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hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true
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dessen Art. 8 Abs. 1 ist normiert, dass jedes Fahrzeug und jeder Zug miteinander<br />
verbundener Fahrzeuge einen Führer haben muss. Art. 8 Abs. 5 gibt vor, dass die<br />
Führer dauernd in der Lage sein müssen, ihr Fahrzeug zu beherrschen. Das Genfer<br />
Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 stellt insoweit inhaltlich<br />
vergleichbare Voraussetzungen an den Fahrzeugführer hinsichtlich der<br />
Beherrschungspflicht über sein Fahrzeug wie das WÜ. Da das WÜ dem Genfer<br />
Übereinkommen zeitlich nachfolgt und bzgl. Fragen der Zulässigkeit automatisierter<br />
Fahrzeuge inhaltlich vergleichbare Anforderungen stellt oder über diese hinausgeht, ist<br />
für diejenigen Staaten, welche Vertragsparteien des WÜ sind, vornehmlich das WÜ<br />
relevant. Für Staaten, welche zwar das Genfer Übereinkommen (1949), jedoch nicht<br />
das Wiener Übereinkommen (1968) unterzeichnet haben, besitzt ersteres jedoch<br />
Relevanz (UN 1949; Rechtsinformationssystem des österreichischen Bundeskanzleramts<br />
2015)<br />
5.1.3.3<br />
Bevorstehende Änderung des Wiener Übereinkommens<br />
Den technischen Fortschritt vor Augen haben Deutschland, Frankreich, Italien,<br />
Österreich und Belgien im März 2014 einen Änderungsantrag hinsichtlich des WÜ<br />
erarbeitet, der die oben dargestellten Normen des WÜ aufgreift, modifiziert und<br />
ergänzt.<br />
Motivation des Änderungsvorschlags<br />
Wie bereits erörtert sind jene Arten von Fahrzeugautomatisierungssystemen nach<br />
derzeitiger Rechtslage unzulässig, die technisch nicht übersteuert werden können,. Im<br />
Betrachtungszeitraum kommt solchen Systemen (mit Ausnahmen) nur geringe<br />
praktische Bedeutung zu, da davon auszugehen ist, dass deren technische Reife noch<br />
nicht so weit fortentwickelt ist, dass es einer Übersteuerung des Fahrzeugs im Einzelfall<br />
nicht bedarf. Ferner ist davon auszugehen, dass auch die gesellschaftliche Akzeptanz<br />
solcher nicht übersteuerbaren Systeme im Berichtszeitraum nicht gegeben sein wird.<br />
Von weitaus größerer praktischer Bedeutung können im Betrachtungszeitraum aber<br />
solche Systeme sein, die zwar technisch übersteuert werden können, diese<br />
Übersteuerung jedoch aufgrund der technischen Systemreife regelmäßig nicht<br />
erforderlich oder gewünscht ist. So wird Fahrzeugautomatisierungssystemen, die in<br />
bestimmten Verkehrssituationen die Fahraufgabe vollständig übernehmen und den<br />
Fahrer zu Nebentätigkeiten ermächtigen, neben einem Komfortgewinn auch eine<br />
Steigerung der Sicherheit im Straßenverkehr zugesprochen, da einem System keine<br />
Flüchtigkeits- oder Müdigkeitsfehler in monotonen Fahrsituationen unterlaufen. Um<br />
diesem potentiellen Reformbestreben des Straßenverkehrs nachzukommen und auch<br />
im internationalen Vergleich nicht den Anschluss an den straßenverkehrstechnischen<br />
Fortschritt zu verlieren, wurde der Änderungsvorschlag erarbeitet.<br />
Als weitere Motivation zur Änderung des WÜ gilt, dass mit dem FTÜ und dem WÜ zwei<br />
internationale Verträge existieren, die in großen Bereichen Regelungen zum<br />
Gegenstand haben, die sich überschneiden. Somit müssten jeweils zwei Regelungssätze<br />
geändert werden, wenn sich der Rechtsrahmen an den technischen Fortschritt<br />
anpassen soll. Neben einer Reduzierung dieses bürokratischen Aufwands motiviert<br />
auch die potentielle Widersprüchlichkeit zweier Regelungssätze, die den gleichen<br />
Regelungsgegenstand betreffen, zur Anpassung. So wurde bereits im Jahr 2009 von<br />
der WP.1 (Working Party on Road Traffic Safety der UN/ECE) die Situation als<br />
unbefriedigend erachtet, dass sich die ECE-Regelungen schneller dem technischen<br />
Fortschritt anpassen können als es dem WÜ – und insbesondere dessen Anhang 5 –<br />
möglich ist. Dies hat zur Folge, dass das WÜ an Aktualität verliert. Stehen sich zwei<br />
widersprüchliche Regelungen gegenüber, birgt dieser Zustand das Risiko einer<br />
Verletzung des einen Regelsatzes durch den anderen, was unter Umständen rechtliche<br />
Konsequenzen mit sich ziehen könnte. Zur Verhinderung solcher Situationen sollen die<br />
ECE-Regelungen in Übereinstimmung mit den Regelungen des WÜ gebracht werden<br />
(UNECE 2009, S.9).<br />
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />
HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen<br />
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