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hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

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dessen Art. 8 Abs. 1 ist normiert, dass jedes Fahrzeug und jeder Zug miteinander<br />

verbundener Fahrzeuge einen Führer haben muss. Art. 8 Abs. 5 gibt vor, dass die<br />

Führer dauernd in der Lage sein müssen, ihr Fahrzeug zu beherrschen. Das Genfer<br />

Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 stellt insoweit inhaltlich<br />

vergleichbare Voraussetzungen an den Fahrzeugführer hinsichtlich der<br />

Beherrschungspflicht über sein Fahrzeug wie das WÜ. Da das WÜ dem Genfer<br />

Übereinkommen zeitlich nachfolgt und bzgl. Fragen der Zulässigkeit automatisierter<br />

Fahrzeuge inhaltlich vergleichbare Anforderungen stellt oder über diese hinausgeht, ist<br />

für diejenigen Staaten, welche Vertragsparteien des WÜ sind, vornehmlich das WÜ<br />

relevant. Für Staaten, welche zwar das Genfer Übereinkommen (1949), jedoch nicht<br />

das Wiener Übereinkommen (1968) unterzeichnet haben, besitzt ersteres jedoch<br />

Relevanz (UN 1949; Rechtsinformationssystem des österreichischen Bundeskanzleramts<br />

2015)<br />

5.1.3.3<br />

Bevorstehende Änderung des Wiener Übereinkommens<br />

Den technischen Fortschritt vor Augen haben Deutschland, Frankreich, Italien,<br />

Österreich und Belgien im März 2014 einen Änderungsantrag hinsichtlich des WÜ<br />

erarbeitet, der die oben dargestellten Normen des WÜ aufgreift, modifiziert und<br />

ergänzt.<br />

Motivation des Änderungsvorschlags<br />

Wie bereits erörtert sind jene Arten von Fahrzeugautomatisierungssystemen nach<br />

derzeitiger Rechtslage unzulässig, die technisch nicht übersteuert werden können,. Im<br />

Betrachtungszeitraum kommt solchen Systemen (mit Ausnahmen) nur geringe<br />

praktische Bedeutung zu, da davon auszugehen ist, dass deren technische Reife noch<br />

nicht so weit fortentwickelt ist, dass es einer Übersteuerung des Fahrzeugs im Einzelfall<br />

nicht bedarf. Ferner ist davon auszugehen, dass auch die gesellschaftliche Akzeptanz<br />

solcher nicht übersteuerbaren Systeme im Berichtszeitraum nicht gegeben sein wird.<br />

Von weitaus größerer praktischer Bedeutung können im Betrachtungszeitraum aber<br />

solche Systeme sein, die zwar technisch übersteuert werden können, diese<br />

Übersteuerung jedoch aufgrund der technischen Systemreife regelmäßig nicht<br />

erforderlich oder gewünscht ist. So wird Fahrzeugautomatisierungssystemen, die in<br />

bestimmten Verkehrssituationen die Fahraufgabe vollständig übernehmen und den<br />

Fahrer zu Nebentätigkeiten ermächtigen, neben einem Komfortgewinn auch eine<br />

Steigerung der Sicherheit im Straßenverkehr zugesprochen, da einem System keine<br />

Flüchtigkeits- oder Müdigkeitsfehler in monotonen Fahrsituationen unterlaufen. Um<br />

diesem potentiellen Reformbestreben des Straßenverkehrs nachzukommen und auch<br />

im internationalen Vergleich nicht den Anschluss an den straßenverkehrstechnischen<br />

Fortschritt zu verlieren, wurde der Änderungsvorschlag erarbeitet.<br />

Als weitere Motivation zur Änderung des WÜ gilt, dass mit dem FTÜ und dem WÜ zwei<br />

internationale Verträge existieren, die in großen Bereichen Regelungen zum<br />

Gegenstand haben, die sich überschneiden. Somit müssten jeweils zwei Regelungssätze<br />

geändert werden, wenn sich der Rechtsrahmen an den technischen Fortschritt<br />

anpassen soll. Neben einer Reduzierung dieses bürokratischen Aufwands motiviert<br />

auch die potentielle Widersprüchlichkeit zweier Regelungssätze, die den gleichen<br />

Regelungsgegenstand betreffen, zur Anpassung. So wurde bereits im Jahr 2009 von<br />

der WP.1 (Working Party on Road Traffic Safety der UN/ECE) die Situation als<br />

unbefriedigend erachtet, dass sich die ECE-Regelungen schneller dem technischen<br />

Fortschritt anpassen können als es dem WÜ – und insbesondere dessen Anhang 5 –<br />

möglich ist. Dies hat zur Folge, dass das WÜ an Aktualität verliert. Stehen sich zwei<br />

widersprüchliche Regelungen gegenüber, birgt dieser Zustand das Risiko einer<br />

Verletzung des einen Regelsatzes durch den anderen, was unter Umständen rechtliche<br />

Konsequenzen mit sich ziehen könnte. Zur Verhinderung solcher Situationen sollen die<br />

ECE-Regelungen in Übereinstimmung mit den Regelungen des WÜ gebracht werden<br />

(UNECE 2009, S.9).<br />

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen<br />

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