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Anhang<br />

Übersicht zu HAF-relevanten<br />

Forschungsprojekten<br />

Auslegung von Artt. 8 und 13 WÜ<br />

Allgemeines zur Auslegung völkerrechtlicher Verträge<br />

Die Auslegung völkerrechtlicher Verträge richtet sich grundsätzlich nach dem Wiener<br />

Übereinkommens über das Recht der Verträge (WVK) (BGBl. II 1985, S. 927ff.; Graf<br />

Vitzthum 2010, Rn. 123). Der insoweit geltende Art. 31 Abs. 1 WVK besagt: „Ein<br />

Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen<br />

Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte<br />

seines Ziels und Zwecks auszulegen“.<br />

Bei der Anwendung der Artt. 31 ff. WVK hat sich ein objektiver Ansatz durchgesetzt.<br />

Der Wille der vertragschließenden Parteien zum Zeitpunkt des WÜ im Jahre 1968 ist für<br />

die Auslegung unbeachtlich, sodass es keine Rolle spielt, ob die Parteien im Jahre 1968<br />

subjektiv an eine Einführung von Fahrzeugassistenzsysteme dachten oder nicht (Graf<br />

Vitzthum 2010, Rn. 123; Lutz 2014a, S.68). Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive<br />

Parteiwille, wie er mittels des Vertragstextes zum Ausdruck kommt. Hinsichtlich der<br />

Auslegung bei multilateralen Verträgen – wie es das Wiener Übereinkommen einer ist –<br />

ergibt sich die Problematik, dass der Text in mehreren Sprachen vorliegt und sich so die<br />

Frage stellt, welche Sprache der Auslegung zu Grunde zu legen ist.<br />

Art. 33 Abs. 1 WVK gibt hierfür vor, dass wenn ein Vertrag in zwei oder mehr<br />

Sprachen als authentisch festgelegt worden ist, der Text in jeder Sprache in gleicher<br />

Weise maßgebend ist, wobei gem. Art. 33 Abs. 3 WVK eine Vermutung dahingehend<br />

getroffen wird, dass die Ausdrücke des Vertrages in jedem authentischen Text dieselbe<br />

Bedeutung haben. Weisen die verschiedenen authentischen Vertragssprachen<br />

unterschiedliche Bedeutung auf, so ist nach Art. 33 Abs. 4 WVK diejenige Bedeutung<br />

maßgebend, die mit dem Ziel und Zweck des Vertrages am besten zu vereinbaren ist.<br />

Authentisch ist ein Vertragstext, wenn dies im Vertrag so festgelegt oder aus ihm<br />

ersichtlich ist (Graf Vitzthum 2010, Rn. 123). Im WÜ ist dies in Art. 56 geschehen, der<br />

als verbindliche Vertragssprachen die chinesische, englische, französische, russische und<br />

spanische bestimmt. Die deutsche Fassung des WÜ, im Bundesgesetzblatt (Teil 2)<br />

abgedruckt, ist nur eine Übersetzung aus den authentischen Vertragssprachen und<br />

somit für die Auslegung unerheblich.<br />

Auslegung von Art. 8 Abs. 1 WÜ (Führer)<br />

Art. 8 Führer<br />

(1) Jedes Fahrzeug und miteinander verbundene Fahrzeuge müssen,<br />

wenn sie in Bewegung sind, einen Führer haben.<br />

Artikel 8 Abs. 1 WÜ schreibt vor, dass jedes Fahrzeug, wenn es in Bewegung ist, einen<br />

Führer haben muss. Überlegungsgegenstand im Rahmen von<br />

Fahrzeugautomatisierungssystemen ist, dass der Fahrer eines Fahrzeugs (abhängig vom<br />

Automatisierungsgrad) die Fahraufgaben einem System überlässt und so der<br />

Straßenverkehr an Sicherheit und Komfort gewinnt. Wenn das System für gewisse<br />

Zeiträume oder in gewissen Situationen die Fahraufgaben übernimmt, wirft das die<br />

Frage auf, ob in der eher passiven Rolle (wiederum abhängig vom<br />

Automatisierungsgrad) der im Fahrzeug befindlichen Person noch die Eigenschaft als<br />

Fahrzeugführer gegeben ist.<br />

Der Führer ist in Art. 1 lit. v) WÜ definiert als jede Person, die ein Kraftfahrzeug oder<br />

ein anderes Fahrzeug lenkt oder die auf einer Straße Vieh, einzeln oder in Herden, oder<br />

Zug-, Saum- oder Reittiere leitet. Wesentliches Merkmal des Führers ist seine<br />

Eigenschaft als Person, also als menschliches Individuum. Dieses Merkmal kommt auch<br />

bei den authentischen Vertragstexten zur Geltung. So wird im Englischen eine<br />

„person“ und im Französischen eine „personne“ verlangt.<br />

Würde die Person, welche im Fahrzeug sitzt und die Fahraufgaben bewältigt im<br />

Zeitpunkt einer hochautomatisierten Fahrphase seine Führereigenschaft verlieren, wäre<br />

dies mit Art. 8 Abs. 1 WÜ nicht zu vereinbaren, da dann kein Führer mehr gegeben<br />

wäre. Dem System kann freilich keine Eigenschaft als menschliches Individuum<br />

zugeschrieben werden.<br />

334 | 358 Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen

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