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hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true
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Anhang<br />
Übersicht zu HAF-relevanten<br />
Forschungsprojekten<br />
Auslegung von Artt. 8 und 13 WÜ<br />
Allgemeines zur Auslegung völkerrechtlicher Verträge<br />
Die Auslegung völkerrechtlicher Verträge richtet sich grundsätzlich nach dem Wiener<br />
Übereinkommens über das Recht der Verträge (WVK) (BGBl. II 1985, S. 927ff.; Graf<br />
Vitzthum 2010, Rn. 123). Der insoweit geltende Art. 31 Abs. 1 WVK besagt: „Ein<br />
Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen<br />
Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte<br />
seines Ziels und Zwecks auszulegen“.<br />
Bei der Anwendung der Artt. 31 ff. WVK hat sich ein objektiver Ansatz durchgesetzt.<br />
Der Wille der vertragschließenden Parteien zum Zeitpunkt des WÜ im Jahre 1968 ist für<br />
die Auslegung unbeachtlich, sodass es keine Rolle spielt, ob die Parteien im Jahre 1968<br />
subjektiv an eine Einführung von Fahrzeugassistenzsysteme dachten oder nicht (Graf<br />
Vitzthum 2010, Rn. 123; Lutz 2014a, S.68). Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive<br />
Parteiwille, wie er mittels des Vertragstextes zum Ausdruck kommt. Hinsichtlich der<br />
Auslegung bei multilateralen Verträgen – wie es das Wiener Übereinkommen einer ist –<br />
ergibt sich die Problematik, dass der Text in mehreren Sprachen vorliegt und sich so die<br />
Frage stellt, welche Sprache der Auslegung zu Grunde zu legen ist.<br />
Art. 33 Abs. 1 WVK gibt hierfür vor, dass wenn ein Vertrag in zwei oder mehr<br />
Sprachen als authentisch festgelegt worden ist, der Text in jeder Sprache in gleicher<br />
Weise maßgebend ist, wobei gem. Art. 33 Abs. 3 WVK eine Vermutung dahingehend<br />
getroffen wird, dass die Ausdrücke des Vertrages in jedem authentischen Text dieselbe<br />
Bedeutung haben. Weisen die verschiedenen authentischen Vertragssprachen<br />
unterschiedliche Bedeutung auf, so ist nach Art. 33 Abs. 4 WVK diejenige Bedeutung<br />
maßgebend, die mit dem Ziel und Zweck des Vertrages am besten zu vereinbaren ist.<br />
Authentisch ist ein Vertragstext, wenn dies im Vertrag so festgelegt oder aus ihm<br />
ersichtlich ist (Graf Vitzthum 2010, Rn. 123). Im WÜ ist dies in Art. 56 geschehen, der<br />
als verbindliche Vertragssprachen die chinesische, englische, französische, russische und<br />
spanische bestimmt. Die deutsche Fassung des WÜ, im Bundesgesetzblatt (Teil 2)<br />
abgedruckt, ist nur eine Übersetzung aus den authentischen Vertragssprachen und<br />
somit für die Auslegung unerheblich.<br />
Auslegung von Art. 8 Abs. 1 WÜ (Führer)<br />
Art. 8 Führer<br />
(1) Jedes Fahrzeug und miteinander verbundene Fahrzeuge müssen,<br />
wenn sie in Bewegung sind, einen Führer haben.<br />
Artikel 8 Abs. 1 WÜ schreibt vor, dass jedes Fahrzeug, wenn es in Bewegung ist, einen<br />
Führer haben muss. Überlegungsgegenstand im Rahmen von<br />
Fahrzeugautomatisierungssystemen ist, dass der Fahrer eines Fahrzeugs (abhängig vom<br />
Automatisierungsgrad) die Fahraufgaben einem System überlässt und so der<br />
Straßenverkehr an Sicherheit und Komfort gewinnt. Wenn das System für gewisse<br />
Zeiträume oder in gewissen Situationen die Fahraufgaben übernimmt, wirft das die<br />
Frage auf, ob in der eher passiven Rolle (wiederum abhängig vom<br />
Automatisierungsgrad) der im Fahrzeug befindlichen Person noch die Eigenschaft als<br />
Fahrzeugführer gegeben ist.<br />
Der Führer ist in Art. 1 lit. v) WÜ definiert als jede Person, die ein Kraftfahrzeug oder<br />
ein anderes Fahrzeug lenkt oder die auf einer Straße Vieh, einzeln oder in Herden, oder<br />
Zug-, Saum- oder Reittiere leitet. Wesentliches Merkmal des Führers ist seine<br />
Eigenschaft als Person, also als menschliches Individuum. Dieses Merkmal kommt auch<br />
bei den authentischen Vertragstexten zur Geltung. So wird im Englischen eine<br />
„person“ und im Französischen eine „personne“ verlangt.<br />
Würde die Person, welche im Fahrzeug sitzt und die Fahraufgaben bewältigt im<br />
Zeitpunkt einer hochautomatisierten Fahrphase seine Führereigenschaft verlieren, wäre<br />
dies mit Art. 8 Abs. 1 WÜ nicht zu vereinbaren, da dann kein Führer mehr gegeben<br />
wäre. Dem System kann freilich keine Eigenschaft als menschliches Individuum<br />
zugeschrieben werden.<br />
334 | 358 Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />
HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen