenz-Lenkanlage zwei<br />

Funktionen umfassen.<br />

Das ist zum einen die „automatische Lenkfunktion“ nach Abs. 2.3.4.1, bei der die<br />

Betätigung der Lenkanlage aufgrund der automatischen Auswertung von innerhalb des<br />

Fahrzeugs ausgelösten Signalen erfolgt, um eine stetige Steuerung zu erreichen, durch<br />

die der Fahrzeugführer bei dem Folgen einer bestimmten Fahrspur, beim Rangieren bei<br />

niedriger Geschwindigkeit oder beim Einparken unterstützt wird. Dieser zunächst sehr<br />

weit anmutende Anwendungsbereich der automatischen Lenkfunktion wird durch die<br />

allgemeinen Bauvorschriften für Lenkanlagen nach Abs. 5.1.6.1 jedoch dahingehend<br />

eingeschränkt, dass die Steuerung automatisch ausgeschaltet werden muss, wenn die<br />

Fahrzeuggeschwindigkeit den Grenzwert von 10 km/h um mehr als 20% (=12 km/h)<br />

überschreitet. Auf Grundlage dieser Vorschrift werden beispielsweise<br />

Einparkassistenten genehmigt.<br />

Als weitere Funktionsausgestaltung der Fahrerassistenz-Lenkanlagen wird gemäß Abs.<br />

2.3.4.2 die „korrigierende Lenkfunktion“ genannt, die eine unstetige Steuerfunktion<br />

darstellt, bei der für eine begrenzte Dauer Änderungen des Lenkwinkels bei einem oder<br />

mehreren Rädern aufgrund der automatischen Auswertung von im Fahrzeug<br />

ausgelösten Signalen erfolgen können, damit die gewünschte Richtungsbahn des<br />

Fahrzeugs eingehalten oder das dynamische Verhalten des Fahrzeugs beeinflusst wird.<br />

Demnach ist zusammenzufassen, dass die derzeit zulässigen Fahrerassistenz-<br />

Lenkanlagen nur im unteren Geschwindigkeitsbereich aktiv in die Lenkung eingreifen<br />

dürfen (automatische Lenkfunktion) und im Rahmen der korrigierenden Lenkfunktion<br />

auch tatsächlich nur für eine begrenzte Dauer Korrekturen vorgenommen werden<br />

dürfen, um das Fahrzeug in der Spur zu halten. Für beide Funktionsausgestaltungen<br />

gilt, dass der Fahrzeugführer immer die Hauptverantwortung für die Fahrzeugführung<br />

behalten muss.<br />

Während teilautomatisierte Fahrzeugsysteme nach dieser Vorschrift mit den<br />

aufgezeigten Einschränkungen grundsätzlich zugelassen werden können, ist die<br />

Zulassung hochautomatisierter Fahrzeuge insbesondere aufgrund der nach Abs. 2.3.4.<br />

geforderten Hauptverantwortung für die Fahrzeugführung nicht möglich.<br />

Insofern ist der derzeitige Rechtsrahmen hinsichtlich der ECE-Regelungen zu eng um<br />

hochautomatisiertes Fahren auf der Autobahn zulassen zu können.<br />

Regelung 13 H (Bremsen)<br />

Hochautomatisierte Fahrzeuge sollen die Geschwindigkeit selbstständig reduzieren<br />

können. Hierfür ist die Regelung 13 H einschlägig, welche die einheitlichen<br />

Bedingungen für die Genehmigung von PKW hinsichtlich der Bremsen zum<br />

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen<br />

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