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hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

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nicht länger als zwingend nötig gespeichert werden. Die genaue Zeit lässt sich nur<br />

anhand des konkreten Falls ermitteln.<br />

Transparenz<br />

Zur Gewährleistung des informationellen Selbstbestimmungsrechts und der Möglichkeit<br />

die auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ruhenden<br />

Verfahrensrechte geltend machen zu können, müssen Betroffene möglichst<br />

weitgehend Einblick in die Vorgänge der Datenerhebung, -verarbeitung und –nutzung<br />

haben und grundsätzlich die Möglichkeit haben, zu verstehen, was, wann, wie uns zu<br />

welchem Zweck mit ihren personenbezogenen Daten geschieht.<br />

Der Letztverbraucher muss zu jeder Zeit über die Verwendung der erhobenen<br />

personenbezogenen Daten und die Verwendungszwecke informiert sein.<br />

Kommunikationsvorgänge und Verarbeitungsschritte müssen daher zu jeder Zeit<br />

sichtbar und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen nachweisbar<br />

sein. Der Betroffene ist daher gem. § 4 Abs.3 BDSG über die Identität der<br />

verantwortlichen datenerhebenden Stelle und die Zweckbestimmung zu unterrichten.<br />

Weiterhin müssen durchsetzbare Ansprüche auf Löschung, Berichtigung und<br />

Widerspruch für die Betroffenen bestehen.<br />

Datensicherheit<br />

Datensicherheit bedeutet, dass ein unzulässiger Umgang mit den Daten durch<br />

organisatorische und technische Maßnahmen verhindert werden muss. Sichergestellt<br />

werden muss die Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit, Transparenz und<br />

Nichtverkettbarkeit der Daten. 264 Die datenübermittelnden Komponenten im Fahrzeug<br />

sollen insbesondere vor Zugriffen von außen geschützt sein. Gegenüber Dritten muss<br />

die Vertraulichkeit insbesondere durch eine angemessene Verschlüsselung der Daten<br />

auf dem aktuellen Stand der Technik gewährleistet werden. Eine Übermittlung an oder<br />

ein Zugriff von unbefugten Dritten muss durch Zugriffskontrollmechanismen,<br />

Zugriffsprotokollierungen und vergleichbare Schutzmaßnahmen soweit gewährleistet<br />

werden, wie dies bei einer Erhaltung einer angemessenen Schnelligkeit und Effektivität<br />

der Datennutzungsprozesse möglich ist.<br />

Ziel sollte ein hoher technischer Schutzstandard sein, der insbesondere dadurch erreicht<br />

werden kann, dass nur ein minimierter Zugriff auf die Daten erlaubt ist, alle beteiligten<br />

Akteure die Schutzstandards erfüllen und eine sichere Löschung der Daten am Ende<br />

der Nutzung erfolgt.<br />

Im Zusammenhang mit komplexeren Datenerhebungs- oder<br />

Datenverarbeitungsprozessen ein Aspekt der Datensicherheit von enormer Bedeutung,<br />

der eng mit der Zweckbindung der Daten zusammenhängt, ist das Gebot der<br />

Datentrennung. Die automatisierte Datenverarbeitung soll so organisiert sein, dass bei<br />

der Verarbeitung, die Trennung der Daten nach den jeweils verfolgten Zwecken und<br />

nach unterschiedlichen Betroffenen möglich ist. Dabei wird eine räumliche Trennung<br />

der Daten derart, dass sie auf unterschiedlichen Datenträgern gespeichert werden<br />

müssen, jedoch nicht verlangt (Gola/Schomerus 2010b, Rn. 29).<br />

Kontrolle<br />

Trotz des oben beschriebenen Transparenzgebots verläuft der Umgang mit<br />

personenbezogenen Daten für den Betroffenen oftmals unsichtbar und ist für diesen<br />

schwer kontrollierbar, sodass zusätzlicher institutioneller Schutz zur Effektivierung des<br />

Grundrechts unentbehrlich ist. Gemäß § 4f BDSG muss von Stellen, die<br />

personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten unter gewissen Voraussetzungen<br />

264<br />

Dies sind die Schutzziele, die im Rahmen des § 9 BDSG zu beachten sind.<br />

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen<br />

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