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Straßenverkehrs (im Rahmen der Straßenverkehrsordnung) ausfällt, kann ein Vorwurf<br />

hinsichtlich der bloßen Teilnahme am Straßenverkehr nicht gemacht werden (Eggstein<br />

1995, S. 165).<br />

Grundgedanke der Gefährdungshaftung ist vielmehr die soziale Verantwortung für<br />

eigene Wagnisse (BGH VersR 05, 992). So hat derjenige, der im eigenen Interesse<br />

(nämlich dem zügigen Erreichen eines gewünschten Ziels) eine erlaubte Gefahrenquelle<br />

schafft – gewissermaßen als Gegenleistung – für daraus hervorgehende, auch bei aller<br />

Sorgfalt unvermeidbare Schädigungen einzustehen (König 2013i, Rn. 1).<br />

Da jedoch auch die Gefährdungshaftung nur Schäden erfassen will, die sich aus dem<br />

Risiko der gefährlichen Handlung selbst ergeben, schließt § 7 Abs. 2 StVG die Haftung<br />

für solche Schädigungen aus, die nicht aus der Gefährlichkeit des Betriebs eines<br />

Kraftfahrzeugs resultieren und daher nicht dem Halter, sondern nur einem Drittereignis<br />

zugerechnet werden können, - „höhere Gewalt“, vgl. § 7 Abs. 2 StVG. Dabei wird der<br />

Haftungsausschlussgrund der höheren Gewalt sehr restriktiv gehandhabt und kommt<br />

in der Praxis äußerst selten vor. In erster Linie kommen Naturereignisse in Betracht<br />

(König 2013i, Rn. 34).<br />

Betrieb des Kraftfahrzeugs<br />

Der Schutzzweck des § 7 StVG fordert es, dass sich die typisch innewohnende<br />

Gefährlichkeit der Verkehrsteilnahme bei dem schädigenden Ereignis realisiert hat,<br />

insoweit wird die Haftung an einen Betriebsbegriff geknüpft (Betriebsgefahr). Nach der<br />

sich mittlerweile durchgesetzten Ansicht ist für den Betriebsbegriff eine<br />

verkehrstechnische Auffassung maßgebend. Danach ist der erforderliche Betrieb<br />

gegeben, wenn sich das Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehrsbereich bewegt oder in<br />

verkehrsbeeinflussender Weise ruht (BGHZ 29, 163). Der Betrieb beginnt also mit dem<br />

Ingangsetzen des Motors und endet mit dem Motorstillstand außerhalb des<br />

öffentlichen Verkehrsbereichs.<br />

Dabei können zwanglos auch hochautomatisierte Fahrten unter den Betriebsbegriff<br />

subsumiert werden, denn sie werden verkehrsbeeinflussend im Verkehrsbereich<br />

bewegt.<br />

Halter<br />

Pflichtiger nach § 7 StVG ist der Halter. Halter ist dabei derjenige, der das Kfz für<br />

eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und die<br />

Verwendungsnutzungen zieht (RGZ 91, 269).<br />

Wird daher beim Betrieb eines Fahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt oder eine<br />

dem Verletzten gehörende Sache beschädigt, ist der Halter zum Ersatz des daraus<br />

entstehenden Schadens verpflichtet.<br />

Beweislast<br />

Vor dem Zivilgericht wird ein möglicher Kläger jedoch nur erfolgreich sein<br />

Schadenersatzbegehren durchsetzen können, wenn er das Gericht vom Hergang des<br />

Unfallgeschehens (Tatsachen) auch überzeugen kann. Als zivilprozessuale Grundregel<br />

gilt hier, dass jede Partei die Beweislast für Tatsachen zu tragen hat, die zum<br />

Tatbestand einer ihr günstigen Rechtsnorm gehören (Reichold 2013, Rn. 23). Mit<br />

einfacheren Worten ausgedrückt, hat jede Partei das zu beweisen, was ihr<br />

zugutekommt.<br />

Im Rahmen der Halterhaftung hat der Geschädigte daher vorzutragen und im Falle des<br />

Bestreitens auch zu beweisen, dass ein Unfall geschehen ist, dieser sich beim Betrieb<br />

eines Kraftfahrzeugs ereignete und dass der erlittene Schaden ursächlich (kausal) auf<br />

den Betrieb des Fahrzeugs zurückzuführen ist. Da die Halterhaftung unabhängig eines<br />

Verschuldens gewährt wird, braucht der Geschädigte dem Halter ein solches auch nicht<br />

beweisen. Die den Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt begründenden<br />

Tatsachen muss dagegen der Halter beweisen, denn diese Tatsache kommt ihm<br />

zugute.<br />

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen<br />

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